Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 28.10.2004 – III ZB 41/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 41/04

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Min-

destbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht

erforderlich.

b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnver-

fahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfä-

hig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS

2004, 343).

BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04 - LG Nürnberg-Fürth

AG Hersbeck

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluß der

5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April

2004 - 5 T 651/04 - teilweise aufgehoben und der Kostenfestset-

zungsbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Dezember

2003 - 1 C 1264/03 - dahin abgeändert, daß der Beklagte dem

Kläger an außergerichtlichen Kosten weitere 13,30 € ne bst Zin-

sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 20. Oktober 2003 zu erstatten hat.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger

87 % und der Beklagte 13 %. Die Kosten des Rechtsbeschwerde-

verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gegenstandswert:

für das Beschwerdeverfahren

101,97 €,

für das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 € (2/3 von 19,95 €

)

Gründe

I.

Der Kläger betreibt in H. ein Krankenhaus. Er nahm den Beklag-

ten zunächst im Mahnverfahren und sodann im streitigen Verfahren vor dem

Amtsgericht He. auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von

1.569,26 € in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit eine m gerichtlichen Ver-

gleich, in dem der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Prozeßkosten übernah-

men. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger, der

sich im Verhandlungstermin durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt

hatte vertreten lassen, unter anderem eine Vergleichsgebühr von 133 € sowohl

für seinen Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten so-

wie neben einer Auslagenpauschale im streitigen Verfahren von 20 € weitere

Auslagen in Höhe von 19,95 € aufgrund des Mahnverfahren s geltend gemacht.

Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts hat dem Kläger nur

eine Vergleichsgebühr zuerkannt und auch die für das Mahnverfahren geson-

dert beanspruchte Auslagenpauschale abgesetzt. Die hiergegen von dem Klä-

ger eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom

Landgericht insoweit zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin,

eine Auslagenpauschale von 19,95 € aus dem Mahnverfahren als erstattungs-

fähig festzusetzen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zu-

gelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig.

Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 € gemäß § 567 Abs. 2 S atz 2 ZPO in

der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I

S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 € nach dem Kostenrechtsm odernisierungsge-

setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen

einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03

(Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläu-

fig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Be-

schluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopier-

kosten in Höhe von 26,40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 -

AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 €).

Die Bestimmungen über die Anfechtung von Kostenentscheidungen in § 567

Abs. 2 ZPO stehen im Titel 1 der Beschwerdevorschriften über die sofortige

Beschwerde und gelten deswegen schon aus systematischen Gründen nicht

für die im Titel 2 geregelte Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff ZPO). Deren analoge

Anwendung würde den gesetzlich eingeräumten Rechtsschutz und das Recht

auf Zugang zum Gericht ohne zwingenden Grund beschränken und wäre dar-

um auch verfassungsrechtlich bedenklich. Aus ähnlichen Gründen hat der

Bundesgerichtshof die für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurtei-

le nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000 € ebenfalls nicht

auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-

fenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB

23/02 - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbe-

NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbeschwerde in

Kostensachen verbietet sich aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gel-

tend macht, auch inhaltlich. Die Rechtsbeschwerde dient wie die Revision der

Klärung grundsätzlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof. Diese Zielset-

zung ist von dem Erreichen einer Beschwerdesumme unabhängig; auch die

Revision muß ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer beim Vorliegen der

in § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung genannten Gründe zugelassen werden.

Im Gegensatz hierzu dient der Ausschluß der sofortigen Beschwerde in Ko-

stensachen unterhalb eines Mindestbeschwerdewerts der Entlastung der Ge-

richte von Bagatellverfahren und damit einem Zweck, der im Rechtsbeschwer-

deverfahren wegen der Beschränkung dieses Rechtsmittels auf grundsätzliche

Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) gerade keine Rolle spielt.

Der VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner abweichen-

den Auffassung nicht festhält.

2.

In der Sache kann dem Landgericht nicht gefolgt werden. Wie der Bun-

desgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach

dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfah-

ren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig;

beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom

13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG

Rpfleger 2000, 238, 239). Dem schließt sich der Senat an. Die Frage, ob sich

die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren aus dem Gebührenaufkom-

men vor oder nach der Anrechnung bemißt (dazu N. Schneider aaO), stellt sich

hier nicht; Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Pauschale

für das Mahnverfahren.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke