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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 4 StR 249/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 249/04

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer widerstandsunfähigen

Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Nachdem der Verteidiger des sich in Untersuchungshaft befindlichen

Angeklagten gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und

das Rechtsmittel ebenso begründet hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem

Landgericht mit einem dort am 22. März 2004 eingegangenen Schreiben fol-

gende Erklärung abgegeben: „Hiermit bitte ich Sie mein Revision Antrag zurück

zu ziehen“. Das Landgericht ließ daraufhin mit Schreiben vom 23. März 2004

über die Justizvollzugsanstalt beim Angeklagten nachfragen, ob seine Erklä-

rung dahin aufzufassen sei, daß er die von seinem Verteidiger eingelegte Re-

vision zurücknehmen wolle und ob er sich bewußt sei, daß damit das Urteil

rechtskräftig sei und nicht mehr angefochten werden könne. Am 24. März 2004

antwortete der Angeklagte hierauf wie folgt: „Schreiben gelesen; Da ich eine

Ausbildung machen möchte, lege ich keine Revision ein und will, das daß Urteil

rechtskräftig wird. Meinem Anwalt habe ich auch geschrieben.“ In einem weite-

ren Schreiben, das am 29. März 2004 beim Landgericht einging, bat der Ange-

klagte um die Genehmigung einer Verlegung in eine von ihm bezeichnete Ju-

stizvollzugsanstalt, um dort eine Ausbildung zu beginnen. Mit Schreiben vom

14. April 2004 teilte der Verteidiger des Angeklagten nunmehr dem Landgericht

mit, sein Mandant habe nach Rücksprache ihm gegenüber erklärt, daß er das

Rechtsmittel nicht zurücknehmen wolle. Dem hat sich der Angeklagte in einer

Erklärung vom 19. April 2004 angeschlossen.

Mit Beschluß vom 22. April 2004 hat das Landgericht festgestellt, daß

der Angeklagte durch seine am 22. März 2004 eingegangene schriftliche Erklä-

rung die Revision wirksam zurückgenommen hat und ihm die Kosten des zu-

rückgenommenen Rechtsmittels auferlegt. Die Entscheidung enthält eine

Rechtmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluß entsprechend § 346 Abs. 2

StPO innerhalb der dort vorgesehenen Frist Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung des Revisionsgerichts gestellt werden kann. Der Angeklagte hat darauf

durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 4. Mai 2004 gegen den ihm am

30. April 2004 zugestellten Beschluß die Entscheidung des Revisionsgerichts

beantragt.

II.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfah-

rensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststel-

lende Klärung zu treffen (vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-

telverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104 sowie hierzu Kuckein in KK 5. Aufl.

§ 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, daß bis zum Eingang der

Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des iudex a quo ge-

geben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; eben-

so wohl auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch

BGHSt 12, 217, 219). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfah-

rensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen

worden war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch

den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur

abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknah-

me berufen. Ob eine solche Entscheidung im Revisionsverfahren – wovon das

Landgericht ausgeht – in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen

entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder aber die Entschei-

dung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeige-

führt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antrag des Ange-

klagten binnen der in § 346 Abs. 2 StPO vorgesehenen Wochenfrist beim

Landgericht eingegangen ist.

2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.

Die Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfol-

gen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse

gelten wie für dessen Einlegung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 305). Der Angeklag-

te hat durch sein Schreiben, das am 22. März 2004 beim Landgericht einging,

deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sein Rechtsmittel nicht weitergeführt wer-

den soll und er keine weitere Prüfung seines Falles wünscht. Seinen Rücknah-

mewillen hat er nach eingehender Belehrung über die Wirkung und Folgen

einer Rücknahme durch sein weiteres Schreiben vom 24. März 2004 bestätigt.

Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte aufgrund unzureichender Deutsch-

kenntnisse weder den Sinn seiner Erklärungen noch den Inhalt der Belehrung

verstanden hat, bestehen nicht. Der Angeklagte ist in Deutschland geboren

und hat hier den Hauptschulabschluß erlangt. Die Rücknahmeerklärung ist un-

widerruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl nur die Nachweise bei Meyer-

Goßner aaO § 302 Rdn. 9 und 10). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Un-

wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte (vgl. Ruß

in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13), liegt ersichtlich nicht vor.

Bei der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 24. November 2003

wirksam zurückgenommen hat, hat es daher sein Bewenden.

Maatz Athing Solin- Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible