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BGH Urteil vom 11.10.2005 – 1 StR 250/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

11. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1. Verdachts des Mordes zu 2. Verdachts der Anstiftung zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

11. Oktober 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten S. ,

Rechtsanwälte und

als Verteidiger des Angeklagten U. ,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers

wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Januar 2005

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte S. wurde wegen Totschlags an A. U. zu

zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt. A. U. war Ehefrau des Angeklagten

U. , mit dem die Angeklagte S. ein Verhältnis hatte. Der Angeklagte

U. wurde vom Vorwurf der Anstiftung zur Tat der Angeklagten S. frei-

gesprochen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft

und des Nebenklägers. Sie erstreben eine Verurteilung der Angeklagten

S. wegen Mordes und eine Verurteilung des Angeklagten U. wegen

Anstiftung hierzu.

Die auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit

der Sachrüge Erfolg.

I.

Zur Angeklagten S. :

1. Die Strafkammer hat zum Tatgeschehen festgestellt:

Die Angeklagte suchte A. U. in deren Wohnung in der

Schweiz auf. Sie führte dabei zwei Messer und zwei Flaschen Sekt mit sich.

Sie übergab der ahnungslosen A. U. eine Sektflasche als Geschenk.

A. U. kochte Kaffee und stellte Kuchen auf den Tisch und entfernte

sich dann kurz. Zum weiteren Geschehensverlauf hat die Strafkammer festge-

stellt: "Als A. U. …- die Tür … zumachte, trat die Angeklagte … an

sie heran und packte sie am Hals. Zugunsten der Angeklagten ist davon aus-

zugehen, dass sie A. U. nicht mehr - wie an sich beabsichtigt - von

hinten, sondern von vorn erwischte und ihren Angriff mit den Worten 'Geli, es

ist soweit' einleitete. ... A. U. , die … über erhebliche Körperkräfte

verfügte, leistete heftige Gegenwehr.… Der ... größeren Angeklagten … gelang

es … dennoch, A. U. im Würgegriff ins Wohnzimmer zu ziehen und

dort zu Fall zu bringen. Sodann griff sie die … Sektflasche und versetzte A.

U. damit … Schläge auf Kopf und Schulter. Anschließend versetzte sie

A. U. mittels des … Küchenmessers einen Stich ins Herz ….".

Heimtücke i. S. d. § 211 StGB lehnt die Strafkammer ab. Im Hinblick auf

die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Angeklagte ihren Angriff auf

A. U. ihren Würgegriff von vorne und mit den Worten "Geli, es ist

soweit", einleitetet, sei Heimtücke aus Rechtsgründen zu verneinen.

2. Diese Erwägung hält, wie auch der Generalbundesanwalt im

Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers eines Tö-

tungsdelikts kann auch dann bestehen, wenn der Täter ihm zwar offen entge-

gentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittel-

baren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff ir-

gendwie zu begegnen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3; Senatsur-

teil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04). Maßgeblich ist die Situation zum Zeit-

punkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Dass die Arg- und

Wehrlosigkeit des Opfers nachfolgend durch den Angriff beseitigt werden und

das Opfer sich (noch) gegen den Täter wehrt, ändert nichts daran, dass zu Be-

ginn des Angriffs Heimtücke gegeben sein kann, weil effektive Abwehrmittel

zunächst nicht zur Verfügung standen (vgl. Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211

Rdn. 8).

Es liegt nahe, dass es sich hier so verhält, jedenfalls wäre dies zu erör-

tern gewesen: Der erste Angriff war der völlig überraschende Würgeangriff, als

A. U. die Tür schloss. Es versteht sich angesichts der Körperkräfte

der Geschädigten und dem selbst in verzweifelter Lage von ihr noch geleiste-

ten heftigen Widerstand zumindest nicht von selbst, dass die Angeklagte bei

offenem feindseligen Verhalten den Hals der Geschädigten erreicht hätte. Der

Würgegriff war aber die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Ange-

klagte ihr Opfer letztlich zu Fall bringen und ihr die tödlichen Schläge bzw. Sti-

che versetzen konnte.

Gründe, die gegen die Annahme sprechen könnten, die Angeklagte sei

sich der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten nicht be-

wusst gewesen, sind nicht erkennbar (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2005

Der von der Strafkammer für möglich gehaltene Ausspruch "Geli, jetzt ist

es soweit" kann an alledem nichts ändern, da er ersichtlich unmittelbar mit dem

Würgeangriff zusammenfiel und daher keine Warnwirkung entfalten konnte.

II.

Zum Angeklagten U. :

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte U. der

Angeklagten S. für den Fall des Todes seiner Frau gemeinsame Lebens-

perspektiven in Aussicht gestellt und dies mit einzelnen Äußerungen unter-

mauert. So hat er etwa im Zusammenhang mit einer von seiner Frau unter-

nommenen Schlittenfahrt zur Angeklagten S. gesagt: "Wenn sie abstürzen

würde, könntest Du bei mir einziehen". Auf eine Äußerung der Angeklagten

S. , sie wolle A. U. "am liebsten den Hals umdrehen" erwiderte

er: "Wieso? Mach’s doch! Vielleicht können wir dann zusammenkommen wir

zwei. Brauchst es nur mal machen". Diese und zahlreiche inhaltlich identische

weitere Gespräche bewertet die Strafkammer dahin, dass sie geeignet waren,

die Angeklagte "tatbereit zu machen". "Über derartige Gespräche hinaus" sei

jedoch nicht festzustellen, dass "Einzelheiten der Tatausführung so weit be-

sprochen wurden, wie dies bei der Persönlichkeit der Angeklagten S. er-

forderlich war". Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausge-

führt hat, reicht es für die Annahme einer Anstiftung i. S. d. § 26 StGB aus,

wenn

die

von

ihm

an

den

Täter gerichteten Aufforderungen zur Tatbegehung die Tat im Kern kennzeich-

nen und für den Tatentschluss mitursächlich waren. Eines alle Einzelheiten der

Tatausführung festlegenden Tatplans bedurfte es dagegen auch hier nicht.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf