BGH Beschluß vom 28.10.2004 – III ZB 41/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 41/04
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 567 Abs. 2, § 574; BRAGO § 26
a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Min-
destbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht
erforderlich.
b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnver-
fahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfä-
hig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS
2004, 343).
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04 - LG Nürnberg-Fürth
AG Hersbeck
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. April
2004 - 5 T 651/04 - teilweise aufgehoben und der Kostenfestset-
zungsbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 8. Dezember
2003 - 1 C 1264/03 - dahin abgeändert, daß der Beklagte dem
Kläger an außergerichtlichen Kosten weitere 13,30 € ne bst Zin-
sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 20. Oktober 2003 zu erstatten hat.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger
87 % und der Beklagte 13 %. Die Kosten des Rechtsbeschwerde-
verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert:
für das Beschwerdeverfahren
101,97 €,
für das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 € (2/3 von 19,95 €
)
Gründe
I.
Der Kläger betreibt in H. ein Krankenhaus. Er nahm den Beklag-
ten zunächst im Mahnverfahren und sodann im streitigen Verfahren vor dem
Amtsgericht He. auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von
1.569,26 € in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit eine m gerichtlichen Ver-
gleich, in dem der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Prozeßkosten übernah-
men. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger, der
sich im Verhandlungstermin durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt
hatte vertreten lassen, unter anderem eine Vergleichsgebühr von 133 € sowohl
für seinen Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten so-
wie neben einer Auslagenpauschale im streitigen Verfahren von 20 € weitere
Auslagen in Höhe von 19,95 € aufgrund des Mahnverfahren s geltend gemacht.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts hat dem Kläger nur
eine Vergleichsgebühr zuerkannt und auch die für das Mahnverfahren geson-
dert beanspruchte Auslagenpauschale abgesetzt. Die hiergegen von dem Klä-
ger eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom
Landgericht insoweit zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin,
eine Auslagenpauschale von 19,95 € aus dem Mahnverfahren als erstattungs-
fähig festzusetzen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zu-
gelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig.
Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 € gemäß § 567 Abs. 2 S atz 2 ZPO in
der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) - jetzt in Höhe von 200 € nach dem Kostenrechtsm odernisierungsge-
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen
einer im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03
(Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläu-
fig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis BGH, Be-
schluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopier-
kosten in Höhe von 26,40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 -
AGS 2004, 343 mit Anm. N. Schneider bei einem Beschwerdewert von 20 €).
Die Bestimmungen über die Anfechtung von Kostenentscheidungen in § 567
Abs. 2 ZPO stehen im Titel 1 der Beschwerdevorschriften über die sofortige
Beschwerde und gelten deswegen schon aus systematischen Gründen nicht
für die im Titel 2 geregelte Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff ZPO). Deren analoge
Anwendung würde den gesetzlich eingeräumten Rechtsschutz und das Recht
auf Zugang zum Gericht ohne zwingenden Grund beschränken und wäre dar-
um auch verfassungsrechtlich bedenklich. Aus ähnlichen Gründen hat der
Bundesgerichtshof die für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurtei-
le nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000 € ebenfalls nicht
auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-
fenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB
23/02 - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbe-
NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbeschwerde in
Kostensachen verbietet sich aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gel-
tend macht, auch inhaltlich. Die Rechtsbeschwerde dient wie die Revision der
Klärung grundsätzlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof. Diese Zielset-
zung ist von dem Erreichen einer Beschwerdesumme unabhängig; auch die
Revision muß ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer beim Vorliegen der
in § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung genannten Gründe zugelassen werden.
Im Gegensatz hierzu dient der Ausschluß der sofortigen Beschwerde in Ko-
stensachen unterhalb eines Mindestbeschwerdewerts der Entlastung der Ge-
richte von Bagatellverfahren und damit einem Zweck, der im Rechtsbeschwer-
deverfahren wegen der Beschränkung dieses Rechtsmittels auf grundsätzliche
Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) gerade keine Rolle spielt.
Der VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner abweichen-
den Auffassung nicht festhält.
2.
In der Sache kann dem Landgericht nicht gefolgt werden. Wie der Bun-
desgerichtshof inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach
dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 BRAGO sowohl für das Mahnverfah-
ren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig;
beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom
13. Juli 2004 aaO; ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 566; a.A. KG
Rpfleger 2000, 238, 239). Dem schließt sich der Senat an. Die Frage, ob sich
die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren aus dem Gebührenaufkom-
men vor oder nach der Anrechnung bemißt (dazu N. Schneider aaO), stellt sich
hier nicht; Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Pauschale
für das Mahnverfahren.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke