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BGH Urteil vom 20.07.2004 – 1 StR 145/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 145/04

URTEIL

vom

20. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Oktober 2003

mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen

zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben und die Sache in die-

sem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der

Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die der

Nebenkläger. Die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge ist unzu-

lässig, weil sie nicht ausgeführt wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der

Sachrüge beanstanden die Revisionen die Verneinung des Mordmerkmals

Heimtücke und erstreben eine Verurteilung wegen Mordes. Die Rechtsmittel

haben Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es zwischen dem An-

geklagten und seiner Lebensgefährtin, Frau B. , wie schon häufiger zu-

vor, Streit. Sie verließ die Wohnung, schlug die Tür zu und ging bis zum Be-

ginn der in das Erdgeschoß führenden Treppe. Der Angeklagte folgte ihr und

holte sie ein. Sie sagte nun zu ihm, daß er gut im Bett sei und ihr im Haushalt

helfe, jedoch in der Gesellschaft unmöglich sei. Sie sei etwas Besseres und er

nichts. Danach drehte sie sich um und begann, die Treppe hinunterzugehen.

Mit einem Angriff des Angeklagten rechnete sie nicht. In der Beziehung war es

nie zu Gewalttätigkeiten gekommen. Der ca. 1,85 m große und 90 kg schwere

Angeklagte war durch die Worte seiner Lebensgefährtin erregt und wollte diese

zunächst zurückhalten. Er packte mit der linken Hand die ca. 1,60 m große

Frau, die ihm den Rücken zugedreht hatte, am Hals und würgte sie. Gleichzei-

tig hielt er ihr mit der rechten Hand den Mund zu und preßte ihren Hinterkopf

gewaltsam gegen seine Brust. Als der Angeklagte seine Lebensgefährtin in den

Würgegriff genommen hatte, entschloß er sich, sie solange zu würgen, bis sie

tot sei. Unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit würgte er sie min-

destens eine Minute lang, bis sie entsprechend seiner Absicht verstorben war.

Abwehrverletzungen wurden beim Tatopfer nicht festgestellt.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sie nur festhalten

und nicht töten wollen.

2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das

Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausge-

schlossen. Zwar sei die Frau objektiv arglos gewesen und habe mit einem An-

griff des Angeklagten nicht gerechnet, als sie die Treppe hinuntergehen wollte.

Es gebe jedoch keinen Nachweis dafür, daß der Angeklagte diese Arglosigkeit

bewußt zur Tötung ausgenutzt habe. Vielmehr sei die Kammer überzeugt, daß

der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt habe, als er die Frau gepackt

hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei sie dann nicht mehr arglos gewesen. Die Haupt-

verhandlung habe auch nicht ergeben, daß es vor der Tat zu keinem Wort-

wechsel gekommen, der Angeklagte der arglosen Frau von der Wohnung bis

zur Treppe nur nachgeschlichen sei und diese dann, ohne irgendeine Vorwar-

nung, erwürgt habe.

II.

Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht den fest-

gestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und ohne hinreichende Be-

gründung ein bewußtes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit durch den An-

geklagten verneint hat.

1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und

Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß

der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-

losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-

ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368;

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Das Opfer muß gerade

aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings

kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch

dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die

Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff

aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begeg-

nen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Maßgebend für die Beurtei-

lung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.

2. An diesen Maßstäben gemessen, hält die Bewertung des Landge-

richts zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Der erste Angriff auf das Opfer war hier ein Würgegriff von hinten an

den Hals. Ein solcher verbunden mit dem gleichzeitigen Zuhalten des Mundes

und gewaltsamen Pressen des Hinterkopfes gegen die Brust stellt nach seinem

objektiven Erscheinungsbild einen tätlichen Angriff auf das Leben dar. Beweis-

anzeichen dafür, daß der Angeklagte diese Vorgehensweise gewählt hat, um

Frau B. zurückzuhalten, lediglich am Weggehen zu hindern, hat das

Landgericht nicht festgestellt. Das äußere Tatgeschehen, das in Fallgestaltun-

gen der vorliegenden Art besonderen Beweiswert für die subjektive Tatseite

hat, legt vielmehr den Schluß nahe, daß dieser Angriff mit Tötungsvorsatz er-

folgte, zumal der Angeklagte Frau B. dann auch tatsächlich erwürgt hat.

Sich dazu aufdrängende Darlegungen fehlen.

Ferner sieht das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe

seine Lebensgefährtin nur festhalten und nicht töten wollen, insoweit als wider-

legt an, als er ab Beginn des Würgevorgangs mit direktem Tötungsvorsatz

handelte, nicht aber beim Setzen des Würgegriffes. Bei einem derart massiven

einheitlichen tätlichen Angriff hätte erörtert werden müssen, warum das Land-

gericht nicht von einer einheitlichen Motivation ausgegangen ist.

Im übrigen läßt der festgestellte Geschehensablauf eine zeitliche Zäsur

dahingehend nicht erkennen, daß das Opfer den Angriff auf sein Leben erkannt

hätte, als der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte, und ihm deshalb auch

noch hätte ausweichen können, somit nicht arglos gewesen sei.

b) Selbst wenn der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt haben

sollte, als er Frau B. in den Würgegriff genommen hatte, so schließt dies

die Arglosigkeit seines Opfers nicht von vornherein aus. Wie bereits oben aus-

geführt, ist das Merkmal der Arglosigkeit auch dann gegeben, wenn bei offen

feindseligem Verhalten das Opfer die Tötungsabsicht noch im letzten Augen-

blick erkennt, aber nicht mehr reagieren kann. Dabei macht es keinen Unter-

schied, ob der überraschende Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz ge-

führt wird, oder ob der ursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tö-

tungsvorsatz umschlägt, daß der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt

andauert, zu dem der Täter mit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt

dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen (BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 Heimtücke 3). Der vorausgegangene Wortwechsel beseitigte hier

nach der Überzeugungsbildung des Landgerichts die Arglosigkeit des Opfers

nicht. Es wurde vielmehr durch den ersten tätlichen Angriff von hinten in einer

hilflosen Lage überrascht und dadurch daran gehindert, dem Anschlag auf sein

Leben zu begegnen, was die fehlenden Abwehrverletzungen bestätigen.

c) Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es,

daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose

Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß

er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem An-

griff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Wenn der

Angeklagte seine Lebensgefährtin in der beschriebenen Art und Weise von

hinten packte, der gegenüber er trotz vieler Streitigkeiten noch nie Gewalt aus-

geübt hatte, liegt die Annahme nahe, daß er sich des überraschenden Angriffs

bewußt war. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es ein Ausnut-

zungsbewußtsein verneint, sind nur auf dem Hintergrund der zeitlichen Einord-

nung des Tötungsvorsatzes und der daraus folgenden rechtsfehlerhaften Be-

wertung der Arglosigkeit nachvollziehbar. Daraus hat das Landgericht nicht

tragfähige Schlüsse auf das Ausnutzungsbewußtsein gezogen. Der Annahme

eines solchen steht auch die Erregung des Angeklagten nicht entgegen. Das

Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte die für die Heimtücke

maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewußtsein

aufgenommen hat.

3. Bei dieser Sachlage liegt Mord in der Begehungsform der Heimtücke

nahe. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen zum

äußeren Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können

bestehen bleiben.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf