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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 54/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 54/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 26. April 2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. Juli 1969) ist dem Ehemann (An-

tragsgegner; geboren am 26. Mai 1964) am 4. September 2003 zugestellt wor-

den. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-

schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt,

daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versiche-

rungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-

stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstel-

lerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,28 €, bezo-

gen auf den 31. August 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Ver-

sorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der

Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings

nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei

der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,25 €, bezogen auf den

31. August 2003, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten

zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 2000 bis 31. August 2003; § 1587 Abs. 2

BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von

63,63 € für die Antragstellerin und 114,18 € für den

Antragsgegner ausgegan-

gen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat

das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium

dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-

wert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 12,50 € dem Versorgungs-

ausgleich zugrunde gelegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-

richt zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-

tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-

schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung

als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu

bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-

öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-

fügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Dose