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BGH Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 307/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der

5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Novem-

ber 2003 und des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. September

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die von der Gläubigerin beantragte Forderungs-

pfändung abgelehnt, weil die Bezeichnung der Gläubigerin in dem als Titel

vorgelegten Vollstreckungsbescheid nicht die Voraussetzungen des § 750 ZPO

erfülle. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts werde nicht durch einen

Geschäftsführer, sondern nur durch einen geschäftsführenden Gesellschafter

oder durch die Gesellschafter gemeinsam vertreten. Das Aktivrubrum lautet

nach der Entscheidung des Amtsgerichts wie folgt:

"FKH GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich vertreten , 6 durch GF: W. J. , G. Straße H. ."

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen

den Beschluß des Amtsgerichts unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zu-

rückgewiesen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, § 575 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Be-

schlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sa-

che an das Amtsgericht.

Die angefochtenen Entscheidungen sind unrichtig. Ein Vollstreckungs-

bescheid muß nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter

anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthal-

ten. Die Angabe "FKH GbR", unter der die parteifähige (vgl. BGHZ 146, 341,

348) Gläubigerin im Rechtsverkehr auftritt, und die Angaben zum gesetzlichen

Vertreter in dem Vollstreckungsbescheid reichen hierfür aus. Zwar ist der ge-

setzliche Vertreter bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem perso-

nengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. BGHZ 36,

292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Geschäftsführer" (hier: "GF") unge-

nau bezeichnet. Die Angabe "gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer"

im Rubrum eines Vollstreckungsbescheids ist dahin auszulegen, daß sie den

geschäftsführenden Gesellschafter bezeichnet. Ein bei einer Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher,

sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. BGH,

Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 283/03, ZVI 2004, 239; v. 25. Juni 2004 - IXa

ZB 331/03). Die Gläubigerin hat mithin einen vertretungsberechtigten Gesell-

schafter benannt, so daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. BGHZ 146,

341, 356 f).

Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandsnahme von seinen bishe-

rigen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben

(§ 577 Abs. 4, 572 Abs. 3 ZPO).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf