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BGH Beschluss vom 21.01.2002 – II ZB 2/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Hen-
ze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den seinen
Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückwei-
senden Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 6. Oktober 2000 und den Nichtabhilfebeschluß des-
selben Gerichts vom 15. November 2000 wird als unzulässig ver-
worfen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen
einer GmbH die Beklagten als deren Gesellschafter auf Nachzahlung ausste-
hender Stammeinlagen in Höhe von 27.500,00 DM und 22.500,00 DM mit der
Klage in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende erstinstanzliche
Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, diese mit Schriftsatz vom 26. Mai
2000 begründet und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage Prozeßkosten-
hilfe für die Berufungsinstanz beantragt. In der Berufungsverhandlung vom
5. Juli 2000 haben sich die Parteien - nach Erörterung der Sach- und Rechts-
lage - auf Zahlung eines von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu erbrin-
genden Betrages von 20.000,00 DM unter gegenseitiger Kostenaufhebung
verglichen. Den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe hat das Berufungs-
gericht - nach einem bereits anläßlich der Erörterung in der Berufungsver-
handlung erfolgten entsprechenden Hinweis - durch Beschluß vom 6. Oktober
2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nach dem Erkennt-
nisstand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsbescheidung in der Lage,
aus dem der verwalteten Vermögensmasse zuzurechnenden titulierten Ver-
gleichsbetrag den Teil der Kosten des Berufungsverfahrens zu bestreiten, für
den unter Berücksichtigung des Zeitpunkts seiner Antragstellung allenfalls
hätte Prozeßkostenhilfe gewährt werden können. Dagegen hat der Kläger Ge-
genvorstellung erhoben, die er für den Fall ihrer abschlägigen Bescheidung als
außerordentliche Beschwerde an den Bundesgerichtshof behandelt wissen will.
Das Oberlandesgericht hat der Gegenvorstellung durch Beschluß vom
15. November 2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier
nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4
ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise
eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind
im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung
"greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-
vereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz
fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f.
m.w.N.). Dafür fehlen nach Aktenlage zureichende Anhaltspunkte. Soweit das
Oberlandesgericht annimmt, dem Kläger sei die Aufbringung der im vorliegen-
den Fall noch relevanten Kosten des Berufungsverfahrens aus der verwalteten
Vermögensmasse möglich (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), geht es offensichtlich da-
von aus, daß bezüglich des Einsatzes und der Verwertung des Vermögens
auch im Rahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mindestens die Anforderungen
des § 115 ZPO anzulegen sind (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 116
Rdn. 4 m.N.). Dabei hat zwar nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtspre-
chung und Schrifttum die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozeßkostenhilfe
begehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe
Rdn. 234 m.N.), jedoch wird nach teilweise vertretener Auffassung auch die
zugesprochene Klageforderung dem in zumutbarer Weise einzusetzenden
Vermögen zugerechnet (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1999, 996, 997 m.N.).
Dem hat sich offenbar das Berufungsgericht mit der Erwägung angeschlossen,
daß sich mit der Titulierung der Forderung von 20.000,00 DM durch den ge-
richtlichen Vergleich der entsprechende Zufluß zu dem vom Kläger verwalteten
Vermögen abgezeichnet hat. Das ist im Hinblick auf nachträgliche Änderungs-
möglichkeiten des Gerichts (§ 120 Abs. 4 ZPO) immerhin konsequent. Damit
aber erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht als mit der
geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke