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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 45/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 45/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 14. April 1970 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Juni 1945) ist dem Ehemann (An-

tragsgegner; geboren am 16. März 1945) am 20. März 2003 zugestellt worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden

(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungs-

konto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei

der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 659,92 €, bezogen auf

den 28. Februar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung

des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

(VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1

Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 161,41 €, be zogen auf den

28. Februar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der An-

tragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert,

daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings nicht 161,41 €, sondern

266,32 € beträgt.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1970 bis 28. Februar 2003;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-

versicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der E-

hezeit, in Höhe von 112,36 € für die Antragstellerin u nd 1.432,20 € für den An-

tragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehen-

den Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium

statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechen-

der Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner

monatlich 532,64 € dem Versorgungsausgleich zugrunde ge legt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-

tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-

schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung

als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu

bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-

öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-

fügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Dose