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BGH Urteil vom 17.09.2008 – 5 StR 189/08

5. Strafsenat

5 StR 189/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Septem-

ber 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp

Staatsanwalt

Rechtsanwalt H.

Rechtsanwalt S.

Rechtsanwältin B.

Justizangestellte

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreter des Nebenklägers B. K. ,

als Vertreterin der Nebenklägerin R. K. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Nebenkläger B. und R. K.

gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Janu-

ar 2008 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen fallen den Beschwerde-

führern zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die

Revisionen der als Nebenkläger zugelassenen Eltern der Getöteten mit der

Sachrüge. Die Rechtsmittel haben – entgegen dem Antrag des Generalbun-

desanwalts – keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die Geschä-

digte seit ihrem 16. Lebensjahr im Jahre 2002 die Freundin des Angeklagten.

Nachdem sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Technischen

Hochschule in Chemnitz begonnen hatte, zog der Angeklagte im Frühjahr 2006

zu ihr. Seit Ende 2006 kam es zwischen beiden zunehmend zu Auseinander-

setzungen wegen der Arbeitslosigkeit des Angeklagten und seines Bierkon-

sums, in seltenen Fällen auch zu Handgreiflichkeiten. Der Angeklagte hatte der

Geschädigten in den fünf Jahren ihrer Beziehung zweimal eine Ohrfeige gege-

ben, sie ihm vier- bis fünfmal.

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Im Verlauf des Tattages, 4. Juli 2007, hatte der Angeklagte in der ge-

meinsamen Wohnung in erheblichen Mengen Bier konsumiert. Die Geschädig-

te, die den Tag zunächst an der Hochschule verbracht hatte und daran an-

schließend bis gegen 20 Uhr in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet hatte,

kam gegen 21 Uhr in die Wohnung. Nach kurzer Zeit kam es zwischen ihr und

dem Angeklagten zu dem „üblichen Streit“, der über zwei Stunden geführt wur-

de. In seinem Verlauf wurden Beleidigungen ausgetauscht und die Geschädigte

trat nach dem Angeklagten, worauf dieser ihre Beine festhielt. Nachdem die

Geschädigte, die zwischenzeitlich ihre Jeans ausgezogen hatte und im Schnei-

dersitz auf dem Bett saß, dem Angeklagten eine Ohrfeige gegeben hatte, fasste

der neben ihr kniende Angeklagte sie am Hals, drückte sie nieder und würgte

sie; dabei stützte er sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf die Geschä-

digte. Erst als er sah, dass die Geschädigte blau anlief und ihr die Zunge aus

dem Mund ragte, ließ er von ihr ab. Die Geschädigte verstarb unmittelbar da-

nach durch Ersticken, was der Angeklagte bei Vornahme seiner Handlung zu-

mindest billigend in Kauf genommen hatte.

2. Erfolglos beanstanden die Revisionen die Verneinung des Mordmerk-

mals Heimtücke. Das Landgericht hat den im Wesentlichen aufgrund der ge-

ständigen Einlassung des Angeklagten zum Tatverlauf festgestellten Sachver-

halt erschöpfend gewürdigt und das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehler-

frei verneint.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und

Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass

der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-

losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-

ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beur-

teilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs

(st. Rspr., vgl. u. a. BGH NStZ 2006, 503, 504 m.w.N.). Für das bewusste Aus-

nutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es erforderlich, dass der Täter die Arg-

und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen

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und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-

nen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen

zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2004 – 1 StR 145/04; BGH

NStZ 2003, 535; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 9).

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a) Es ist insbesondere angesichts der festgestellten Tatumstände nicht

zu beanstanden, dass das Landgericht ein bewusstes Ausnutzen einer „mögli-

cherweise gegebenen“ Arglosigkeit der Geschädigten durch den Angeklagten

dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen vermochte. Das Ausnut-

zungsbewusstsein bedarf zwar in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch

normal disponierten Täter auch bei Taten aus rascher Eingebung keiner nähe-

ren Darlegung. Anders kann es jedoch gerade bei „Augenblickstaten", insbe-

sondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegun-

gen sein. Dann kann je nach den Umständen eine nähere Darlegung geboten

sein, warum der spontan agierende Täter trotz seiner Erregung die für die

Heimtücke maßgebenden Aspekte in sein Bewusstsein aufgenommen hat

(BGH NStZ-RR 2005, 264 – 266; vgl. Schneider in MünchKomm-StGB § 211

Rdn. 140 m.w.N.).

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Es war indes hier nicht zwingend sicher festzustellen, dass der Ange-

klagte in diesem Bewusstsein handelte. Es liegt gerade kein „objektiv klarer

Fall“ der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers vor. Da der Tat ein heftiger Streit

mit Tätlichkeiten und unmittelbar eine Ohrfeige der Geschädigten gegenüber

dem Angeklagten vorausgingen, hat das Landgericht in lebensnaher Wertung

angenommen, dass sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte (etwa 2 Pro-

mille BAK) in seinem vom Landgericht festgestellten Zustand affektiver Erre-

gung spontan zu der Tat hinreißen ließ. In dieser Situation lag es sogar nahe,

dass der Angeklagte die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände aufgrund

seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Einer Darlegung

und Würdigung weiterer Beweisanzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Febru-

ar 2008 – 2 StR 603/07) bedurfte es dann nicht mehr.

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b) Das Landgericht verneint im Übrigen mit vertretbaren Erwägungen be-

reits die objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke. Es

erwägt zwar zum einen die vom Angeklagten geschilderte Situation vor der

Tat – das Ausziehen der Hose durch die Geschädigte und das Sitzen auf dem

Bett –, zum anderen das Fehlen von Spuren der Abwehr der Geschädigten,

was dafür spricht, dass sie im Zeitpunkt des Angriffs durch den Angeklagten

weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen ihre körperliche

Unversehrtheit gerichteten schweren Angriff rechnete. Gleichwohl vermochte es

dem Geständnis des Angeklagten zulässigerweise nicht hinreichend sicher zu

entnehmen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat keinen Angriff des

Angeklagten erwartet hatte.

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Die genannten Umstände der Tat lassen keinen sicheren Schluss auf die

Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten bei Beginn des mit Tötungsvorsatz

geführten Angriffs zu. Die Tatsache, dass sie sich während des über zwei Stun-

den geführten Streits mit dem Angeklagten die Hose auszog und sich auf das

Bett setzte, spricht lediglich dafür, dass sie zu dem Zeitpunkt dieser Handlun-

gen nicht mit einem erheblichen Angriff des Angeklagten rechnete. Demgegen-

über lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass ihre Arglosigkeit auch

im Zeitpunkt der Tat noch andauerte, zumal sie den Angeklagten unmittelbar

zuvor geohrfeigt hatte.

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Grundsätzlich können Arg- und Wehrlosigkeit zwar auch gegeben sein,

wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer

aber gleichwohl nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche

Unversehrtheit rechnet (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; BGHR StGB § 211

Abs. 2 Heimtücke 13, 21; Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 126 f.).

Indes musste solches hier dem festgestellten Sachverhalt nicht sicher entnom-

men werden. Auch der Umstand, dass die Geschädigte den Angeklagten be-

reits in der Vergangenheit vier- bis fünfmal geohrfeigt hatte, ohne dass dies An-

lass für schwerwiegende Tätlichkeiten des Angeklagten war, lässt nicht den

sicheren Schluss darauf zu, dass die Geschädigte in der konkreten Tatsituation

nicht mit einem erheblichen Angriff des erkennbar alkoholisierten und erregten

Angeklagten rechnete.

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Schließlich ist auch die Tatsache, dass im Rahmen der Obduktion keine

Abwehrverletzungen festgestellt wurden, kein zwingender Anhaltspunkt dafür,

dass der Angriff für das Opfer völlig überraschend kam. Einen entsprechenden

Erfahrungssatz gibt es nicht. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Geschä-

digte in der konkreten Angriffssituation nicht etwa aufgrund von Arglosigkeit,

sondern aufgrund körperlicher Unterlegenheit zur Leistung einer effektiven Ge-

genwehr nicht mehr in der Lage war. Dies gilt zumal angesichts des – urteils-

fremden – Hinweises der Nebenkläger auf erhebliche Unterschiede in Köper-

größe und Gewicht zwischen Geschädigter und Angeklagtem.

Basdorf Brause Schaal

Schneider Dölp