Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 218/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB §§ 263, 264 a

Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-

schaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - OLG München

LG Augsburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 21. Januar 2003 werden auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz mit

der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben

in Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG (im folgenden: I. AG) dazu veranlaßt worden,

- mittlerweile wertlos

gewordene - Aktien

dieser Gesellschaft

zu

erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte

zu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der

I. AG. Die zunächst

als Beklagte zu 3 mitverklagte

I. AG

ist an den Rechtsmittelverfahren

nicht mehr beteiligt, da seit der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens

über ihr Vermögen am 1. Juli 2001 der Rechtsstreit gegen sie gemäß § 240

ZPO unterbrochen ist.

Die Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt

mit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen

und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren

Höchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes

und schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis

1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang

mit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann

nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro

Aktie.

Die

I. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen,

u.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am

20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr

"per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geor-

dert"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Ab-

wicklung in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Be-

klagten zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den

mit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich

enthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem

Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M.

lediglich

für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von

14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen

Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung

vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden.

Auf der Hauptversammlung der

I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der

Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende

Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtiggestellt, jedoch wurde

die falsche Mitteilung vom 20. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom

30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August

2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.

In einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab

die

I. AG bekannt, daß die G. bei

ihr per Rahmenabkommen

JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe.

Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen

neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung

handelte. Dies wurde von der

I. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom

29. August 2000 berichtigt. Die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November

1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma W.

D. Ltd.

berichtet wurde, war

- nach

den

Feststellungen

des

Berufungsgerichts - nicht unzutreffend.

Die Kläger erwarben in der Zeit zwischen 9. März 2000 und 4. Mai 2000

Aktien der I. AG. Mit Ausnahme des Klägers zu 6 verkauften die Kläger

ihre Aktien später, die Klägerin zu 4 schon am 6. Juni 2000, die anderen in der

Zeit zwischen dem 31. August 2000 und dem 29. Dezember 2000.

Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die

Richtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen erworben. Als Schaden

machen sie - mit Ausnahme des Klägers zu 6 - den jeweils verbliebenen Verlust

aus dem An- und Verkauf der Aktien geltend; der Kläger zu 6 hingegen verlangt

Erstattung seines Bruttoaufwandes für den Erwerb der Aktien Zug-um-Zug ge-

gen deren Übertragung sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag-

ten. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klagen gegen die Beklagten zu 1

und 2 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Mit

ihren - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Kläger

ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im End-

ergebnis zu Recht Schadensersatzansprüche sowohl aus (allgemeiner) Pro-

spekthaftung als auch aus unerlaubter Handlung abgelehnt.

I. Schadensersatz aus Prospekthaftung

Das Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begrün-

dung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom

13. September 1999 seien nicht als "Prospekte" i.S. der allgemeinen Prospekt-

haftung anzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie

ein Emissions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das

ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtspre-

chung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-

en des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospekt-

verantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u.

st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veran-

laßten

fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen

(§ 15 WpHG a.F.) der

I. AG

- eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten

Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3,

S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die

Revision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaf-

tungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von

Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den

Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-

papiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach

§ 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis

48 BörsG).

2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der

I. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht

die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-

den Anforderungen erfüllen.

a) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wich-

tigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die

Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das

Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für

seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-

lich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v.

29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.).

Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1

WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang

nicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits be-

kannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-

kanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als

die den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-

kennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfas-

send informierende Beschreibung zu sein.

b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der

I. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils

einzelne Geschäftsabschlüsse, die ersichtlich kein vollständiges Bild über sämt-

liche für den Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa

damit verbundenen Risiken vermittelten; ebensowenig ließen die vermittelten

Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie zu.

II. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen

Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823

Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint.

1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. be-

steht nicht.

§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Norm-

zweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz

der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen

Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl.

insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15

Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1

bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das

schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl.

BVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988;

Kümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003,

69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn,

Festschrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hoc-

Publizität 2003, § 16 Rdn. 55).

2. Auch § 88 BörsG a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein

Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.

Der Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F.

Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v.

11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 840). Er verneint sie nun-

mehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit

umfangreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien

(BT-Drucks. 10/318, S.44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen

Anlegers nicht gewollt.

Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch

neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen

oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-

zen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des

Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade

einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-

nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-

sen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991

- II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Wie bereits in den Gesetzesmate-

rialien zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG

a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und

Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung

im Vordergrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Ge-

setzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der

Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanle-

gers aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch

nicht einen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Indi-

vidualinteressen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374).

Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine

Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen

kann (vgl. BGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen

und Vermögensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen;

diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S.

von § 823 Abs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu unten

unter 5.).

3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F.

noch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender

Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie

89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13;

sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EG-

Transparenz-Richtlinie

88/627/EWG

vom

12. Dezember

1988

(ABl

Nr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88

Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszuge-

stalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989).

4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1

AktG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc-

Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand

a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz

i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20;

Otto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1

Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre

der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über

die Geschäftsverhältnisse schützen.

b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen

nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über

den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.

Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstel-

lungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-

hen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unter-

nehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich

nicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen ein-

zelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben.

Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berich-

te, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben,

daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-

möglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den

Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich

nicht der Fall.

Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die

"Darstellungen" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand

beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate

Governance" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, Ad-hoc-

Publizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus

dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der

Strafnorm (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, 120 f.,124; 64, 389,

393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den

Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können.

5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.

§ 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

Zwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt. v.

21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzgesetz

i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfüllen,

muß u.a. die fehlerhafte Information "in Prospekten" oder "in Darstellungen oder

Übersichten über den Vermögensstand“ erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen der

I. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind

jedoch - wie

bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben I. 2.) noch

"Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben II. 4.).

Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB

vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von Antei-

len" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, StGB

24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).

6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1

StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-

reits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten

"stoffgleich" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu

verschaffen, nicht feststellbar ist.

Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar

aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, daß dieser Vor-

teil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGHSt 6, 115, 116; Tiedemann in Leipzi-

ger Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263 Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare -

Begünstigung der I. AG oder der Beklagten selbst durch einen infolge

der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht nicht aus (Möllers,

Ad-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel, AG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems,

BB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an den Aktienkäufen der Kläger beteilig-

ten unbekannten Verkäufer liegt eine Bereicherungsabsicht der Beklagten fern.

III. Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB

Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB hat das

Berufungsgericht - jedenfalls im Endergebnis - zu Recht verneint.

1. Dazu hat es folgendes ausgeführt:

Zwar seien die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und

13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv

falsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Die Klagen seien aber

bereits deshalb unbegründet, weil die Kläger die von ihnen behauptete Kausali-

tät dieser Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Anlageentscheidungen nicht bewiesen

hätten. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien kaum nachvollziehbar, weil

sie die Aktien frühestens acht (richtig: mehr als neun) Monate nach der ersten

und fast sechs Monate nach der zweiten Ad-hoc-Mitteilung erworben hätten. Es

sei sogar wahrscheinlicher, daß die Kläger durch die damals herrschende all-

gemeine Markteuphorie, nicht aber durch die schon länger zurückliegenden Ad-

hoc-Meldungen zum Kauf veranlaßt worden seien. Angesichts der erheblichen

Zeitdifferenz komme ihnen auch keine etwa von den Ad-hoc-Mitteilungen er-

zeugte positive Anlagestimmung mehr zugute.

Die von den Klägern beantragte Parteivernehmung nach § 448 ZPO

komme nicht in Betracht, da "absolut nicht auszuschließen sei", daß die Kläger

ihre Anlageentscheidung jeweils aufgrund außerhalb der Ad-hoc-Mitteilungen

liegender Erwägungen getroffen hätten. Da sich die wechselseitigen Parteibe-

hauptungen insoweit gänzlich beweislos gegenüberstünden, bestehe auch kei-

nesfalls die erforderliche "gewisse Anfangswahrscheinlichkeit" für die von den

Klägern zu beweisende Ursächlichkeit.

Selbst wenn man aber die Kausalität unterstellte, sei zweifelhaft, ob der

auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers

gestützte Schaden ersatzfähig sei. Zumindest sei nicht erwiesen, daß die Be-

klagten es vorausgesehen hätten, daß Anleger in I.-Aktien wegen des

Vertrauens in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen einen derartigen Schaden

erleiden könnten und daß sie diesen billigend in Kauf genommen hätten; ange-

sichts ihrer damals euphorischen Stimmung hätten die Beklagten auch nicht

vorsätzlich sittenwidrig gehandelt.

2. Die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Kläger hält der revisi-

onsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat we-

der die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Kläger hinsichtlich der

behaupteten Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Kaufent-

schlüsse verkannt (§ 286 ZPO) noch durch die Ablehnung ihres Antrags auf

Parteivernehmung gegen § 448 ZPO verstoßen.

Da das auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzbegehren bereits aus

diesem Grunde scheitert, kommt es auf die - freilich unzutreffenden - Hilfserwä-

gungen des Berufungsgerichts zum Schaden und zu den subjektiven Voraus-

setzungen dieser Norm nicht mehr an.

a) Den Klägern kommt entgegen der Ansicht der Revision kein An-

scheinsbeweis aufgrund eines typischen Geschehensablaufs für einen Kausal-

zusammenhang

zwischen den Ad-hoc-Mitteilungen der

I. AG und

ihrem Kaufentschluß zugute, der zu einer Verschiebung der Darlegungslast auf

die Beklagten und letztlich zu einer Beweiserleichterung für die Kläger führen

würde.

aa) Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei

denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorru-

fen einer bestimmten Folge schließen läßt. Die Anlageentscheidung eines po-

tentiellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale

Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflußten, sinnlich nicht

wahrnehmbaren individuellen Willensentschluß dar (vgl. Rützel, AG 2003, 69,

74; Rössner/Bolkart, WM 2003, 953, 956). Bei derartigen individuell geprägten

Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus,

daß es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhal-

tensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 100, 214,

216; vgl. auch BGHZ 123, 311, 315, 316 f. zu denkbaren Ausnahmen von die-

sem Grundsatz).

bb) Freilich wird es in dieser Situation in der Regel für den Anleger nahe-

zu unmöglich sein, den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger

Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung auf dem primären wie

dem sekundären Kapitalmarkt zu führen (vgl. dazu schon BT-Drucks. 13/8933,

S. 76). Aus diesem Grunde ging die Rechtsprechung für den speziellen Bereich

der Emissionsprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (a.F.

= §§ 45 ff. BörsG i.d.F. d. 2. Finanzmarktförderungsgesetzes - FMG - v. 26. Juli

1994, BGBl. I 1994, S.1749) zugunsten des Anlegers davon aus, daß der Emis-

sionsprospekt die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt

und damit beim Publikum eine sog. Anlagestimmung erzeugt; diese Stimmung

konnte der Anleger - ohne Rücksicht auf individuelle Kenntnis des Prospekts -

nach Art einer "tatsächlichen Vermutung" für den Kausalzusammenhang zwi-

schen Prospektfehlern und seinem Kaufentschluß in Anspruch nehmen (vgl.

BGHZ 139, 225, 233 m.w.N.). Jedoch blieb die Dauer einer solchen Anlage-

stimmung unklar (vgl. Schwark/Schwark, KMRK § 45 Rdn. 35 m.w.N.); "in aller

Regel" soll sie jedoch nach bisheriger Rechtsprechung spätestens ein Jahr

nach der Prospektveröffentlichung nicht mehr bestehen (BGHZ 139 aaO). Ent-

gegen dem früheren Recht hat der Gesetzgeber durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG

(n.F. = i.d.F. d. 3. FMG v. 24. März 1998, BGBl. I 1998, S. 29) die Darlegungs-

und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen fehlerhaftem

Prospekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den An-

spruchsgegner (Emittenten usw.) verlagert, gleichzeitig aber die Haftungsan-

sprüche auf Erwerbsgeschäfte über Wertpapiere begrenzt, die innerhalb von

sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung und Prospektveröffentlichung

erworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG); der zeitlichen Beschränkung liegt

die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, daß der Prospekt nur für eine ver-

hältnismäßig kurze Zeitspanne als Grundlage der Erwerbsentscheidung heran-

gezogen wird (RegE z. 3. FMG, BT-Drucks. 13/8933, S. 76 f.). Diese für die

Emissions-Prospekthaftung geltende neue Beweislastregel und die feste zeitli-

che Haftungsbegrenzung sind schon deshalb nicht auf (fehlerhafte) Ad-hoc-

Mitteilungen i.S. von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragbar, weil durch § 15

Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. eine spezialgesetzliche wie auch eine Schutzgesetz-

Haftung des Emittenten ausdrücklich - und eine entsprechende Außenhaftung

seiner Organe mittelbar - ausgeschlossen ist; das gilt erst recht für den Bereich

der - hier in Rede stehenden - deliktischen Haftung nach § 826 BGB, bei der

grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle

Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. nur Mertens in Münch.Komm.z.BGB

3. Aufl. § 826 BGB Rdn. 104 sowie vor §§ 823 bis 853 BGB Rdn. 7).

cc) Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die von der Rechtspre-

chung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten

Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung

nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf feh-

lerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen.

Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - anders als

ein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder dazu bestimmt noch geeig-

net, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu

informieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-

Mitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsa-

chen aus dem Unternehmensbereich. Solche momentan bedeutsamen Anga-

ben werden zumeist für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder

Verkauf der Aktie relevant sein. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je

nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung

auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln

kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen

sich aber ebenso wenig - wenn nicht sogar weniger - verläßliche, verallgemei-

nerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den bereits beschriebenen

- insoweit schon unklaren - Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann

allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und

daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröf-

fentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte

Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Fakto-

ren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine

wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber

neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres-

oder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ

139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber ange-

sichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einer-

seits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der ein-

zelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anla-

gestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen eine "an der Typik auszurich-

tende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und

ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders

überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl.

§ 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen.

Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-

Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen

bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise; einen solchen

festen Zeitraum könnte angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten und der

damit verbundenen Gefahr willkürlicher Entscheidungen allenfalls der Gesetz-

geber allgemeinverbindlich festlegen - wie für den Regelungsbereich der

§§ 45 ff. BörsG n.F. mit der Einführung des oben beschriebenen Sechs-Monats-

Zeitraums faktisch geschehen.

dd) Für den vorliegenden Fall verbleibt es daher bei der allgemeinen

Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten

Kausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen vom

20. Mai und vom 13. September 1999 und ihren individuellen Kaufentschlüssen.

Anhaltspunkte

für das Bestehen einer einzelfallbezogenen konkreten

Anlagestimmung aufgrund der beiden Mitteilungen zur Zeit des jeweiligen

Aktienerwerbs der Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

nicht ersichtlich. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter daher schon angesichts

des erheblichen Zeitraums von mindestens neun Monaten seit der ersten Ad-

hoc-Mitteilung und knapp sechs Monaten seit der zweiten Ad-hoc-Mitteilung bis

zu den Aktienkäufen der Kläger es als völlig offen bezeichnet, wie diese ihre

Anlageentscheidungen konkret getroffen haben.

b) Für eine Parteivernehmung der Kläger als für die umstrittene Kausali-

tät beweispflichtige Parteien ist, nachdem die Beklagten die erforderliche Zu-

stimmung nach § 447 ZPO verweigert haben, von Amts wegen kein Raum. Die

Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet wer-

den, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des son-

stigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die

zu beweisende Tatsache spricht, so daß bereits "einiger Beweis" (sog. An-

fangsbeweis) erbracht ist (st.Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urt. v. 5. Juli 1989

- VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; BGH, Urt. v. 24. September 1991

- IV ZR 172/90, VersR 1991, 917, 918 - jeweils m.w.N.). Eine solche Anfangs-

wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht - im Anschluß an die in Bezug ge-

nommenen Feststellungen im Landgerichtsurteil - rechtsfehlerfrei aufgrund der

auch in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden erheblichen Zeitdistanz

zwischen den unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und den von den Klägern getä-

tigten Aktienkäufen verneint.

Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht inso-

weit auch hinreichend und widerspruchsfrei mit dem Prozeßstoff auseinander-

gesetzt. Nachdem bereits das Landgericht die Klage aufgrund der fehlenden

Kausalität abgewiesen und sich in diesem Rahmen mit dem diesbezüglichen

Sachvortrag der Kläger auseinandergesetzt hatte, mußte das Berufungsgericht

auf diese Einzelaspekte nicht nochmals zurückkommen, sondern konnte sich

- neben der Inbezugnahme des Landgerichtsurteils - auf die zusätzliche Her-

vorhebung des Zeitmoments als Hauptaspekt beschränken. Das gilt insbeson-

dere deshalb, weil die Kläger im Berufungsverfahren insoweit keine neuen

Tatsachen oder detaillierte Rügen gegen die Beweiswürdigung des

Landgerichts vorgebracht, sondern sich im wesentlichen auf die allgemeine

- nicht erhebliche - Erwägung beschränkt hatten, sie hätten keine andere

Erkenntnismöglichkeit als die Ad-hoc-Mitteilungen gehabt, da sie weder Organe

noch Mitarbeiter des Unternehmens gewesen seien. Nach den Feststellungen

des Landgerichtsurteils haben die Kläger offenbar

- in verschiedenen

Variationen - die für ihre Anlageentscheidungen maßgeblichen Informationen

aus

diversen Medien

erhalten. Derartige

Presseberichte

oder

Analystenempfehlungen sind als solche weder dem Emittenten i.S. des § 15

Abs. 1 WpHG a.F. noch den Beklagten i.S. einer Verantwortlichkeit nach § 826

BGB zuzurechnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht einmal

konkret die ausdrückliche Erwähnung der Mitteilungen in solchen bewertenden

Presseberichten oder Analystenempfehlungen dargetan ist.

Die Beweisnot der Kläger führt nicht dazu, daß an ihre Behauptungen

nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein un-

verschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt insoweit keine Vergünsti-

gung gegenüber der anderen Partei (BGHZ 110, 363, 364). Das Berufungsge-

richt mußte nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich dieser Beweisnot

der Kläger bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Parteivernehmung

von Amts wegen bewußt war. Denn dieser Umstand lag im Prozeß von Anfang

an offensichtlich auf der Hand.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein