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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 46/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandes-
gerichts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 21. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1957) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 30. März 1941) am 12. Dezember 2002 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-
gelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-
sicherungskonto des Antragsgegners bei der Seekasse Hamburg (Seekasse;
weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Ren-
tenanwartschaften
in Höhe von monatlich 42,32 €, bezogen auf den
30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung
des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1
Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,16 €, bezo gen auf den 30. No-
vember 2002, begründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 30. November 2002; § 1587
Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung bei der BfA und der Seekasse, jeweils monatlich und bezogen auf das En-
de der Ehezeit, in Höhe von 418,57 € für die Antragste llerin und 503,21 € für
den Antragsgegner ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL beste-
henden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium sta-
tisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechen-
der Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin mo-
natlich 45,29 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt
, während der mo-
natliche Betrag von 143,60 € für den Antragsgegner nich t umgewertet wurde,
da der Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit bereits eingetreten war.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-
richt zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die
Parteien sowie die BfA und die Seekasse haben sich im Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehen-
den Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-
dium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeit-
lich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im An-
wartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten
sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentli-
chung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Ahlt
Dose