Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 54/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 26. April 2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. Juli 1969) ist dem Ehemann (An-
tragsgegner; geboren am 26. Mai 1964) am 4. September 2003 zugestellt wor-
den. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-
schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt,
daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versiche-
rungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstel-
lerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,28 €, bezo-
gen auf den 31. August 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Ver-
sorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings
nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei
der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,25 €, bezogen auf den
31. August 2003, begründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 2000 bis 31. August 2003; § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von
63,63 € für die Antragstellerin und 114,18 € für den
Antragsgegner ausgegan-
gen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat
das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium
dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-
wert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 12,50 € dem Versorgungs-
ausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-
richt zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-
sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-
stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-
tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-
schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-
öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-
fügt).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Ahlt
Dose