BGH Urteil vom 22.06.2006 – III ZR 19/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Juni 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 21. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revisionsrechtszüge, an einen anderen Zivil-
senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für dieses Revisionsverfahren werden nicht erho-
ben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner
gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversi-
cherungsträger, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff
SGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Ge-
schäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem
Kläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitge-
teilt; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine
externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin
mit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Ver-
bindung, der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt auf-
nahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten
von Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht,
sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluss ei-
nes Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der
Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben.
Der Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 1998 eine Arbeits-
stelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Ver-
dienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst Zinsen mit der Be-
hauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um
den Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor
Weihnachten 1997 darüber informiert, dass der Arbeitsvertrag stehe und nur
noch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle.
Da der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tat-
sächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998
entgangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im ersten Berufungsverfah-
ren hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich der Rehabilitationsberater
amtspflichtgemäß verhalten habe. Es hat die Berufung zurückgewiesen, weil
der Kläger einen hierauf beruhenden Schaden nicht hinreichend dargelegt
habe. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 154/03
- VersR 2005, 225) aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgegeben, das
Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens
anhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen. Das Berufungs-
gericht hat die Berufung des Klägers erneut - ohne Beweisaufnahme - zurück-
gewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-
ne Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (aaO unter 1. und 2.) be-
reits im Einzelnen ausgeführt hat, rechtfertigte das vom Kläger unter Beweis
gestellte Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - die Annahme einer Amts-
pflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten. Zwar hatte das
Landgericht, das den Rehabilitationsberater und einen Mitarbeiter des Arbeits-
amts als Zeugen vernommen hatte, eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die
Behauptung des Klägers, der Rehabilitationsberater werde sich um alles, insbe-
sondere auch den Abschluss eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger
brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeu-
gen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hierge-
gen gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn I.
auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht als Zeu-
gen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Rehabili-
tationsberater habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I.
klären wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts
übernommen werden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I.
gemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlan-
gung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der
Zeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner,
daß der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, dass er sich um den Abschluss
eines Arbeitsvertrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglich-
keit hingewiesen worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Ge-
währung von Förderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne.
2.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, es müsse diesen Beweisan-
trägen, die der Senat für schlüssig gehalten hatte, nicht nachgehen. Zwar ist
nicht zu verkennen, dass die Beweissituation für den Kläger insofern schwierig
ist, als die erstinstanzlich vernommenen Zeugen seine Behauptungen nicht nur
nicht bestätigt, sondern zum Teil in Abrede gestellt haben. Dementsprechend
ist der Kläger im Wesentlichen darauf angewiesen, im Rahmen einer mittelba-
ren Beweisführung zu einer Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zu gelan-
gen. Indem das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgeht, ohne
zugleich - wie nachfolgend ausgeführt wird - das unter Beweis gestellte Vor-
bringen vorbehaltlos als wahr zu unterstellen, nimmt es eine unzulässige vor-
weggenommene Beweiswürdigung vor.
a) Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers als
wahr, der Zeuge K. habe dem Kläger in einem Telefongespräch kurz vor
Weihnachten mitgeteilt, zwischen ihm - dem Zeugen - und dem Zeugen I. sei
alles besprochen, der Kläger erhalte ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis,
K. kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten. Der Arbeits-
vertrag sei sicher. Der Kläger solle nichts veranlassen, er - K. - sei zuständig.
Bei vollständiger Wahrunterstellung folgt hieraus ohne weiteres, dass der Klä-
ger sich der Arbeitsstelle sicher sein konnte, ohne etwas unternehmen zu müs-
sen. Das Berufungsgericht meint zwar, hieraus ergäbe sich noch nicht der In-
halt des zwischen dem Kläger und seinem Rehabilitationsberater im November
1997 im Arbeitsamt geführten Gesprächs und damit kein Beweis für eine Amts-
pflichtverletzung. Aber es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rehabilitationsbera-
ter im Dezember etwas anderes als im November gesagt haben sollte. Vielmehr
ist evident, dass die Darstellung des Klägers und diejenige der Beklagten, die
vom Zeugen K. im Wesentlichen bestätigt wurde, Widersprüche enthalten,
die erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme näher gewürdigt werden
können. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge K.
habe, soweit noch offene Angelegenheiten angesprochen worden seien, nicht
den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern die Bewilligung von Eingliede-
rungshilfe gemeint. Das mag Ergebnis einer Beweisaufnahme sein; für eine
entsprechende Einschränkung gibt der als wahr unterstellte Vortrag des Klägers
aber nichts her. Dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den
unter Beweis gestellten Vortrag in diesem Sinn beschränkt hätte, kann der Se-
nat dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Das Be-
rufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Arbeitsplatz im Zeitpunkt
dieses Telefongesprächs bereits anderweit besetzt worden war. Danach ist
nicht auszuschließen, dass der Kläger - jedenfalls "in letzter Minute" - davon
abgehalten worden ist, sich selbst um den Abschluss des Arbeitsvertrags zu
kümmern. Das Berufungsgericht verschließt sich ferner der nahe liegenden
Wertung, dass in der als wahr unterstellten Erklärung des Rehabilitationsbera-
ters, er kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten, der Kläger
solle nichts veranlassen, eine unzureichende und damit amtspflichtwidrige In-
formation über dessen notwendige Mitwirkungshandlungen zu sehen ist. Dass
sich der Zeuge K. bei seiner Vernehmung in anderem Sinn geäußert hat,
ändert an der Erheblichkeit des Beweisvorbringens des Klägers nichts.
b) Das Berufungsgericht meint weiter, eine Amtspflichtverletzung könne
nicht darin gesehen werden, dass der Rehabilitationsberater den Kläger bzw.
die I. GmbH nicht auf die Möglichkeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags
unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte hingewiesen
habe. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe zu einem solchen Hinweis kein
Anlass bestanden, weil die Eingliederungshilfe durch die Beklagte bereits ver-
bindlich zugesagt gewesen sei. Dem Zusammenhang nach hat der Kläger einen
solchen Vortrag aber nicht gehalten. Schon das Landgericht, auf dessen Tatbe-
stand das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Zusage der Förderung unter
der Bedingung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags als streitige Tatsachen-
behauptung der Beklagten eingestuft. Auch das übrige Beweisvorbringen geht
nicht dahin, dass die Eingliederungshilfe bereits verbindlich zugesagt gewesen
wäre, so dass - auch aus Sicht des Arbeitgebers - ohne weiteres ein Arbeitsver-
trag hätte abgeschlossen werden können. Der Bestätigung des Arbeitgebers
vom 15. Juli 1998, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen,
dass die I. GmbH - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht
zum Abschluss des Arbeitsvertrags bereit war, weil die von der Beklagten in
Aussicht gestellte Eingliederungshilfe noch nicht verbindlich bewilligt war. Das
ergibt sich auch aus dem vom Kläger unter Beweis gestellten Gespräch zwi-
schen I. und K. , in welchem der Rehabilitationsberater versprochen habe,
die Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Beklagten zu klären und sich im
positiven Fall wieder zu melden. Da es zwischen ihnen zu keinem weiteren
Kontakt gekommen sein soll, war nach dem Vorbringen des Klägers die Bewilli-
gung von Eingliederungshilfe gerade noch nicht zugesagt (wovon das Beru-
fungsgericht im Zusammenhang mit dem Telefongespräch kurz vor Weihnach-
ten im Übrigen selbst ausgegangen ist).
3.
Mangels hinreichender Feststellungen ist das angefochtene Urteil daher
aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei
hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen
Spruchkörper (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch gemacht. Der Senat weist
für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass es - je nach dem Gang
der Beweisaufnahme - erforderlich werden kann, den Zeugen K. erneut zu
vernehmen.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2001 - 9 O 382/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 9 U 178/04 -