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BGH Urteil vom 13.07.2004 – 4 StR 157/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 157/04

vom

13. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Strafzumessungserwä- gungen des Landgerichts (UA 23 f.) schließt der Senat aus, daß die Strafkammer niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte, wenn sie bei dem Grenzwert für die nicht geringe Menge nicht von 24 g (UA 15, 23), sondern von 30 g MDMA-Base (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 StR 340/02; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 126) ausgegangen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann