BGH Beschluss vom 13.07.2004 – VIII ZB 14/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und
Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der
9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
19. Dezember 2003 dahin abgeändert, daß von der Beklagten
über den dort genannten Betrag hinaus weitere 20 € n ebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
2. April 2003 an die Klägerin zu erstatten sind.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: 20 €.
Gründe
I.
Die in M. ansässige Klägerin hat durch ihre dortigen Prozeßbevoll-
mächtigten gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Einlegung
eines Widerspruchs durch die Beklagte haben die Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin aus M. das Verfahren vor dem Amtsgericht F.
weiterbetrieben. Die Termine vor diesem Gericht hat ein Unterbevollmächtigter
aus F. für die Rechtsanwälte aus M. wahrgenommen. Das Amtsge-
richt hat der Beklagten im Endurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht lediglich die Kosten
angesetzt, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozeßge-
richts in F. samt der Kosten eines Verkehrsanwalts in M.
angefallen wären. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landge-
richt der Beklagten auch die beantragten Kosten für die Beauftragung eines
Unterbevollmächtigten zugesprochen. Es hat jedoch die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die
Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO lediglich einmal - für das Mahn-
und das Streitverfahren insgesamt - festgesetzt hat.
Mit der vom Landgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde be-
gehrt die Klägerin die Auslagenpauschale insgesamt doppelt (je einmal für das
Mahn- und das Streitverfahren).
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde ist in der Sache erfolgreich.
Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das
Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert
erstattungsfähig
(vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Ge-
rold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5;
a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.). Für diese Auffassung spricht vor allem, daß
§ 43 Abs. 2 BRAGO anderenfalls nicht gesondert eine (partielle) Anrechnung
vorschreiben müßte. Im übrigen hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr
ausdrücklich im Sinne der Beschwerdeführerin geregelt. In § 17 Nr. 2 des am
1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wer-
den ausdrücklich das Mahnverfahren und das streitige Verfahren als verschie-
dene Angelegenheiten bezeichnet. In der Begründung der Bundesregierung
zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BR-Drucks. 830/03) ist zu § 17 des
Entwurfs zum RVG unter anderem ausgeführt, daß nunmehr ausdrücklich be-
stimmt werden solle, daß beide Verfahren verschiedene Angelegenheiten dar-
stellten; dies ergebe sich nach dem geltenden Recht lediglich aus der Anrech-
nungsbestimmung in § 43 Abs. 2 BRAGO (aaO S. 236).
Dr. Deppert
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen