BGH Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 374/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
Der Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter der durch eine notarielle
Amtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine an-
derweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht
selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft
mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in
vergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert
und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von
BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705
f).
BGH, Beschluß vom 28. April 2005 - III ZR 374/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom
13. August 2004 - 9 U 332/02 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 251.913,85 €
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforder-
lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der anwaltliche Vertre-
ter einer Partei in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 BNotO einbezogen sei
mit der Konsequenz, daß die Haftung des Notars gegenüber derjenigen des
Anwalts nicht subsidiär sei, ist bereits in einem für den Beklagten negativen
Sinn geklärt.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom
15. Juli 2004 (IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f) ausgeführt, daß ein
Rechtsanwalt, der bei einer notariellen Beurkundung als Vertreter einer Ver-
tragspartei auftritt, in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des No-
tars einbezogen ist, sofern er nicht als selbständig tätiger Rechtsanwalt man-
datiert, sondern Angestellter der vertretenen Partei ist. Der in dieser Sache
erkennende Senat schließt sich dem an.
In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Ver-
treters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat
(BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 -
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil
vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertrags-
partei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen
aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten
existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.
Dieses durch rechtliche oder verwandtschaftliche Beziehungen begründete
besondere Verhältnis rechtfertigt es, die Interessen von Vertreter und Vertrete-
nem gegenüber dem Notar gleichzusetzen und ersteren in den Schutzbereich
der notariellen Amtspflichten einzubeziehen. Ein derartiges Näheverhältnis mit
über den Einzelfall hinausgehenden wechselseitigen Verpflichtungen liegt auch
vor, wenn ein Rechtsanwalt nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit
dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Ver-
treter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Betrieb des Vertrete-
nen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist.
Die von Zugehör (Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung,
Rn. 2269, Fn. 28) zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 7. Oktober
1969 (VI ZR 223/67, nicht veröffentlicht, Aktenzeichen bei Zugehör aaO infolge
eines Druckfehlers mit V ZR 223/67 angegeben) steht dem nicht entgegen.
Zwar hat dieser Senat angenommen, Schadensersatzansprüche gegen einen
als Justitiar angestellten Rechtsanwalt seien eine anderweitige Ersatzmöglich-
keit im Sinne des § 21 RNotO i.Vm. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (= § 19 Abs. 1
Satz 2 BNotO). Die Entscheidung ist jedoch vor dem Grundsatzurteil BGHZ 56,
26 ff ergangen und hat die Einbeziehung des Vertreters einer Vertragspartei in
den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten noch gar nicht in den Blick
genommen. Der VI. Zivilsenat hat das Vorliegen einer anderweitigen Ersatz-
möglichkeit nur unter dem Gesichtspunkt problematisiert, ob ein Schadenser-
satzanspruch der dortigen Klägerin gegen ihren angestellten Justitiar unter
dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit ausgeschlossen sei (Urteilsum-
druck S. 18, 20 ff).
Die vorgenannten Kriterien zugrunde gelegt, hat das Berufungsgericht
zutreffend angenommen, Rechtsanwalt K. sei in den Schutzbereich der
notariellen Amtspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin einbezogen,
so daß etwaige Schadensersatzansprüche gegen ihn keine anderweitige Er-
satzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO darstellen.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin war
Rechtsanwalt K. als Mitgeschäftsführer mit monatlicher Pauschalvergütung
ähnlich dem organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person in ihren Ge-
schäftsbetrieb eingegliedert und hatte über den hier strittigen Vertragsschluß
hinaus weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundstücksprojekt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann