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BGH Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 307/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 16. Juli 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der
5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Novem-
ber 2003 und des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. September
2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die von der Gläubigerin beantragte Forderungs-
pfändung abgelehnt, weil die Bezeichnung der Gläubigerin in dem als Titel
vorgelegten Vollstreckungsbescheid nicht die Voraussetzungen des § 750 ZPO
erfülle. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts werde nicht durch einen
Geschäftsführer, sondern nur durch einen geschäftsführenden Gesellschafter
oder durch die Gesellschafter gemeinsam vertreten. Das Aktivrubrum lautet
nach der Entscheidung des Amtsgerichts wie folgt:
"FKH GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich vertreten , 6 durch GF: W. J. , G. Straße H. ."
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen
den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zu-
rückgewiesen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, § 575 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Be-
schlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Amtsgericht.
Die angefochtenen Entscheidungen sind unrichtig. Ein Vollstreckungs-
bescheid muß nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter
anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthal-
ten. Die Angabe "FKH GbR", unter der die parteifähige (vgl. BGHZ 146, 341,
348) Gläubigerin im Rechtsverkehr auftritt, und die Angaben zum gesetzlichen
Vertreter in dem Vollstreckungsbescheid reichen hierfür aus. Zwar ist der ge-
setzliche Vertreter bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem perso-
nengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. BGHZ 36,
292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Geschäftsführer" (hier: "GF") unge-
nau bezeichnet. Die Angabe "gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer"
im Rubrum eines Vollstreckungsbescheids ist dahin auszulegen, daß sie den
geschäftsführenden Gesellschafter bezeichnet. Ein bei einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher,
sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. BGH,
Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 283/03, ZVI 2004, 239; v. 25. Juni 2004 - IXa
ZB 331/03). Die Gläubigerin hat mithin einen vertretungsberechtigten Gesell-
schafter benannt, so daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. BGHZ 146,
341, 356 f).
Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandsnahme von seinen bishe-
rigen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben
(§ 577 Abs. 4, 572 Abs. 3 ZPO).
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf