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BGH Beschluss vom 27.09.2006 – 2 StR 329/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 16. Mai 2006 mit den Feststellungen aufge-
hoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt abgesehen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
Gründe:
1
Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausge-
führten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich
gegen den Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen,
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie gegen die Ein-
heitsjugendstrafe von vier Jahren wendet. Auch die Anordnung des Verfalls
gemäß § 73 StGB ist rechtsfehlerfrei; soweit darüber hinaus §§ 73 a, 73 c StGB
fehlerhaft angewendet sind, ist der Angeklagte nicht beschwert.
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Das Urteil hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit eine Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht ge-
prüft worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe ab 2003
Marihuana und "später" zwei- bis dreimal wöchentlich Kokain geraucht. Nach
seiner Inhaftierung habe er vorübergehend leichte Entzugserscheinungen ge-
habt; in der Untersuchungshaft habe er Informationsveranstaltungen der Sucht-
beratung besucht (UA S. 6). Er sei "drogenabhängig und damit in besonderem
Maße tatgeneigt" (UA S. 31); die Taten seien "als Beschaffungstaten im Zu-
sammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten begangen"
(UA S. 33). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die "Zustimmung mit ei-
ner Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG" erklärt (UA
S. 32), § 64 StGB jedoch nicht erörtert.
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Das war rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ist, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, die
Unterbringung zwingend anzuordnen (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362 f.; BGH NStZ-
RR 2003, 295). Der Sonderregelung des § 35 BtMG geht die Maßregel gemäß
§ 64 StGB vor; von der Anordnung der Unterbringung darf nicht schon wegen
der Möglichkeit der vollstreckungsrechtlichen Zurückstellung abgesehen werden
(vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8; BGH, Beschl.
vom 20. Juli 2004 - 3 StR 228/04; Beschl. vom 20. Juli 2004 - 5 StR 257/04;
Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 20). Der Tatrichter hätte daher hier
zunächst die Voraussetzungen des § 64 StGB, gegebenenfalls in Verbindung
mit § 67 b StGB, prüfen müssen. Das Vorliegen einer zumindest erheblichen
Einschränkung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten ist für die Feststel-
lung eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nicht erforderlich (vgl. Trönd-
le/Fischer aaO § 64 Rdn. 11 m.w.N.).
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Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen,
dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanordnung ist vom
Revisionsangriff nicht ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Hö-
he der Strafe ausgewirkt hat.
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl