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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – 5 StR 190/04

5. Strafsenat

5 StR 190/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-

geklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

22. Dezember 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die zugunsten

des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision

der Staatsanwaltschaft führt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts wegen eines Wertungsfehlers zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs unter Aufrechterhaltung der Feststellungen. Entsprechenden

Teilerfolg hat die Revision des Angeklagten.

1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Ge-

neralbundesanwalts merkt der Senat lediglich an:

a) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur Verfahrensrüge

nach § 261 StPO ist zutreffend. Zum einen sind Rückschlüsse auch auf „in-

nere Tatsachen“ Dritter aus vom Angeklagten in seiner Einlassung mitgeteil-

ten Beobachtungen ohne weiteres möglich. Abgesehen davon können zeu-

genschaftlich vernommene Kriminalbeamte entsprechendes auch ohne for-

melle Vernehmungen von Rechtsanwälten und Kanzleimitarbeitern durch

schlichte Befragungen ermittelt und demgemäß ausgesagt haben.

b) Die Annahme direkten Tötungsvorsatzes ist bei dem gegebenen

Tatbild ersichtlich rechtsfehlerfrei.

c) Trotz ganz außergewöhnlicher – teils bizarrer – Begleitumstände

des Vor- und Nachtatgeschehens ist es sachlichrechtlich noch nicht zu bean-

standen, daß das – auch insoweit sachverständig beratene – Schwurgericht

die Ablehnung der Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB wegen krankhafter

seelischer Störung oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit nicht einge-

hender begründet hat. Daß das Schwurgericht den Ausnahmefall eines af-

fektbedingten Ausschlusses der Schuldfähigkeit verneint hat, ist aus den zu-

treffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

rechtsfehlerfrei. Allerdings ist das Ausmaß der – ohne jeden Zweifel festzu-

stellenden – erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Ange-

klagten im Vergleich zu sonstigen Fällen nach § 21 StGB herabgesetzter

Schuldfähigkeit wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beträchtlich.

2. Wie von beiden Revisionen zutreffend beanstandet, erweist sich die

Anlastung (UA S. 29 f., 31) selbstbefriedigender sexueller Praktiken des An-

geklagten in der Wohnung des noch nicht entdeckten Getöteten nach der Tat

als rechtsfehlerhaft, weil – wie der Generalbundesanwalt zutreffend aus-

führt – damit kein strafbares Verhalten (§ 168 StGB) und keine besondere

Rechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit des Angeklagten belegt und eine

bewußte Mißachtung des Opfers ausdrücklich nicht festgestellt ist. Der Wer-

tungsfehler zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, ohne daß es

einer Aufhebung der nicht von dem Rechtsfehler berührten, beanstandungs-

frei getroffenen zugehörigen Feststellungen bedürfte.

Der Senat merkt an, daß entgegen den in beiden Revisionen geäu-

ßerten Auffassungen dem angefochtenen Urteil trotz des Ausmaßes der Be-

einträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine durchgreifenden

Strafzumessungsmängel im Zusammenhang mit der Anwendung des § 21

StGB anhaften (vgl. zur Handlungsintensität BGHR StGB § 21 Strafzumes-

sung 18; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28 und 33). Es liegt auch

nicht etwa ein Fall vor, in dem das Revisionsgericht die Strafe wegen eines

offensichtlich nicht mehr schuldangemessenen Ergebnisses zu beanstanden

hätte.

Auch sonst fehlt es an weiteren durchgreifenden Rechtsfehlern in der

Strafzumessung, namentlich solchen, die Anlaß geben könnten, auch die

zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Senat weist indes darauf hin,

daß die Begründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen eines

benannten minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB, erste Alter-

native) verneint hat (UA S. 28 f.), durchgreifenden Bedenken begegnet, weil

bei der Beurteilung der Schwere der Beleidigung (vgl. dazu nur Trönd-

le/Fischer aaO § 213 Rdn. 5 a. E. m.w.N.) die konkreten Vorbeziehungen

zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer nicht ausreichend bedacht

worden sind und die Annahme eines Mitverschuldens des Angeklagten an

der Provokation durch das Opfer kaum vertretbar erscheint. Angesichts des

schon bislang – nach Annahme des § 213 StGB, zweite Alternative – zutref-

fend zugrundegelegten Strafrahmens aus § 213 i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1

StGB, dessen Anwendung hier zwingend war, ist dieser Mangel freilich ohne

durchgreifende Auswirkung geblieben. Der neue Tatrichter ist nicht gehin-

dert, die gebotene erneute Bewertung zu § 213 StGB, erste Alternative auf

der Grundlage der gleichwohl umfassend fehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen vorzunehmen.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause