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BGH Urteil vom 05.03.2008 – IV ZR 119/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. März 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VVG § 16

Zur Nachfrageobliegenheit des Versicherers bei Anbahnung einer Berufsunfä-

higkeits-Zusatzversicherung (Angaben über Rückenbeschwerden).

BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 119/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 5. März 2008

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

24. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht monatliche Rentenzahlungen aus einer bei

der Beklagten seit dem 16. Mai 2001 gehaltenen Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung. Dem Vertragschluss ging der vom Kläger unter-

zeichnete schriftliche Antrag vom 30. April 2001 voraus, den der Versi-

cherungsagent U. G. (im Berufungsurteil irrtümlich als "Gr. " be-

zeichnet) ausgefüllt hatte. Darin sind sämtliche Fragen nach Untersu-

chungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Be-

schwerden oder Störungen während der vorausgegangenen fünf Jahre

verneint. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger infolge eines am

13. Februar 2001 beim Schlittenfahren erlittenen Unfalls, bei dem er sich

die Wirbelsäule geprellt hatte, bis einschließlich 1. Mai 2001 arbeitsunfä-

hig. Anlässlich dieses Unfalls waren ein Computertomogramm erstellt

und eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und dabei degenerative

Schädigungen der Bandscheiben und der Wirbelsäule im Lendenwirbel-

bereich dokumentiert worden.

2

Beim Kläger, der zuletzt als Maschinen- und Anlagenmonteur ge-

arbeitet und dabei schwere körperliche Arbeiten im Rohranlagenbau zu

verrichten hatte, wurde im Dezember 2003 ein chronisch rezidivierendes

Lumbalsyndrom diagnostiziert, welches die Belastbarkeit der Wirbelsäule

derart mindert, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr

ausüben kann. Mit Schreiben vom 24. August 2004 zeigte er der Beklag-

ten seine Berufsunfähigkeit an. Er begehrt die Zahlung der vereinbarten

Rente von monatlich 511,24 € seit dem 1. Dezember 2003.

3

Am 6. November 2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom

Versicherungsvertrag, dessen Annahmeerklärung sie zusätzlich mit

Schreiben vom 16. November 2004 wegen arglistiger Täuschung an-

focht. Sie wirft dem Kläger vor, er habe bei Beantragung der Versiche-

rung seine anlässlich des Schlittenunfalls diagnostizierten Verschleißer-

scheinungen an der Lendenwirbelsäule verschwiegen, und hält sich des-

halb für leistungsfrei.

4

Der Kläger behauptet, er habe dem Versicherungsagenten bei An-

tragstellung seinen Gesundheitszustand zutreffend beschrieben, insbe-

sondere von alters- und berufsbedingten Verschleißerscheinungen sei-

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ner Wirbelsäule gesprochen, ferner den Schlittenunfall vom 13. Februar

2001 und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Der Ver-

sicherungsagent habe all dies zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im

Versicherungsantrag vermerkt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte infolge ihres Rücktritts

vom Versicherungsvertrag für leistungsfrei (§§ 16 ff. VVG). Sie habe den

ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Kläger dem Versiche-

rungsagenten G. beim Ausfüllen des Antragsformulars seine durch

die Beweisaufnahme belegte Fehlbildung der Lendenwirbelsäule und de-

ren frühdegenerative Veränderung nicht offenbart habe. Insoweit sei die

Angabe des Klägers, er habe von alters- und arbeitsbedingten Ver-

schleißerscheinungen und ferner davon gesprochen, dass er gelegent-

lich - wie alle seine Kollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen

leide, mit der Zeugenaussage des Versicherungsagenten vereinbar, wo-

nach lediglich allgemein von der Sinnhaftigkeit einer Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung und insbesondere von Krankheiten infolge der vom

Kläger ausgeübten schweren körperlichen Arbeit, nicht jedoch von kon-

kreten Beeinträchtigungen des Klägers die Rede gewesen sei. Das de-

cke sich auch mit der Bekundung der als Zeugin vernommenen Ehefrau

des Klägers, es sei in ihrer Gegenwart nicht über Verschleißerscheinun-

gen oder andere Beeinträchtigungen der Wirbelsäule gesprochen wor-

den.

8

Die vom Kläger verschwiegenen Beeinträchtigungen der Lenden-

wirbelsäule seien gefahrerheblich gewesen, wie sich bereits aus der ent-

sprechenden schriftlichen Frage im Antragsformular ergebe. Im Übrigen

liege die Gefahrerheblichkeit in Anbetracht der zuletzt ausgeübten beruf-

lichen Tätigkeit des Klägers auf der Hand. Der Kläger, dem nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme bewusst gewesen sei, dass bei ihm nicht

lediglich eine Verschleißerscheinung, sondern eine anlage- und krank-

heitsbedingte Anomalie vorliege, habe den ihm nach § 16 Abs. 3 VVG

eröffneten Entlastungsgegenbeweis nicht geführt. Dazu reiche es nicht

aus, dass er auf alters- und berufsbedingte Verschleißerscheinungen

hingewiesen habe, denn er habe nicht annehmen dürfen, damit seiner

Anzeigeobliegenheit zu genügen. Auch § 21 VVG stehe der Leistungs-

freiheit nicht entgegen, der Kläger habe nicht nur den Kausalitätsgegen-

beweis nicht erbracht, sondern es sei nach der Beweisaufnahme davon

auszugehen, dass die verschwiegenen Vorschäden der Lendenwirbel-

säule die Entstehung des nunmehr diagnostizierten Wirbelsäulensyn-

droms begünstigt hätten.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil das

Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Angaben des Klägers gegen-

über dem Versicherungsagenten geeignet waren, die Nachfrageoblie-

genheit des Versicherers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen

Risikoprüfung auszulösen.

10

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Versiche-

rer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei

Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht

(vgl. Senatsurteile vom 11. November 1992 - IV ZR 271/91 - VersR 1993,

871 unter 3 b m.w.N.; vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93 - VersR

1995, 80 unter II 2 c). Denn die dem Versicherer obliegende ordnungs-

gemäße Risikoprüfung, die die Schaffung klarer Verhältnisse in Bezug

auf den Versicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gewährleisten

soll und deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls

verschoben werden darf (BGHZ 117, 385, 388; Senatsurteil vom 11. No-

vember 1992 aaO), kann aufgrund solcher Angaben nicht erfolgen.

11

Füllt - wie hier - ein Versicherungsagent das Antragsformular nach

den Angaben des Antragstellers aus, so muss sich der Versicherer die

dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen

lassen (BGHZ 102, 194 ff.; Senatsurteile vom 28. November 1990

- IV ZR 219/89 - VersR 1991, 170 unter 3 a; vom 11. November 1992

aaO unter 2). Führen die Angaben des Antragstellers dem Agenten vor

Augen, dass ersterer seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig

genügt hat, so geht es zu Lasten des Versicherers, wenn der Agent nicht

für die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt.

12

Unterlässt der Versicherer eine

ihm nach den vorgenannten

Grundsätzen obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ord-

nungsgemäßen Risikoprüfung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu

und Glauben verwehrt, gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben

des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zurück-

zutreten (Senatsurteil vom 11. November 1992 aaO unter 3 b und stän-

dig).

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2. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Be-

rufungsgerichts nicht ausschließen, dass die Angaben des Klägers ge-

genüber dem Versicherungsagenten G. geeignet waren, die Nachfra-

geobliegenheit des Versicherers auszulösen, und die Beklagte ihr Rück-

trittsrecht dadurch verwirkt hat, dass die gebotene Nachfrage unterblie-

ben ist.

14

a) Hat es - wie hier - der Versicherungsagent übernommen, das

Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers auszufüllen, so

kann der Versicherer den Nachweis für die falsche Beantwortung der im

Formular enthaltenen Fragen nicht allein durch den vom Versicherungs-

nehmer unterschriebenen Antrag erbringen, wenn letzterer substantiiert

behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Viel-

mehr muss, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in einem

solchen Fall der Versicherer beweisen, dass die im Formular niederge-

legten Fragen dem Versicherungsnehmer tatsächlich gestellt und so wie

niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (Senatsurteil vom 14. Juli

2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297 unter 1 m.w.N.).

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b) Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen des als

Zeugen gehörten Versicherungsagenten G. zwar ausgeschlossen,

dass der Kläger ihm gegenüber anlagebedingte und degenerative Schä-

den an der Lendenwirbelsäule erwähnt hat. Im Übrigen hat der Tatrichter

jedoch die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als mit den Bekun-

dungen des Zeugen übereinstimmend angesehen, soweit es darum geht,

dass der Kläger alters- und arbeitsbedingte Verschleißerscheinungen

erwähnt habe. Zu den weiteren Behauptungen des Klägers, er habe dem

Zeugen schon vor der Antragstellung offenbart, dass er am 13. Februar

2001 bei einem Schlittenunfall eine Kontusion (Prellung) der Wirbelsäule

erlitten habe, es infolge des Unfalls zu Rückenbeschwerden gekommen

und er deshalb bis zum 1. Mai 2001 krankgeschrieben, der Schlittenun-

fall im übrigen Anlass für ihn gewesen sei, den Abschluss einer Berufs-

unfähigkeits-Zusatzversicherung zu erwägen, verhält sich die Beweis-

würdigung ebenso wenig wie zu der Behauptung, der Kläger habe den

Agenten auch darauf hingewiesen, dass er gelegentlich - wie alle seine

Kollegen - unter berufsbedingten Rückenschmerzen leide. Diese Be-

hauptungen sind mithin der Revisionsprüfung zugrunde zu legen.

16

c) Danach hatte der Kläger dem Versicherungsagenten ausrei-

chende Hinweise darauf gegeben, dass bei ihm möglicherweise Rücken-

beschwerden vorlagen, die für die Risikoprüfung bedeutsam und durch

die schriftlichen Antworten im Fragebogen nicht ansatzweise beschrie-

ben waren, sondern der näheren Überprüfung bedurften.

17

Der Senat hat bereits früher hervorgehoben, dass gerade beim

Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Rückenschmer-

zen des Antragstellers ein Anzeichen für eine gefahrerhebliche Erkran-

kung bilden können, weshalb sich ohne Aufklärung der Ursachen eine

ordnungsgemäße Risikoprüfung insoweit nicht durchführen lässt (Se-

natsurteil vom 2. November 1994 aaO).

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Hier hatte der Kläger hinreichende Hinweise auf ein Rückenleiden

gegeben, indem er nicht nur von Rückenbeschwerden im Zusammen-

hang mit dem Schlittenunfall, sondern auch von berufsbedingten Rü-

ckenschmerzen gesprochen hatte. Auch die mehrwöchige Krankschrei-

bung infolge des Schlittenunfalls musste dem Agenten vor Augen führen,

dass insoweit Nachfragebedarf bestand.

19

Es tritt hinzu, dass der Kläger unwiderlegt behauptet hat, er habe

dem Agenten offenbart, dass der Schlittenunfall für ihn Anlass gewesen

sei, den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ins Au-

ge zu fassen. Bei dieser Sachlage lag für den Versicherer die Annahme

nicht fern, dass der Kläger möglicherweise gerade in der Sorge an ihn

herantrat, bereits ernsthafte Schäden erlitten zu haben. Auch dies war

Anlass, die Folgen des Schlittenunfalls weiter zu hinterfragen.

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3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-

den als richtig. Feststellungen dazu, dass der Kläger arglistig gehandelt

hätte, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen (vgl. dazu, dass

die Verletzung der Nachfrageobliegenheit bei arglistigem Verhalten des

Versicherungsnehmers der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Arg-

listanfechtung nicht entgegensteht: Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007

- IV ZR 170/04 - VersR 2007, 1256).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 58/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.2006 - 12 U 238/05 -