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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 3 StR 228/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 228/04

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Juli

2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 6. April 2004 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung, schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-

erlaubnis sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne

Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hierge-

gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch

beschränkten Revision.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-

weit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Das angefochtene Urteil weist

jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die

Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

(§ 64 StGB) unterlassen hat.

Angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu

übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammen-

hang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen - die Überfälle des

seit vielen Jahren an Polytoxikomanie leidenden Angeklagten dienten der Er-

langung von Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln -, hätte der Tatrichter

prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht,

daß er auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten be-

gehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn

die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Von ihr darf nicht, wie das

Landgericht anscheinend meint, abgesehen werden, weil eine Entscheidung

nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8).

Auch ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen

konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung (BVerfGE 91, 1 ff.) mangelt.

Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß

nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit

eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurch

nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung

gegen den Angeklagten niedrigere Strafen verhängt worden wären.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert