Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 367/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Juli 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 535

Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit

Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom

Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten

Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für

den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichti-

gung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des

Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahr-

zeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 - LG Landshut AG Landshut

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Landshut vom 14. November 2003 wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines von diesem am

9. Juni 1999 beantragten Leasingvertrages einen Personenkraftwagen F.

zur gewerblichen Verwendung für die Dauer von 54 Monaten mit einer

Gesamtfahrleistung von 67.500 Kilometern bei Abrechnung von Mehr- oder

Minderkilometern. Neben einer Sonderzahlung zu Vertragsbeginn hatte der Be-

klagte monatliche Leasingraten von 302,19 DM einschließlich Mehrwertsteuer

zu leisten. In dem von der Klägerin gestellten Vertragsformular heißt es unter

anderem:

"Ergänzung zum Kilometervertrag:

Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt die Abrechnung gem. Abschnitt XIII der Leasingbedingungen, wobei von dem vom Lea- singgeber bei Vertragsschluß kalkulierten Restwert ausgegangen wird."

Abschnitt XIII Nr. 1 der dem Vertrag beigefügten "Leasing-Bedingungen"

der Klägerin lautet:

"Bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages wird wie folgt abgerechnet: Der LG ermittelt den Ablösewert. Die- ser ist die Summe der abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten ohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto- Restwertes. Der Wert des Fahrzeuges (Netto-Händler- einkaufspreis) wird auf Kosten des LN durch Schätzung eines vom LG beauftragten unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachver- ständigenunternehmens ermittelt. Der LG versucht, das Fahrzeug mindestens zum Schätzpreis zu verkaufen. Der tatsächliche Netto- Verkaufserlös wird dem LN auf den Ablösewert gutgebracht. Eine verbleibende Differenz ist vom LN innerhalb einer Woche auszu- gleichen. Von einem etwaigen Überschuß erhält der LN 75%."

Der Händler, von dem die Klägerin das Leasingfahrzeug erwarb, ver-

pflichtete sich dieser gegenüber durch Erklärung vom 9. Juni 1999, das Fahr-

zeug nach Ablauf der in dem Leasingvertrag vereinbarten Laufzeit zu einem

Preis von 5.950 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückzukaufen.

Ab September 2000 zahlte der Beklagte keine Leasingraten mehr. Dar-

aufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom

20. November 2000 fristlos. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Be-

klagten ermittelte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige einen Wert

von 9.482,76 DM ohne und 11.000 DM mit Mehrwertsteuer. Nachdem der Be-

klagte von dem Angebot, das Fahrzeug zum Schätzpreis selbst zu erwerben

oder einen Dritten als Käufer zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hatte,

veräußerte die Klägerin das Fahrzeug meistbietend zum Preis von 9.051,72 DM

ohne und 10.500 DM mit Mehrwertsteuer.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf

Zahlung der rückständigen Leasingraten (966,57 DM) und von Schadensersatz

wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages (4.937,93 DM), insgesamt auf

5.904,50 DM nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat die

Klägerin in der Weise berechnet, daß sie von der Summe aus den restlichen

Leasingraten (9.378 DM), dem kalkulierten Restwert (5.950 DM) und den Gut-

achterkosten

(125 DM) eine Zinsgutschrift auf Raten und Restwert

(1.463,35 DM) und den Verwertungserlös (9.051,72 DM) abgezogen hat. Die

Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin bei der Be-

rechnung ihres Schadens den kalkulierten Restwert berücksichtigen darf. Dazu

hat sich die Klägerin wegen der Rückkaufverpflichtung des Händlers in gleicher

Höhe für berechtigt gehalten.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte

Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß

trotz der Rückkaufverpflichtung des Fahrzeughändlers Bedenken gegen die

Berücksichtigung des kalkulierten Restwertes bei der Schadensberechnung

bestünden. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Berechnung ihrer Forderung

vorgelegt, wonach diese ausgehend von den

restlichen Leasingraten

(4.540,49 €) abzüglich des ersparten Verwaltungsaufwand es (52,39 €), des

Mehrwerts des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe (1.397,24 €) sowie ei-

ner Zinsrückvergütung auf Raten (254,35 €) und Restwert

(325,66 €) zuzüglich

des Ratenrückstandes bis zur Kündigung (494,20 €) und der Schätzkosten

(63,91 €) insgesamt 3.068,96 € beträgt. Dabei hat die Klägerin den Mehrwert

des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe in der Weise berechnet, daß sie

von dem durch den Sachverständigen ermittelten Grundwert des Fahrzeugs

nebst Sonderzubehör (6.857,45 €) die Händlerspanne (1. 233,24 €), die Mehr-

wertsteuer (775,75 €), den "voraussichtlichen Wert des Fa hrzeugs bei Ver-

tragsende (intern kalkulierter Restwert netto)" (3.042,19 € = 5.950 DM) und die

laut Gutachten erforderlichen Reparaturen (409 €) a bgesetzt hat. Unter teilwei-

ser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht den Be-

klagten nur zur Zahlung von 572,79 € nebst Zinsen verurte ilt, die Klage im übri-

gen abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Zugleich hat es die Revision der Klägerin zugelassen, "soweit der vom Händler

garantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und

die Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde". Mit der

Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-

teils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag ledig-

lich ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten in Höhe von 494,20 €

sowie von Schadensersatz in Höhe von 78,59 € nebst Zinsen zu . Der ersatzfä-

hige Schaden der Klägerin setze sich aus den restlichen Leasingraten von

4.540,49 € abzüglich eines Verwaltungsaufwands von 52,39 € und einer Zins-

rückvergütung von 254,35 € zuzüglich der Schätzkosten von 63 ,91 € sowie der

erforderlichen Reparatur- und Wartungskosten von 409 € zu sammen. Von dem

Gesamtbetrag von 4.706,66 € sei der Verwertungserlös von 4.628,07 € abzu-

ziehen. Einen darüber hinaus gehenden Kündigungsschaden habe die Klägerin

nicht schlüssig dargetan. Sie könne in ihre Schadensberechnung den (abgezin-

sten) kalkulierten Nettorestwert von 3.042,19 € nicht e instellen, auch wenn die-

ser Wert durch eine entsprechende Rückkaufverpflichtung des Händlers ihr ge-

genüber abgesichert sei. Die ausweislich des von der Klägerin eingeholten

Sachverständigengutachtens geringfügigen Schäden mit einem Reparaturauf-

wand von insgesamt 306,78 € rechtfertigten nicht die Übe rbürdung des Verwer-

tungsrisikos auf den Leasingnehmer, sondern fänden bei der Berechnung des

Kündigungsschadens ausreichend Berücksichtigung. Bei der Schadensberech-

nung sei vielmehr auf den hypothetischen, auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu

erzielenden (abgezinsten) Verkaufserlös bei vorgesehenem Vertragsende und

Erreichung des vereinbarten Kilometerlimits abzustellen. Dazu fehle trotz des

gerichtlichen Hinweises der erforderliche Vortrag der Klägerin. Diese habe auch

in ihrer neuen Abrechnung auf den intern kalkulierten Restwert abgestellt.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im we-

sentlichen stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die Revision nur be-

schränkt zugelassen, "soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht

als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit

in diesem Punkt abgewiesen wurde". Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist zwar eine beschränkte Zulassung der Revision nach

§ 543 ZPO möglich. Die Zulassung kann jedoch nicht auf die Klärung einer ein-

zelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich vielmehr auf einen tatsäch-

lich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes be-

ziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder

Zwischenurteil entschieden werden kann (Senatsurteil vom 5. November 2003

- VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II, m.w.Nachw.). Letzteres ist hier nicht

der Fall. Die vom Berufungsgericht genannte Frage betrifft lediglich ein unselb-

ständiges Element bei der Berechnung der Höhe des Kündigungsschadens der

Klägerin. Danach ist die Revision unbeschränkt zulässig (vgl. BGH, Urteil vom

7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, WM 1990, 692 unter I).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch der Klägerin gegen den Be-

klagten neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbar-

ten, rückständigen Leasingraten in Höhe von 494,20 € le diglich einen Anspruch

auf Ersatz des Kündigungsschadens (vgl. dazu BGHZ 147, 7, 11) in Höhe von

78,59 €, mithin insgesamt 572,79 € nebst Zinsen zuerkann

t.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-

richt bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht den von der Klägerin intern

kalkulierten Restwert des Leasingfahrzeugs bei ordnungsgemäßem Ablauf des

Leasingvertrages in Höhe von 5.950 DM = 3.042,19 € be rücksichtigt hat.

aa) Zu Recht beruft sich die Revision insoweit nicht auf Abschnitt XIII

Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin. Diese Klausel, die die Abrechnung

bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages regelt, ist

nach dem - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren - § 9

Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) in mehrfacher Hinsicht wegen unange-

messener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam. Das gilt zunächst

für den Ausgangspunkt, wonach der Ablösewert (Satz 2) als die Summe der

abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten ohne Entgelte für Dienstleistungen

und des abgezinsten Netto-Restwertes definiert ist (Satz 3). Diese Regelung ist

für den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar, weil der kalkulierte

Restwert weder in der Klausel selbst noch an einer anderen Stelle des Leasing-

vertrages aufgeführt ist und deswegen ein maßgeblicher Faktor für die Berech-

nung des Ablösewertes fehlt (BGHZ 97, 65, 73). Weiter wird die uneinge-

schränkte Regelung, daß nicht einmal der vom Sachverständigen ermittelte

Netto-Händlereinkaufspreis (Sätze 4 und 5), sondern nur der tatsächliche Netto-

Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer auf den Ablösewert

gutgebracht wird (Satz 6), der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmögli-

chen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (BGHZ 95, 39, 54 und

61; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter

II 5) nicht gerecht, zumal für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmög-

lichkeiten ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 22. November

1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a; Senatsurteil vom 4. Juni 1997

- VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 b). Schließlich wird der Leasing-

nehmer dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihm die laufzeitabhängigen

und damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber erspar-

ten Aufwendungen nicht angerechnet werden (Senatsurteil vom 11. Januar

1995 - VIII ZR 61/94, WM 1995, 438 unter II 1).

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt XIII Nr. 1 der

Leasing-Bedingungen der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstel-

lung von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung

auf die Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überra-

schende Klausel gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbe-

standteil geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85,

WM 1987, 38 unter II 2 b) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem

Vertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. Senatsur-

teil vom 11. Januar 1995 aaO).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann der von der Klägerin intern

kalkulierte Restwert auch bei der von dieser vorgenommenen konkreten Scha-

densberechnung nicht berücksichtigt werden. Das folgt daraus, daß es sich bei

dem Vertrag der Parteien um einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilome-

terabrechnung handelt, bei dem eine Restwertabrechnung typischerweise ge-

rade nicht stattfindet.

Bei dem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird für

die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitab-

schnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen

Fahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schul-

det der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzah-

lung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich

in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasing-

fahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (hier Abschnitt XIV

Nrn. 2 bis 4 der Leasing-Bedingungen der Klägerin). Dagegen ist der Leasing-

nehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich

des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwertes verpflichtet. Der Leasing-

geber trägt mithin das Risiko, daß er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die

volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals ein-

schließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (vgl. Senatsurteil vom 11. März

1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a; Senatsurteil vom 1. März

2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).

Diese vertragliche Risikoverteilung muß auch bei der Berechnung des

Schadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm

veranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den

Leasinggeber diesem zu ersetzen hat. Das folgt aus dem allgemeinen Grund-

satz des Schadensersatzrechts, daß bei einem Schadensersatzanspruch we-

gen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei

ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht bes-

ser (BGHZ 151, 188, 192 f. m.w.Nachw.). Ausgangspunkt für die Berechnung

des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach - wie auch bei ande-

ren Leasingverträgen - zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die au-

ßerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages

noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen

Vertragsbeendigung (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83, WM 1984,

1217 unter III 2 a; Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995,

935 unter B II 3 a; Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM

1996, 311 unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.). Davon sind die vom Leasinggeber

ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (Senatsurteil vom 11. Januar

1995 aaO unter II 1; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a bb,

jeweils m.w.Nachw.). Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen

lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rück-

gabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten

Vertragsende (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 aaO; Senatsurteil vom

22. November 1995 aaO unter II 2 a cc, jew. m.w.Nachw.). Dieser Vorteil kann

in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigen-

gutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzei-

tiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsge-

mäßer Rückgabe ermittelt wird (OLG Celle, NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt

durch Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 2; zu einer anderen Be-

rechnungsweise im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren Kraftfahrzeug-

Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober

1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2). Bei dieser Berechnungsweise

ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die

vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (OLG Cel-

le und Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).

Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso

wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisi-

ko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (Wolf/

Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,

9. Aufl., Rdnr. 2019 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 904;

Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rdnr. 354). Entgegen der Ansicht der Re-

vision, die sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (vom 2. Juni

1992 - 6 U 17/92, nicht veröffentlicht; zustimmend Nägele/Bauer, DB 1995

Sonderbeilage Leasing S.20, 23) stützt, ergibt sich nach der zutreffenden An-

sicht des Berufungsgerichts (ebenso OLG Celle, OLG Report 1996, 181, 182;

KG, KG Report 1997, 181, 182) aus der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahr-

zeughändlers gegenüber der Klägerin nichts anderes. Der Leasinggeber kann

zwar nach der vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßten außerordentlichen

Kündigung des Leasingvertrages wie jeder andere Schadensersatzberechtigte

gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemä-

ßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. Richtig ist auch, daß die Klä-

gerin nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen der Rückkaufver-

pflichtung des Kraftfahrzeughändlers von diesem einen Kaufpreis für das Lea-

singfahrzeug in Höhe des intern kalkulierten Restwerts hätte verlangen können.

Nach dem oben erwähnten Grundsatz darf der Berechtigte bei einem Scha-

densersatzanspruch wegen Nichterfüllung jedoch nicht besser gestellt werden,

als er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. In diesem

Fall hätte die Klägerin von dem Beklagten indessen - abgesehen von einem

etwaigen Minderwertausgleich - lediglich die Rückgabe des Leasingfahrzeugs

beanspruchen können. Dementsprechend kann sie im Fall der vorzeitigen Ver-

tragsbeendigung in ihre Abrechnung als Rechnungsposten nur den Geldbetrag

einstellen, der dem hypothetischen Fahrzeugwert im Zeitpunkt der ordnungs-

gemäßen Vertragsbeendigung entspricht. Auch eventuell vorhandene Fahr-

zeugschäden rechtfertigen (entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig, Ur-

teil vom 23. Juli 1998 - 2 U 65/98, BB 1998, 2081 (nur Leitsatz) mit zustimmen-

der Anmerkung Struppek aaO, im übrigen nicht veröffentlicht) keine andere Be-

urteilung. Sie finden bereits bei der Ermittlung des realen Fahrzeugwerts im

Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd Berücksichtigung (Senatsur-

teil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 3 b; Groß, DAR 1996, 438, 445).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den erforderlichen Vortrag zum

hypothetischen Fahrzeugwert bei dem vorgesehenen Vertragsende vermißt.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt,

daß die Klägerin den hypothetischen Fahrzeugwert in ihrer neuen Schadensbe-

rechnung nach dem gerichtlichen Hinweis unter Beweisantritt dargelegt habe. In

ihrem Schriftsatz vom 30. September 2003 hat die Klägerin den voraussichtli-

chen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende mit dem ausdrücklichen Zusatz

"intern kalkulierter Restwert" in dessen bereits vorher angeführten Höhe ange-

geben. Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den

hypothetischen Fahrzeugwert bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf nicht

schlüssig dargelegt, nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision

ist es keineswegs selbstverständlich, daß der intern kalkulierte Restwert dem

tatsächlichen Fahrzeugwert bei Ablauf des Leasingvertrages entspricht. Dar-

über hinaus hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend

macht, insoweit auch keinen Beweis angetreten. Der mehrfach angebotene

Sachverständigenbeweis erstreckt sich darauf nicht.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen