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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 5 StR 193/04

5. Strafsenat

5 StR 193/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 29. Dezember 2003 nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitli-

che Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung im

Fall 1 entfällt, so daß der Angeklagte der versuchten

schweren Brandstiftung, der Brandstiftung und der

versuchten Brandstiftung schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchter Brandstif-

tung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter schwerer

Brandstiftung und wegen Brandstiftung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-

rungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund

der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des

gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch ist aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts zu ändern.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht

stand.

Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend,

den Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig erachtet. Es hat eine

leichte Debilität an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung festge-

stellt und befunden, daß die vom Angeklagten gezeigten Verhaltensauffällig-

keiten nicht auf eine psychische Störung, eine Fehlentwicklung oder Persön-

lichkeitsstörung im klinisch-psychiatrischen Sinne zurückzuführen, sondern

vor dem Hintergrund einer sozialen Fehlentwicklung und unter Berücksichti-

gung der Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu sehen

seien. Es liege zwar ein schädlicher Gebrauch, aber keine Abhängigkeit von

Alkohol vor. Die leichte Intelligenzminderung, die soziale Fehlentwicklung,

der schädliche Gebrauch von Alkohol und eine emotionale Erregbarkeit

könnten auch nicht in Richtung von psychopathologischen Voraussetzungen

addiert werden. Gegen das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit zur Zeit der unmittelbar nacheinander begangenen Ta-

ten sprächen – trotz einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰ –

insbesondere die bei der Blutentnahme ärztlich festgestellten psychodia-

gnostischen Kriterien.

Trotz der umfangreichen Abhandlung aller dieser Gesichtspunkte im

angefochtenen Urteil vermißt der Senat die Erörterung der Frage, welche

Bedeutung der Deliktstypus der Brandstiftung und das jeweilige Tatmotiv für

eine etwaige Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten haben. Vor

den hier abgeurteilten Taten hat der Angeklagte schon zweimal eine schwere

Brandstiftung begangen. Weitere abgeurteilte Taten wegen Mißbrauchs von

Notrufen mit Bezug zu angeblichen Bränden und früher festgestellte, aber

nicht ausgeurteilte Brandlegungen kommen hinzu. In einem Fall blieb der

Angeklagte zusammen mit einem dreijährigen Mädchen „seelenruhig“ neben

dem von ihm in Brand gesetzten Wohnzimmertisch sitzen. Dies alles indiziert

eine Affinität des Angeklagten zum Feuer, deren etwaige Bedeutung für die

Frage verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten der Erörterung bedurfte.

Der Senat kann ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung der

hier abgeurteilten Taten etwa schuldunfähig gewesen wäre, muß jedoch den

gesamten Rechtsfolgenausspruch aufheben.

3. Der neue Tatrichter wird zunächst zu entscheiden haben, ob der

Angeklagte bei den drei Taten unter den Voraussetzungen des § 21 StGB

gehandelt hat, und die Strafen neu zu bemessen haben.

Zu der weiteren Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel

weist der Senat auf folgendes hin: Sollten die Merkmale des § 21 StGB si-

cher festgestellt werden, kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht. Dabei wird allerdings zu beachten

sein, daß eine etwa festgestellte Alkoholsucht nur unter besonders engen

Voraussetzungen zur Anordnung dieser Maßregel führen kann (BGHSt 44,

338 m.w.N.). Falls neben den gegebenen Bedingungen einer Unterbringung

in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB auch die Voraussetzungen der

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB für

gegeben erachtet werden, gebührt gemäß § 72 Abs. 1 StGB der Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig der Vorzug (BGHR

StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 6).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum