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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 52/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 52/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar

2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 2. Oktober 2000 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 17. Februar 1960) ist der Ehe-

frau (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1962) am 6. Februar 2003

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-

hin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB

vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto

der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

13,26 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu

Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bun-

des und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Qua-

sisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antrag-

stellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,45 €, be-

zogen auf den 31. Januar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Be-

schwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeän-

dert, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA auf das Versi-

cherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe

von monatlich 12,88 €, bezogen auf den 31. Januar 20 03, übertragen werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2003;

§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-

versicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der E-

hezeit, in Höhe von 102,47 € für den Antragsteller un d 75,96 € für die Antrags-

gegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden An-

wartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch

und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dyna-

misierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich

11,23 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Demge genüber wurde die

Versorgung, die die Antragsgegnerin von der VBL bereits bezieht, nicht umge-

wertet und in Höhe von monatlich 11,98 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, in

den Versorgungsausgleich einbezogen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die

Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu-

ßert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für die Parteien bei der VBL bestehenden

Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium

dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde-

führerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich ent-

schieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentli-

chen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwart-

schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind

(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung

bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Dose