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BGH Beschluß vom 08.03.2005 – 4 StR 573/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 573/04

BESCHLUSS

vom

8. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 2005 beschlossen:

Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzu-

sehende "Beschwerde" des Angeklagten gegen den Beschluß

des Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2004 wird als unbe-

gründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung, vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tat-

einheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, sowie wegen Ver-

stoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre zu Ungunsten des Angeklagten

eingelegte Revision zurückgenommen hatte, hat der Pflichtverteidiger des An-

geklagten mit Schriftsatz vom 26. August 2004 "in Vollmacht handelnd" die

form- und fristgerecht gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten

zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist dem Landgericht per Fax übermittelt

worden und dort am 27. August 2004 um 8.35 Uhr eingegangen. Der Be-

schwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. September

2004 "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederzulassung der

Revision mit Revisionsbegründung" beantragt. Sein Verteidiger hat dazu aus-

geführt: Bei einem Gespräch in der Justizvollzugsanstalt am 26. August 2004

habe der Angeklagte mündlich einer Revisionsrücknahme zugestimmt. Davon,

daß der Angeklagte anschließend noch an demselben Tage versucht habe, ihn

über einen Bekannten zu veranlassen, die "abgegebene Revisionsbegründung

und damit die Revision bestehen zu lassen", habe er erst nach seiner Rück-

kehr aus einem Auslandsurlaub Kenntnis erlangt. Als der Bekannte des Ange-

klagten ihn am 27. August 2004 in der Kanzlei habe aufsuchen wollen, habe er

sich bereits auf der Fahrt in den Urlaub befunden. Seine Sekretärin habe des-

halb nichts veranlassen können, zumal die Rücknahmeerklärung bereits an das

Landgericht abgesandt worden war.

Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten mit Beschluß vom

26. Oktober 2004 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, daß die Re-

vision wirksam zurückgenommen wurde. Gegen diesen Beschluß, der seinem

Verteidiger am 12. November 2004 zugestellt wurde, hat der Angeklagte mit

Schreiben vom 5. November 2004, das an demselben Tage beim Landgericht

eingegangen ist, "Beschwerde" eingelegt. Die als Antrag auf Entscheidung des

Revisionsgerichts anzusehende "Beschwerde" hat keinen Erfolg.

1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfah-

rensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststel-

lende Erklärung zu treffen (vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-

telverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104 sowie hierzu Kuckein in KK 5. Aufl.

§ 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, daß bis zum Eingang der

Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des judex a quo ge-

geben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; eben-

so wohl auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt

12, 217, 219). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfahrensbe-

teiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen worden

war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist das Rechtsmittelgericht nach einer Ent-

scheidung durch den judex a quo und bei Fortbestehen des Streites zur ab-

schließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme

berufen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04). Ob eine solche

Entscheidung im Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2

StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder aber

die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer

Frist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die "Be-

schwerde" des Angeklagten beim Landgericht bereits vor der förmlichen Zu-

stellung des Beschlusses eingegangen ist.

2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.

Der Verteidiger hatte die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme

eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklag-

ten, als er die Absendung des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes vom

26. August 2004 veranlaßte, mit dem die Rücknahme der Revision erklärt wur-

de. Seine bei der Besprechung mit seinem Verteidiger erklärte Zustimmung

reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorge-

schrieben (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 32 m.N.). Für den Nachweis der

Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann (vgl.

BGHSt 36, 259, 260 f.), genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers

(vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 33 m.N.).

Der Verteidiger war auch zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes

vom 26. August 2004 beim Landgericht noch zur Zurücknahme der Revision

ermächtigt. Zwar ist der Widerruf einer solchen Ermächtigung zulässig und wird

schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder fernmündlich

dem Gericht oder seinem Verteidiger gegenüber erklärt (vgl. Meyer-Goßner

aaO Rdn. 34 m.N.). Der Widerruf führt zum Erlöschen der dem Verteidiger er-

teilten Ermächtigung (vgl. BGHSt 10, 245, 246), zur Unwirksamkeit auch der

Rücknahmeerklärung jedoch nur dann, wenn er vor der Rücknahmeerklärung

bei dem Gericht eingegangen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Als der Be-

kannte des Angeklagten die Kanzlei aufsuchte, um dem Verteidiger des Ange-

klagten mitzuteilen, daß die Revision durchgeführt werden solle, war die Rück-

nahmeerklärung bereits per Fax bei dem Landgericht eingegangen. Ein Fall, in

dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit einer von einem hierzu ermächtigten

Verteidiger erklärten Zurücknahme des Rechtsmittels angenommen werden

könnte (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13), liegt ersichtlich nicht vor.

An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Angeklagte

gebunden, denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und un-

anfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; BGH, Beschluß vom

13. Mai 2003 - 4 StR 135/03; BGH, Beschluß vom 28. Juli 2004 –

2 StR 199/04). Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf „Wiederzulassung der

Revision mit Revisionsbegründung“ entgegen seinem Wortlaut dahin auszule-

gen ist, daß erneut Revision eingelegt und insoweit Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt wird. Die erneute Einlegung und auch ein entspre-

chender Wiedereinsetzungsantrag wären jedenfalls unzulässig (vgl. BGHR

StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7 m. N.). In der Zurücknahme eines Rechtsmit-

tels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels

(BGHSt 10, 245, 247). Zudem war die zurückgenommene Revision zunächst

form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Sind aber keine

Fristen im Sinne

des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus-

geschlossen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7).

VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Athing krankheitshalber verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible