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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 55/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 55/04

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,

Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 14. Juni 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag

des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 4. Februar 1962) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 24. September 1965) am 24. April 2003 zuge-

stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom

Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für

Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-

tragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

65,79 §, bezogen auf den 31. März 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Las-

ten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasi-

splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antrags-

gegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 39,11 €,

bezogen auf den 31. März 2003, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten

zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1991 bis 31. März 2003; § 1587 Abs. 2

BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von

534,97 € für den Antragsteller und 403,22 € für die Antragsgegnerin ausgegan-

gen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das

Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dy-

namisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-

wert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 78,22 € dem Versorgungsaus-

gleich zugrunde gelegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-

richt zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL beste-

henden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-

tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-

schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung

als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu

bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-

öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-

fügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Ahlt

Dose