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BGH Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 64/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-
richts München vom 25. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 25. Januar 1980 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 18. Dezember 1954) ist dem E-
hemann (Antragsgegner; geboren am 12. Juni 1956) am 7. November 2002
zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-
hin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB
vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto
der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
92,32 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertrage n hat. Ferner hat es zu
Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der An-
tragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,21 €,
bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
zu 1 und 2 und der Thuringia Generali Lebensversicherung AG (Thuringia) von
ehezeitlichen (1. Januar 1980 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) An-
wartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA,
jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 328,62 €
für die Antragstellerin und 513,25 € für den Antragsg egner sowie bei der Thu-
ringia für die Antragstellerin in Höhe von (dynamisiert) 11,92 € ausgegangen.
Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das
Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dy-
namisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-
wert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 22,34 € dem Versorgungs-
ausgleich zugrunde gelegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-
richt zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-
stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-
sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-
stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-
tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-
schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-
öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-
fügt).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Ahlt
Dose