BGH Urteil vom 14.07.2004 – IV ZR 161/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Juli 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
VVG § 18
Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 VVG trägt der Versicherer.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - OLG Frankfurt am Main LG Fulda
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 24. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten Rentenleistungen aus einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die Freistellung von der Bei-
tragspflicht. Den Abschluß des Versicherungsvertrages hatte er im Mai
1994 bei der Beklagten beantragt. Im Antragsformular sind sämtliche
Fragen nach bestehenden Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden
verneint, obwohl beim Kläger schon im August 1990 und Oktober 1991
ein myotendogener Schulterschmerz rechts sowie ein Dorso-Lymbalsyn-
drom bei Blockierung der Wirbelsäule diagnostiziert worden waren, er im
August 1993 eine Thoraxprellung erlitten hatte und seit November 1993
wegen eines Morbus Scheuermann und chronischer Wirbelsäulenbe-
schwerden behandelt worden war. Er hatte außerdem im Januar 1994
unter einer Gastroenteritis und seit März 1994 unter einer Epikondylitis
humeri radialis des rechten Ellenbogens (sog. Tennisellenbogen) gelit-
ten, die bis Juni 1994 behandelt wurde.
Durch einen Sturz bei Eisglätte im November 1999 zog sich der
Kläger, der bis dahin als Schreiner gearbeitet hatte, Beschwerden im Be-
reich des 10. Brustwirbelkörpers zu. Er hatte seither schmerzhafte Be-
wegungseinschränkungen, was schließlich zur Berufsunfähigkeit führte.
Die Beklagte hat den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt
und diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger habe
seine Vorerkrankungen, auf denen die Berufsunfähigkeit hier beruhe, bei
der Antragstellung verschwiegen. Das Antragsformular sei seinerzeit von
dem Zeugen B. in Gegenwart des Klägers vollständig ausgefüllt
worden, wobei der Zeuge die in dem Formular enthaltenen Fragen je-
weils an den Kläger gerichtet und das Formular sodann entsprechend
dessen Antworten ausgefüllt habe.
Der Kläger behauptet, der Versicherungsvertrag sei im Zusam-
menhang mit einer Baufinanzierung durch den Zeugen H. , der in-
soweit als Agent der Beklagten gehandelt habe, vermittelt worden. Die-
ser habe ihn allein nach Gewicht, Größe und behandelndem Arzt gefragt.
Weitere Fragen seien ihm weder mündlich noch schriftlich gestellt wor-
den. Er habe den Antrag auf Geheiß des Zeugen H. an der vorge-
sehenen Stelle unterzeichnet. Erst später habe der Zeuge B. das
Antragsformular ohne sein Beisein ausgefüllt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen er-
folglos gebliebenes Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, die Leistungspflicht der Beklagten
sei infolge ihres Rücktritts vom Versicherungsvertrag nach § 16 Abs. 2
Satz 1 VVG entfallen. Daß es sich bei den Vorerkrankungen des Klägers
um gefahrerhebliche Umstände gehandelt habe, sei nicht mehr im Streit.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei jedenfalls davon auszugehen,
daß ihn bei der Antragstellung hinsichtlich dieser erheblichen Vorerkran-
kungen eine spontane Anzeigepflicht getroffen habe, weil der Versiche-
rungsnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG auch ohne ausdrückliche
Fragen des Versicherers gehalten sei, alle ihm bekannten, gefahrerheb-
lichen Umstände anzuzeigen. Zwar könne sich ein Versicherer dann
nicht auf die unterlassene Anzeige berufen, wenn dem Versicherungs-
nehmer die im Antragsformular gestellten Fragen durch das Verhalten
eines Versicherungsagenten nur zum Teil zur Kenntnis gebracht worden
seien. Aus der gesetzlichen Wertung des § 18 VVG ergebe sich jedoch,
daß diese Einschränkung nur dann gelte, wenn der Antragsteller nicht
arglistig gehandelt habe.
Hier treffe den Kläger der Vorwurf arglistigen Verhaltens. Dabei
könne offen bleiben, ob schon die beim Kläger diagnostizierten Vorer-
krankungen des Bewegungsapparats und ihre Behandlung den Schluß
auf ein arglistiges Verschweigen bei Antragstellung rechtfertigten, weil
sich der damalige konkrete Gesundheitszustand des Klägers aus Sicht
eines an der erstrebten Versicherung interessierten Durchschnittsbür-
gers als relevant im Sinne einer Offenbarungspflicht habe darstellen
müssen. Darlegungs- und beweisbelastet für die fehlende Arglist sei
nämlich der Versicherungsnehmer. Ein arglistiges Verhalten des Klägers
schiede allenfalls dann aus, wenn sich der Ablauf der Antragstellung so
zugetragen hätte, wie vom Kläger behauptet. Insoweit gehe es zu seinen
Lasten, daß ihm der Beweis dafür nach Vernehmung seiner von ihm be-
nannten Ehefrau und des Zeugen H. nicht gelungen sei. Auf die
Vernehmung des gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen
B. komme es daher nicht mehr an.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat den objektiven Geschehensablauf bei
der Ausfüllung des Versicherungsantragsformulars nicht geklärt und ins-
besondere auch nicht danach gefragt, wer die Beweislast hierfür trägt.
Es hat sich damit möglicherweise den Blick dafür verstellt, daß die von
ihm vorgenommene Beweislastverteilung bei der nachfolgenden Frage
der Arglist des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 VVG zu dem
widersinnigen Ergebnis führt, daß dieselbe Beweisfrage (nach dem Ge-
schehen bei Antragstellung) im Rahmen der zu treffenden Entscheidung
einmal vom Versicherer, sodann aber vom Versicherungsnehmer bewie-
sen werden müßte mit der Folge, daß die Nichterweislichkeit im Ergebnis
immer zu Lasten des Versicherungsnehmers ginge. Dieses Ergebnis
steht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats.
1. Legt der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Verstoß
gegen dessen vorvertragliche Anzeigeobliegenheit aus § 16 Abs. 1
Satz 1 VVG zur Last, so betrifft die Frage, ob dem Versicherungsnehmer
bei Anbahnung des Versicherungsvertrages bestimmte Fragen des Ver-
sicherers nach gefahrerheblichen Umständen (hier Gesundheitsfragen)
tatsächlich gestellt worden sind, den objektiven Tatbestand der Oblie-
genheitsverletzung (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 218/95 -
VersR 1996, 1529 unter 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl.
§§ 16, 17 Rdn. 27 und 38; Knappmann, r+s 1996, 81, 82 m.w.N.). Ihn zu
beweisen ist Sache des Versicherers. Hat - wie hier unstreitig - ein Ver-
sicherungsagent es übernommen, das Formular eines Versicherungsan-
trags für den Antragsteller auszufüllen, so erbringt allein der ausgefüllte
Antrag nicht den Beweis für die falsche Beantwortung der im Antrags-
formular stehenden Fragen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert
behauptet, den Agenten mündlich zutreffend informiert zu haben oder
von ihm mit den einzelnen Fragen gar nicht konfrontiert worden zu sein
(BGHZ 107, 322, 324 f.; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1996 aaO). Viel-
mehr muß in einem solchen Fall der Versicherer beweisen, daß alle im
schriftlichen Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tatsäch-
lich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind
(BGHZ aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 1989 - IVa ZR
269/88 - VersR 1990, 77 unter 2; Urteil vom 11. Juli 1990 - IV ZR
156/89 - VersR 1990, 1002 unter 2 d).
Das Berufungsgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen. Es hat
weder den von der Beklagten insoweit angebotenen Zeugen B. ge-
hört noch im übrigen dargelegt, ob die Beklagte anhand der vernomme-
nen Zeugen den ihr obliegenden Beweis für die Behauptung erbracht
hat, der Zeuge B. habe alle im Fragebogen niedergelegten Fragen
an den Kläger gerichtet und den Fragebogen entsprechend dessen Ant-
worten ausgefüllt.
2. Stattdessen ist das Berufungsgericht anscheinend davon aus-
gegangen, es komme auf den wirklichen Geschehensablauf bei Ausfül-
lung des Antragsformulars letztlich nicht an, weil der Kläger - auch ohne
dazu ausdrücklich befragt worden zu sein - jedenfalls infolge seiner
spontanen Anzeigepflicht verpflichtet gewesen sei, dem Versicherer bei
Antragstellung seine erheblichen Vorerkrankungen anzuzeigen. Es hat
also im weiteren offenbar unterstellt, die Beklagte habe die substantiierte
Behauptung des Klägers nicht widerlegt, er sei lediglich nach Gewicht,
Größe und behandelndem Arzt gefragt worden.
a) Davon ausgehend ist im Ansatz nicht zu beanstanden, daß das
Berufungsgericht annimmt, den künftigen Versicherungsnehmer treffe bei
der Antragstellung auch in einem solchen Fall nach § 16 Abs. 1 Satz 1
VVG die Obliegenheit, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände
dem Versicherer anzuzeigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 aaO
unter 2 c). Richtig ist auch, daß der Versicherer sich - abgesehen vom
Fall der Arglist des Antragstellers - auf die unterlassene Anzeige gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG dann nicht berufen kann, wenn er im Antrags-
formular zwar ausdrücklich und schriftlich Fragen nach gefahrerhebli-
chen Umständen gestellt hat, diese Fragen dem Antragsteller aufgrund
eines Verhalten des Versicherungsagenten aber nur zum Teil zur Kennt-
nis gebracht werden (BGH aaO). Das folgt aus der gesetzlichen Wertung
des § 18 VVG. Sie gebietet es nach der Senatsrechtsprechung auch
hier, die Rücktrittsmöglichkeit des Versicherers auf solche Fälle zu be-
schränken, in denen der Antragsteller einen gefahrerheblichen Umstand
arglistig verschweigt (BGH aaO).
b) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden,
daß der Versicherungsnehmer im Rahmen des - aus den vorgenannten
Gründen entsprechend anwendbaren - § 18 VVG die Beweislast dafür
trägt, daß er nicht arglistig gehandelt habe. Insoweit erweist sich das Be-
rufungsurteil als fehlerhaft.
aa) Zwar stützt sich das Berufungsgericht auf eine teilweise in der
Literatur vertretene Rechtsauffassung. Ihr zufolge soll sich aus den
§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG die Grundregel ergeben, daß der Versi-
cherungsnehmer in allen Fällen des Rücktritts des Versicherers wegen
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vorwurf des Ver-
schuldens widerlegen müsse. § 18 VVG verschärfe insoweit lediglich den
Verschuldensmaßstab, ohne aber etwas daran zu ändern, daß der Versi-
cherungsnehmer auch den qualifizierten Schuldvorwurf ausräumen müs-
se. Auch das in § 22 VVG angelegte Nebeneinander von Rücktritts- und
Anfechtungsmöglichkeit spreche dafür, daß der Versicherungsnehmer
die Beweislast für fehlende Arglist im Rahmen des § 18 VVG trage. Denn
wenn der Versicherer die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung
nach den §§ 22 VVG, 123 BGB beweisen könne, sei er auf die rechtlich
schwächere Rücktrittsmöglichkeit, bei der er im Falle folgenloser Anzei-
gepflichtverletzung sogar leistungspflichtig bleibe (§ 21 VVG), nicht mehr
angewiesen. Sinn mache die Regelung des § 18 VVG für den Versiche-
rer mithin nur, wenn das Rücktrittsrecht - sozusagen als niederschwellige
Möglichkeit für den Versicherer, sich vom Vertrage zu lösen - bereits bei
ungeklärter Arglistfrage zum Zuge käme (Prölss in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 18 Rdn. 3; ders. in Baumgärtel/Prölss, Handbuch der Beweis-
last im Privatrecht Bd. 5 Versicherungsrecht § 18 VVG Rdn. 3; Bruck/
Möller, VVG 8. Aufl. § 18 Anm. 8; Langheid in Römer/Langheid, VVG
2. Aufl. § 18 Rdn. 5).
bb) Beide Argumente überzeugen nicht.
§ 18 VVG geht tatbestandlich davon aus, daß der Versicherungs-
nehmer seine Anzeigeobliegenheit durch Beantwortung ihm vom Versi-
cherer gestellter Fragen nach Gefahrumständen zu erfüllen hat, dabei
aber die Anzeige eines Umstandes unterbleibt, nach dem vom Versiche-
rer nicht ausdrücklich gefragt worden ist. An die bloße Verwirklichung
dieses Tatbestandes knüpft die Vorschrift kein Rücktrittsrecht des Versi-
cherers; ein solches Recht kommt ihm vielmehr erst unter der weiteren
Voraussetzung zu, daß der Versicherungsnehmer den Umstand arglistig
verschwiegen hat. § 18 VVG bestimmt danach keinen Ausschluß des
Rücktrittsrecht des Versicherers für eine besondere Situation und ver-
langt als Voraussetzung dafür ein arglistiges Verhalten des Versiche-
rungsnehmers. Diese Voraussetzung zu beweisen, ist Sache des Versi-
cherers, der sich auf das Rücktrittsrecht beruf (BK/Voit, § 18 VVG
Rdn. 14).
§ 18 VVG trägt im übrigen einer vom Regelfall der Verletzung der
Anzeigeobliegenheit wesentlich abweichenden
Interessenlage Rech-
nung. Nach der Systematik der §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 VVG indiziert
dort die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit ein Verschulden
des Versicherungsnehmers. Das erscheint auch sachgerecht, denn an
falsche oder unterbliebene Angaben über gefahrerhebliche Umstände
kann regelmäßig die Annahme geknüpft werden, der Versicherungsneh-
mer habe zumindest fahrlässig gehandelt. Anders stellt sich die Situation
unter den Voraussetzungen des § 18 VVG dar. Sein Tatbestand be-
schreibt eine Situation, in der der Versicherungsnehmer irritiert sein
kann, weil schriftlich vorformulierte Fragen des Versicherers den Blick
dafür verstellen können, daß von ihm unter Umständen auch Angaben
gefordert sind, die über die Beantwortung der schriftlichen Fragenstel-
lungen hinausreichen. Dem steht der Fall gleich, daß schriftlich vorfor-
mulierte Fragen infolge eines Verhaltens des Versicherungsagenten dem
Versicherungsnehmer nicht zur Kenntnis gelangen. In beiden Fällen er-
scheint es schon nicht mehr gerechtfertigt, an einen objektiv gegebenen
Obliegenheitsverstoß ohne weiteres die Vermutung einfachen Verschul-
dens zu knüpfen. Erst recht kann daran nicht die Vermutung eines quali-
fizierten Verschuldens (Arglist) geknüpft werden, zumal eine solche Arg-
listvermutung der Rechtsordnung auch im übrigen fremd ist (Knappmann,
aaO S. 82; Voit, aaO).
3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig. Das Berufungsgericht hat zwar angedeutet, es lie-
ßen sich aus der Vielzahl und Schwere der Vorerkrankungen des Klägers
Hinweise darauf entnehmen, daß er diese Erkrankungen, deren Gefahr-
erheblichkeit auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer er-
kennbar sei, arglistig verschwiegen habe. Insoweit fehlt es bislang aber
an ausreichenden Feststellungen. Es ist schon ungeklärt, ob der Agent
dem Kläger die vorformulierten Antragsfragen gestellt hat; der insoweit
von der Beklagten angebotene Beweis wird zu erheben sein (vgl. oben
unter 1). Sollte es erneut darauf ankommen, ob der Kläger Umstände ar-
glistig verschwiegen hat, wird zu berücksichtigen sein, daß allein mit
dem Beweis vorsätzlich falscher oder vorsätzlich nicht angezeigter Um-
stände der Täuschungsvorsatz noch nicht feststeht. Er setzt neben der
Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes die billi-
gende Erkenntnis voraus, die Beklagte könne durch sein Vorgehen über
seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung
über den Abschluß des Versicherungsvertrages beeinflußt werden (vgl.
schon BGH, Urteil vom 13. Mai 1957 - II ZR 56/56 - VersR 1957, 331;
Senatsurteil vom 11. November 1986 - IVa ZR 186/85 - VersR 1987, 91
unter II; vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 1996, 48).
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch