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BGH Urteil vom 22.07.2004 – III ZR 154/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Juli 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 (Fm); SGB VI § 16 F: 18.12.1989

Zu den Amtspflichten eines Rehabilitationsberaters des Trägers der ge-

setzlichen Rentenversicherung gegenüber einem Versicherten im Zusam-

menhang mit der Erlangung einer Arbeitsstelle.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03 - KG Berlin

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Kammergerichts Berlin vom 11. April 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner

gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversi-

cherungsträger, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff

SGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Ge-

schäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem

Kläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitge-

teilt; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine

externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin

mit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Ver-

bindung, der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt auf-

nahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten

von Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht,

sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluß ei-

nes Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der

Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben.

Der Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 1998 eine Arbeits-

stelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Ver-

dienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst

Zinsen mit der Be-

hauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um

den Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor

Weihnachten 1997 darüber informiert, daß der Arbeitsvertrag stehe und nur

noch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle.

Da der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tat-

sächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998

entgangen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom

Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Das Landgericht hat den Rehabilitationsberater K. der Beklagten und

den Mitarbeiter T. des Arbeitsamts H. als Zeugen vernommen.

Nach deren Aussagen hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung verneint,

weil die Behauptung des Klägers, der Zeuge K. werde sich um alles, insbe-

sondere auch den Abschluß eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger

brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeu-

gen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vor al-

lem gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn

I. auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht

als Zeugen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der

Zeuge K. habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. klä-

ren wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts übernommen wer-

den könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. gemeldet habe,

sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlangung des Arbeits-

platzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der Zeugin Ku.

gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, daß der Zeuge

K. ihm nicht mitgeteilt habe, daß er sich um den Abschluß eines Arbeitsver-

trages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglichkeit hingewiesen

worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Gewährung von För-

derungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne.

2.

Da das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen

ist, ist zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren von dessen Sachdarstel-

lung auszugehen. Danach ließe sich eine Amtspflichtverletzung des Rehabilita-

tionsberaters der Beklagten nicht verneinen.

Der Kläger konnte von der Beklagten nach § 16 Abs. 1 SGB VI in der

ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; § 16 Abs. 1

Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert durch das Rentenre-

formgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998) berufsfördernde

Leistungen beanspruchen, namentlich um einen Arbeitsplatz zu erlangen, der

auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nahm. Hier ging es, wie die Be-

klagte im einzelnen dargelegt hat, insbesondere um die Gewährung von Ein-

gliederungshilfe nach § 20 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation

zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bun-

desanstalt für Arbeit vom 30. März 1994 (abgedruckt in Kasseler Kommentar

Sozialversicherungsrecht, § 16 SGB VI Anhang 2), die nach Absatz 1 in Be-

tracht kommt, wenn der Arbeitgeber einem Behinderten die zum Erreichen der

vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten

an einem Arbeitsplatz vermittelt oder einen seinem Leistungsvermögen ange-

messenen Dauerarbeitsplatz bietet. Es ist Aufgabe des Rehabilitationsberaters,

dafür zu sorgen, daß diese Förderungsmöglichkeiten für den Versicherten er-

reichbar werden. Das schließt zwar nicht ein, daß der Rehabilitationsberater

dem Versicherten einen bestimmten Arbeitsplatz verschaffen oder den ins Au-

ge gefaßten Arbeitsvertrag "abschlußreif" vorbereiten muß und die Beklagte

hierfür einzustehen hätte. Seine Betreuung des Versicherten muß jedoch dahin

gehen, daß er die Voraussetzungen für eine Förderung klärt, den Versicherten

zutreffend darüber informiert, welche Schritte dieser selbst gehen muß, und

daß er auch - je nach Lage des Falles - Kontakt mit dem ins Auge gefaßten

Arbeitgeber aufnimmt, um abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen

eine Förderung für den Versicherten möglich erscheint. Im Rahmen dieser

Kontaktaufnahme wird es ihm auch gegenüber einem Arbeitgeber, der nur bei

der Gewährung von Eingliederungshilfe zu einer Einstellung bereit ist, oblie-

gen, ihn und den Versicherten auf die Möglichkeit eines - nach den Angaben

der Beklagten den Üblichkeiten entsprechenden - Abschlusses des Arbeitsver-

trages unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte auf-

merksam zu machen. Hält der Berater den Versicherten vom Abschluß eines

Arbeitsvertrages ab, weil er - wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat -

sich darum selbst zu kümmern verspricht, verletzt er seine Amtspflichten, wenn

er in dieser Richtung untätig bleibt und den Versicherten nicht zeitgerecht über

die Notwendigkeit dessen eigener Mitwirkung unterrichtet.

3.

a) Das Berufungsgericht, das die Verletzung einer Amtspflicht offenläßt,

verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil es an der Darlegung

eines hierauf beruhenden Schadens fehle. Maßgebend sei, welchen Verlauf

die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten

und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen wür-

de, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage. Nach dessen Vor-

trag sei es ungewiß, ob sich Herr I. auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages

unter der Bedingung der Leistungsgewährung der Beklagten eingelassen hätte.

Dagegen spreche vor allem, daß der Kläger am 26. Januar 1998 an die Be-

klagte geschrieben habe, Herr I. habe nicht so lange warten können, bis die

Beklagte eine schriftliche Entscheidung getroffen habe. Ungewiß sei der Ab-

schluß eines Arbeitsvertrages auch dann, wenn der Rehabilitationsberater ver-

sucht hätte, den Vertrag für den Kläger auszuhandeln. Denn Herrn I. sei es

darauf angekommen, daß die Beklagte die Kosten eines Verkaufstrainings so-

wie einen Großteil seines Gehalts übernommen hätte. Eine derartige Lei-

stungsgewährung habe jedoch kurz vor Weihnachten 1997, als der Rehabilita-

tionsberater dem Kläger nach dessen Vortrag den Abschluß eines Arbeitsver-

trages als sicher hingestellt habe, noch nicht festgestanden. Selbst wenn Herrn

I. zu diesem Zeitpunkt die Leistungsgewährung zugesagt worden wäre, feh-

le es an Darlegungen des Klägers, ob der Arbeitsplatz noch nicht anderweitig

besetzt gewesen sei. Entsprechendes gelte, wenn sich der Kläger kurz vor

Weihnachten 1997 selbst um den Abschluß eines Arbeitsvertrages bemüht hät-

te.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Prü-

fung für die Frage, ob der eingetretene Schaden auf der (unterstellten) Amts-

pflichtverletzung beruht, zugrunde, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemä-

ßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall

die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde. Insoweit obliegt dem An-

spruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil

BGHZ 129, 226, 232 f). Dabei kommen dem Geschädigten im Bereich der hier

betroffenen haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des

§ 287 ZPO zugute, die auch die Anforderungen an die Darlegung verringern

(vgl. Senatsurteil aaO S. 233 m.w.N.). Zu einer weitergehenden Beweislastum-

kehr kann es kommen, wenn die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nach-

folgende Schädigung feststehen, sofern nach der Lebenserfahrung eine tat-

sächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammen-

hang sprechen (vgl. Senatsurteil aaO).

bb) Ob im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr in Betracht zu zie-

hen ist, was die Revisionserwiderung mit der Überlegung in Abrede stellt, für

das Verhalten des Arbeitgebers lasse sich keine Lebenserfahrung anführen,

bedarf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht überspannt die Darle-

gungslast des Klägers und läßt insbesondere wesentliches, auch unter Beweis

gestelltes Vorbringen unberücksichtigt.

Nach dem Vorbringen des Klägers bestand im Zeitpunkt des Vorstel-

lungsgesprächs am 10. November 1997 jedenfalls die grundsätzliche Bereit-

schaft des Arbeitgebers zu einer Einstellung des Klägers zum 1. Januar 1998,

wobei eine externe Schulung im Verkaufstraining als vorteilhaft bezeichnet

wurde. Übereinstimmender Vortrag der Parteien ist es, daß der Rehabilitati-

onsberater K. Anfang Dezember 1997 mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnahm

und die Förderungsmöglichkeiten mit diesem erörterte. Nach dem Vorbringen

der Beklagten sicherte ihr Berater sowohl dem Kläger als auch dem Arbeitge-

ber die Förderung - unter der Bedingung des Abschlusses des Arbeitsvertra-

ges - zu. Daß der Arbeitgeber im Zeitpunkt dieses für die Beurteilung maßgeb-

lichen Gesprächs Anfang Dezember 1997 nicht bereit gewesen wäre, mit dem

Kläger einen Arbeitsvertrag zu schließen, bzw. daß er den Arbeitsplatz zu die-

sem Zeitpunkt bereits anderweit vergeben hätte, ist nicht erkennbar. Hiergegen

spricht vor allem die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vom 15. Juli

1998, in der ausgeführt wird, er habe einen anderen Arbeitnehmer eingestellt,

weil sich der Berater nach dem ersten Gespräch nicht mehr mit ihm in Verbin-

dung gesetzt habe. Auch die Aussage des Zeugen K. und sein an die Be-

klagte gerichtetes Schreiben vom 10. November 1998 geben keinen Hinweis

darauf, daß der Arbeitsplatz für den Kläger im Zeitpunkt seiner Kontaktaufnah-

me mit dem Arbeitgeber Anfang Dezember 1997 nicht erlangbar gewesen wä-

re. Es kommt hinzu, daß der Kläger sein Vorbringen insoweit in das Wissen

des Zeugen I. gestellt hat.

Hing damit letztlich die von der Beklagten den Beteiligten in Aussicht

gestellte Förderung von dem baldigen Abschluß eines Arbeitsvertrages ab,

ergibt sich die Ursächlichkeit der dem Berater angelasteten Amtspflichtverlet-

zung für den nachfolgenden Schaden in einer den Anforderungen des § 287

ZPO genügenden Weise. Denn nach dem Vorbringen des Klägers wurde er

vom Abschluß eines Arbeitsvertrages nur deshalb abgehalten, weil der Berater

ihm zugesagt hatte, er werde sich darum kümmern. Auf die - möglicherweise

richtigen - Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Arbeitsplatz noch kurz

vor Weihnachten 1997 zu besetzen gewesen sei, kommt es dann nicht an.

4.

Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, das Vorliegen einer Amts-

pflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens anhand des unter

Beweis gestellten Vorbringens festzustellen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Galke