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BGH Beschluss vom 13.07.2004 – VIII ZB 14/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und

Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der

9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom

19. Dezember 2003 dahin abgeändert, daß von der Beklagten

über den dort genannten Betrag hinaus weitere 20 € n ebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem

2. April 2003 an die Klägerin zu erstatten sind.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 20 €.

Gründe

I.

Die in M. ansässige Klägerin hat durch ihre dortigen Prozeßbevoll-

mächtigten gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Einlegung

eines Widerspruchs durch die Beklagte haben die Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin aus M. das Verfahren vor dem Amtsgericht F.

weiterbetrieben. Die Termine vor diesem Gericht hat ein Unterbevollmächtigter

aus F. für die Rechtsanwälte aus M. wahrgenommen. Das Amtsge-

richt hat der Beklagten im Endurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht lediglich die Kosten

angesetzt, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozeßge-

richts in F. samt der Kosten eines Verkehrsanwalts in M.

angefallen wären. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landge-

richt der Beklagten auch die beantragten Kosten für die Beauftragung eines

Unterbevollmächtigten zugesprochen. Es hat jedoch die sofortige Beschwerde

zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die

Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO lediglich einmal - für das Mahn-

und das Streitverfahren insgesamt - festgesetzt hat.

Mit der vom Landgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde be-

gehrt die Klägerin die Auslagenpauschale insgesamt doppelt (je einmal für das

Mahn- und das Streitverfahren).

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsbeschwerde ist in der Sache erfolgreich.

Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das

Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert

erstattungsfähig

(vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Ge-

rold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5;

a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.). Für diese Auffassung spricht vor allem, daß

§ 43 Abs. 2 BRAGO anderenfalls nicht gesondert eine (partielle) Anrechnung

vorschreiben müßte. Im übrigen hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr

ausdrücklich im Sinne der Beschwerdeführerin geregelt. In § 17 Nr. 2 des am

1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wer-

den ausdrücklich das Mahnverfahren und das streitige Verfahren als verschie-

dene Angelegenheiten bezeichnet. In der Begründung der Bundesregierung

zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BR-Drucks. 830/03) ist zu § 17 des

Entwurfs zum RVG unter anderem ausgeführt, daß nunmehr ausdrücklich be-

stimmt werden solle, daß beide Verfahren verschiedene Angelegenheiten dar-

stellten; dies ergebe sich nach dem geltenden Recht lediglich aus der Anrech-

nungsbestimmung in § 43 Abs. 2 BRAGO (aaO S. 236).

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen