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BGH Beschluss vom 19.07.2004 – II ZB 6/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2004

in dem Beschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre

gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 16. März 2004 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in

einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuß

hat das Landgericht auf 1.481,19 € festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er

einen Vorschuß in Höhe von 17.400,00 € begehrt. Das Obe rlandesgericht hat

den Vorschuß auf 6.400,00 € erhöht und im übrigen die Beschwerde zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde

bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem Inkrafttreten des

Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (SpruchG, BGBl. I S. 838) gülti-

gen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 SpruchG findet gegen die Entschei-

dungen der Oberlandesgerichte im Spruchverfahren in Abweichung von § 27

FGG keine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel

auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

statthaft. Nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Beschwerderechts durch

das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat der Bun-

desgerichtshof im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches

Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen (BGHZ

150, 133; BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZB 442/02; Beschl. v.

23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ob davon auch das hier

einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-

ligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/Herbst/Roth, FGG

9. Aufl. § 19 Rdn. 16; offen Kahl in Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19

Rdn. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine

außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht er-

füllt (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 403, 404).

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird

auf 11.000,00 € festgesetzt.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe