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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 53/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 53/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts München vom 1. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 22. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 4. April 1957) ist dem Ehemann (An-

tragsgegner; geboren am 6. Oktober 1956) am 4. Juni 2002 zugestellt worden.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden

(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungs-

konto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Berlin (BfA Berlin; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-

tragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Gera (BfA Ge-

ra; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

183,72 €, bezogen auf den 31. Mai 2002, übertragen h at. Ferner hat es zu Las-

ten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bun-

des und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quai-

splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstel-

lerin bei der BfA Gera Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,43 €,

bezogen auf den 31. Mai 2002, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten

zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2

BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von

238,42 € für die Antragstellerin und 605,86 € für de

n Antragsgegner ausgegan-

gen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat

das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium

dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-

wert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 28,85 € dem Versorgungs-

ausgleich zugrunde gelegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-

richt zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-

tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-

schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung

als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu

bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-

öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-

fügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Dose