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BGH Urteil vom 15.07.2004 – IX ZR 262/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Juli 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Soll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist,

hat er die Beteiligten darüber zu belehren.

Ansprüche gegen den Vertragspartner des durch eine notarielle Amtspflichtverletzung

Geschädigten, der im Falle seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzan-

spruch gegen den Notar hat, weil er selbst in den Schutzbereich der verletzten Amts-

pflichten einbezogen ist, scheiden als anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig

aus.

BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser

und Cierniak

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2000

und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Juni

1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Beurkundung der

Kaufverträge vom 31. Mai 1994 - Urkundenrollennummern 392/94

und 393/94 - entstanden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Über das Vermögen der P. GmbH (fortan: Schuldne-

rin) wurde am 19. Februar 1992 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

An dem Betriebsgrundstück der Schuldnerin besaß die frühere Anteilseigne-

rin, die Treuhandanstalt, ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, das durch eine

Rückauflassungsvormerkung gesichert war; nachrangig war das Grundstück

außerdem mit einer Grundschuld belastet. Nachdem der Gesamtvollstrek-

kungsverwalter mit - von dem verklagten Notar beurkundetem - Vertrag vom

18. August 1992 das Betriebsgrundstück verkauft hatte, übte die Treuhand-

anstalt ihr Vorkaufsrecht aus. Daraufhin wurde der Kaufvertrag nicht durch-

geführt.

Mit am 31. Mai 1994 von dem Beklagten beurkundeten Verträgen

kaufte L. als Treuhänder des Klägers zum einen von der

Treuhandanstalt die "Rückauflassungsvormerkung" zu einem Preis von

805.000 DM und zum andern von dem Gesamtvollstreckungsverwalter das

Grundstück zum Preis von 1.095.000 DM. Ziel der vertraglichen Konstruktion

war es, dem Erwerber die durch die Rückauflassungsvormerkung gesicherte

Position mit dem Rang vor der Grundschuld zu verschaffen. Dieses Vorha-

ben scheiterte an der - von allen Beteiligten übersehenen - Vorschrift des

§ 512 BGB a.F. Danach ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Vorkaufs-

rechts ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstrek-

kung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

L. erstritt ein rechtskräftiges Urteil gegen die Treuhandanstalt

auf Rückzahlung des Kaufpreises für die "Rückauflassungsvormerkung".

Dieser wurde ihm daraufhin erstattet. Der Kaufpreis für das Grundstück wur-

de bislang nicht bezahlt.

Aus dem vorstehenden Sachverhalt sich ergebende, gegenwärtige

und zukünftig entstehende Schadensersatzansprüche trat L. an

den Kläger ab.

Dieser hat Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten

erhoben, dem Kläger sämtliche aus der Beurkundung der Kaufverträge vom

31. Mai 1994 entstandene Schäden zu ersetzen. Landgericht und Oberlan-

desgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger

mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

antragsgemäßen Feststellung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm aus

§ 17 Abs. 1 BeurkG dem Kläger gegenüber obliegenden notariellen Amts-

pflichten verletzt. Er habe bei der Beurkundung der Abtretung des Rückauf-

lassungsanspruchs nicht auf die (damals noch geltende) Vorschrift des

§ 512 BGB und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit des Rechtsge-

schäfts hingewiesen. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, daß ihm auf-

grund dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. Möglichen Er-

satzansprüchen stehe jedoch das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1

Satz 2 BNotO entgegen. Der Kläger habe es schuldhaft versäumt, gegen-

über der Treuhandanstalt einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz

durchzusetzen. Gegebenenfalls wäre der Kläger so zu stellen gewesen, wie

er gestanden hätte, wenn ihm die Treuhandanstalt die nach dem notariellen

Vertrag geschuldete Grundbuchposition verschafft hätte. Die Berufung auf

das Verweisungsprivileg sei dem Beklagten nicht deshalb verwehrt, weil die

Treuhandanstalt ihrerseits möglicherweise Ersatzansprüche gegenüber dem

Beklagten hätte geltend machen können. Grundsätzlich scheide das Verwei-

sungsprivileg nur dann aus, wenn dem anderweitig Haftenden seinerseits

dieses Privileg zustehe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Klage ist gerechtfertigt.

1. Die Ansicht der Vorderrichter, der Beklagte habe seine notariellen

Amtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO), indem er - unter Außer-

achtlassung des § 512 BGB a.F. - die "Übertragung einer Rückauflassungs-

vormerkung" beurkundet habe, wird von der Revisionserwiderung hinge-

nommen. Sie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war dieses Rechtsge-

schäft zwar nicht unwirksam. Es war nur rechtlich undurchführbar, weil es

den Vertragsgegenstand - dies war der Rückauflassungsanspruch; mit des-

sen Übertragung wäre die Vormerkung nach § 401 BGB mitübergegangen -

nicht gab. Das Vorkaufsrecht, dessen Ausübung den Rückauflassungsan-

spruch hätte auslösen können, war durch § 512 BGB a.F. ausgeschlossen.

Ein Notar, dem angesonnen wird, ein rechtlich undurchführbares Geschäft

zu beurkunden, muß die Beteiligten zumindest über die erkennbaren rechtli-

chen Schwierigkeiten und die daraus folgenden Haftungsrisiken (vgl.

§§ 437, 440, 323 Abs. 3 BGB a.F.) belehren. Denn die rechtliche Undurch-

führbarkeit eines Geschäfts berührt dessen "rechtliche Tragweite" (§ 17

Abs. 1 BeurkG).

2. Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe

schlüssig dargelegt, daß ihm ein Schaden entstanden sei oder daß ein sol-

cher zumindest drohe, wendet sich die Revisionserwiderung nicht. Aus dem

Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, daß ein Schaden in vollem Um-

fang ausgeschlossen ist. Dies reicht aus, um die begehrte Feststellung aus-

zusprechen.

3. Der Schaden ist durch die Pflichtverletzung entstanden. Nach der

nicht bestrittenen Behauptung des Klägers hätte er die beiden Verträge vom

31. Mai 1994 nicht abgeschlossen, wenn der Beklagte auf die Problematik

hingewiesen hätte.

4. Die Ansicht des Landgerichts wie auch des Berufungsgerichts,

möglichen Ersatzansprüchen könne der Beklagte das Verweisungsprivileg

(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) entgegenhalten, wird von der Revision mit Erfolg

angegriffen.

a) Falls der Kläger - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist -

seine Rechte gegenüber der Treuhandanstalt nicht bestmöglich gewahrt hat,

ist dies unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten nicht als anderweitige Er-

satzmöglichkeit anzusehen, wenn der Dritte ebenfalls in den Schutzbereich

der verletzten Notarpflichten einbezogen war. Gegebenenfalls würde der

Notar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten

verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen (vgl. BGH,

Beschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1

Satz 2 - Subsidiarität 4; Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808,

1811; v. 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02, NJW 2003, 202, 204). In den

Schutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch

den Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10. Dezember

1998, aaO), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschä-

digten (BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO) und die andere Vertragspartei

einbezogen sein (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002, aaO).

b) Im vorliegenden Fall war die Treuhandanstalt in den Schutzbereich

der verletzten Amtspflicht einbezogen. Wenn der Beklagte den Käufer des

vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruchs - nämlich den Treu-

händer des Klägers - darüber aufklären mußte, daß dieser Anspruch wegen

§ 512 BGB a.F. nicht besteht, so traf ihn eine entsprechende Pflicht auch

gegenüber dem Verkäufer, also der Treuhandanstalt.

c) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hinge-

wiesen, daß der Regreßanspruch des Vertragspartners gegen den Notar

"anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen", insbesondere wegen

eigener Mitverantwortlichkeit nach § 254 BGB eingeschränkt oder verjährt

sein könne. Beide Gesichtspunkte sind nicht tragfähig.

aa) Zu der Frage, ob der Anspruch gegen den Vertragspartner eine

anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt, wenn und soweit sein Regreßan-

spruch gegen den Notar wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB gemindert

ist, liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Es spricht man-

ches dafür, das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO insoweit

zu versagen, als der Regreßanspruch des Vertragspartners selbst unter Be-

rücksichtigung seines Mitverschuldens besteht. Denn insofern muß der No-

tar in jedem Falle mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Der Senat braucht

diese Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden, weil ein Mitverschul-

den vorliegend nicht in Betracht kommt. Der Notar, der bei der Durchführung

eines Amtsgeschäfts das Recht fehlerhaft anwendet, kann einem Beteiligten

ein Mitverschulden in aller Regel selbst dann nicht vorwerfen, wenn dieser

- etwa weil er selbst rechtskundig ist - den Fehler hätte bemerken können

(vgl. BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 163/96, WM

1997, 1901, 1903; v. 29. März 2001 - IX ZR 445/98, WM 2001, 1204, 1207).

Ein Mitverschulden hätte der Beklagte der Treuhandanstalt nur ent-

gegenhalten können, wenn Rechtsanwalt T. , der die Verkäuferin bei Ab-

schluß des Kaufvertrages vertreten hat, als selbständig tätiger Rechtsanwalt

von der Treuhandanstalt mandatiert gewesen wäre. Gegebenenfalls hätte

T. seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Treuhandanstalt verletzt.

Sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, die Idee von der Beseitigung

der Grundschuld durch Ausübung des Vorkaufsrechts sei von T. entwik-

kelt worden, fiele diese Pflichtverletzung als dem Mandanten zuzurechnen-

des Mitverschulden ins Gewicht, und die Treuhandanstalt hätte ihrerseits

einen Regreßanspruch gegen Rechtsanwalt T. . In diesem Falle wäre so-

gar eine doppelte Verweisung möglich: Der Beklagte könnte den Kläger auf

die Inanspruchnahme der Treuhandanstalt und die Treuhandanstalt auf die

Inanspruchnahme T. verweisen.

So liegt der Fall indessen nicht. T. war nicht selbständig, sondern

als angestellter Mitarbeiter der Treuhandanstalt tätig. Dies ergibt sich aus

dem Schreiben der Treuhandanstalt vom 16. Dezember 1993, das der Be-

klagte selbst mit seiner Klageerwiderung vorgelegt hat.

bb) Der in den Schutzbereich der Notarpflichten einbezogene Ver-

tragspartner ist in der Regel nicht infolge Verjährung gehindert, seinerseits

bei dem Notar Regreß zu nehmen. Die Verjährung des dem Vertragspartner

zustehenden Regreßanspruchs kann frühestens zu laufen beginnen, wenn

ihm ein Schaden entstanden ist. Dabei kann es sich, soweit es um die Frage

nach einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit geht, nur um den Schaden han-

deln, der dem Vertragspartner aus der Inanspruchnahme durch den zuerst

Geschädigten erwächst. So lange diese Inanspruchnahme aussteht, läuft

mithin im Verhältnis des Vertragspartners zu dem Notar keine Verjährungs-

frist.

d) Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat - und hatte - der Kläger

auch nicht in sonstiger Hinsicht (§ 563 ZPO a.F.).

aa) Der Kläger hat gegen Rechtsanwalt T. persönlich, der als Ver-

treter der Treuhandanstalt den Vertrag über die "Übertragung einer Rückauf-

lassungsvormerkung" abgeschlossen hat, keine Schadensersatzansprüche;

als Mitarbeiter der Treuhandanstalt genießt jener obendrein den Schutz

durch die notariellen Amtspflichten, die dem Beklagten gegenüber der Treu-

handanstalt oblagen.

bb) Ansprüche gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter scheiden

als anderweitige Ersatzmöglichkeit ebenfalls aus, weil auch dieser Verkäufer

in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten einbezogen ist (vgl. oben

b).

cc) Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Kläger die Möglichkeit

versäumt, gegen Zahlung des Grundstückskaufpreises von 1.095.000 DM

das lastenfreie Eigentum an dem Grundstück zu erhalten. Der Gesamtvoll-

streckungsverwalter habe - so der Beklagte - den Kaufpreisanspruch an die

Grundschuldgläubigerin, die B. (B. ), abgetreten, und

diese habe die Überlassung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der

Grundschuld angeboten, wenn ihr die Kaufpreissumme gezahlt werde. Die

Annahme dieses Angebots hätte den Schaden jedoch nicht vermieden. Nach

dem eigenen Vortrag des Beklagten war nämlich die B. hinsichtlich des

Kaufpreisanspruchs nicht sachbefugt, weil der Abtretung an diese eine sol-

che an eine andere Bank vorausgegangen war.

III.

Da sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als

im Ergebnis richtig erweist (§ 563 ZPO a.F.), ist es aufzuheben (§ 564

Abs. 1 ZPO a.F.). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie

zur

Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), und der Klage statt-

geben.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak