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BGH Urteil vom 22.06.2006 – III ZR 19/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Juni 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 21. Dezember 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revisionsrechtszüge, an einen anderen Zivil-

senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten für dieses Revisionsverfahren werden nicht erho-

ben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner

gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversi-

cherungsträger, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff

SGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Ge-

schäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem

Kläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitge-

teilt; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine

externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin

mit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Ver-

bindung, der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt auf-

nahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten

von Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht,

sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluss ei-

nes Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der

Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben.

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Der Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 1998 eine Arbeits-

stelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Ver-

dienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst Zinsen mit der Be-

hauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um

den Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor

Weihnachten 1997 darüber informiert, dass der Arbeitsvertrag stehe und nur

noch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle.

Da der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tat-

sächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998

entgangen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im ersten Berufungsverfah-

ren hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich der Rehabilitationsberater

amtspflichtgemäß verhalten habe. Es hat die Berufung zurückgewiesen, weil

der Kläger einen hierauf beruhenden Schaden nicht hinreichend dargelegt

habe. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 154/03

- VersR 2005, 225) aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgegeben, das

Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens

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anhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen. Das Berufungs-

gericht hat die Berufung des Klägers erneut - ohne Beweisaufnahme - zurück-

gewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-

ne Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (aaO unter 1. und 2.) be-

reits im Einzelnen ausgeführt hat, rechtfertigte das vom Kläger unter Beweis

gestellte Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - die Annahme einer Amts-

pflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten. Zwar hatte das

Landgericht, das den Rehabilitationsberater und einen Mitarbeiter des Arbeits-

amts als Zeugen vernommen hatte, eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die

Behauptung des Klägers, der Rehabilitationsberater werde sich um alles, insbe-

sondere auch den Abschluss eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger

brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeu-

gen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hierge-

gen gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn I.

auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht als Zeu-

gen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Rehabili-

tationsberater habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I.

klären wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts

übernommen werden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I.

gemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlan-

gung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der

Zeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner,

daß der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, dass er sich um den Abschluss

eines Arbeitsvertrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglich-

keit hingewiesen worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Ge-

währung von Förderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne.

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2.

Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, es müsse diesen Beweisan-

trägen, die der Senat für schlüssig gehalten hatte, nicht nachgehen. Zwar ist

nicht zu verkennen, dass die Beweissituation für den Kläger insofern schwierig

ist, als die erstinstanzlich vernommenen Zeugen seine Behauptungen nicht nur

nicht bestätigt, sondern zum Teil in Abrede gestellt haben. Dementsprechend

ist der Kläger im Wesentlichen darauf angewiesen, im Rahmen einer mittelba-

ren Beweisführung zu einer Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zu gelan-

gen. Indem das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgeht, ohne

zugleich - wie nachfolgend ausgeführt wird - das unter Beweis gestellte Vor-

bringen vorbehaltlos als wahr zu unterstellen, nimmt es eine unzulässige vor-

weggenommene Beweiswürdigung vor.

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a) Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers als

wahr, der Zeuge K. habe dem Kläger in einem Telefongespräch kurz vor

Weihnachten mitgeteilt, zwischen ihm - dem Zeugen - und dem Zeugen I. sei

alles besprochen, der Kläger erhalte ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis,

K. kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten. Der Arbeits-

vertrag sei sicher. Der Kläger solle nichts veranlassen, er - K. - sei zuständig.

Bei vollständiger Wahrunterstellung folgt hieraus ohne weiteres, dass der Klä-

ger sich der Arbeitsstelle sicher sein konnte, ohne etwas unternehmen zu müs-

sen. Das Berufungsgericht meint zwar, hieraus ergäbe sich noch nicht der In-

halt des zwischen dem Kläger und seinem Rehabilitationsberater im November

1997 im Arbeitsamt geführten Gesprächs und damit kein Beweis für eine Amts-

pflichtverletzung. Aber es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rehabilitationsbera-

ter im Dezember etwas anderes als im November gesagt haben sollte. Vielmehr

ist evident, dass die Darstellung des Klägers und diejenige der Beklagten, die

vom Zeugen K. im Wesentlichen bestätigt wurde, Widersprüche enthalten,

die erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme näher gewürdigt werden

können. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge K.

habe, soweit noch offene Angelegenheiten angesprochen worden seien, nicht

den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern die Bewilligung von Eingliede-

rungshilfe gemeint. Das mag Ergebnis einer Beweisaufnahme sein; für eine

entsprechende Einschränkung gibt der als wahr unterstellte Vortrag des Klägers

aber nichts her. Dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den

unter Beweis gestellten Vortrag in diesem Sinn beschränkt hätte, kann der Se-

nat dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Das Be-

rufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Arbeitsplatz im Zeitpunkt

dieses Telefongesprächs bereits anderweit besetzt worden war. Danach ist

nicht auszuschließen, dass der Kläger - jedenfalls "in letzter Minute" - davon

abgehalten worden ist, sich selbst um den Abschluss des Arbeitsvertrags zu

kümmern. Das Berufungsgericht verschließt sich ferner der nahe liegenden

Wertung, dass in der als wahr unterstellten Erklärung des Rehabilitationsbera-

ters, er kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten, der Kläger

solle nichts veranlassen, eine unzureichende und damit amtspflichtwidrige In-

formation über dessen notwendige Mitwirkungshandlungen zu sehen ist. Dass

sich der Zeuge K. bei seiner Vernehmung in anderem Sinn geäußert hat,

ändert an der Erheblichkeit des Beweisvorbringens des Klägers nichts.

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b) Das Berufungsgericht meint weiter, eine Amtspflichtverletzung könne

nicht darin gesehen werden, dass der Rehabilitationsberater den Kläger bzw.

die I. GmbH nicht auf die Möglichkeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags

unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte hingewiesen

habe. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe zu einem solchen Hinweis kein

Anlass bestanden, weil die Eingliederungshilfe durch die Beklagte bereits ver-

bindlich zugesagt gewesen sei. Dem Zusammenhang nach hat der Kläger einen

solchen Vortrag aber nicht gehalten. Schon das Landgericht, auf dessen Tatbe-

stand das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Zusage der Förderung unter

der Bedingung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags als streitige Tatsachen-

behauptung der Beklagten eingestuft. Auch das übrige Beweisvorbringen geht

nicht dahin, dass die Eingliederungshilfe bereits verbindlich zugesagt gewesen

wäre, so dass - auch aus Sicht des Arbeitgebers - ohne weiteres ein Arbeitsver-

trag hätte abgeschlossen werden können. Der Bestätigung des Arbeitgebers

vom 15. Juli 1998, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen,

dass die I. GmbH - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht

zum Abschluss des Arbeitsvertrags bereit war, weil die von der Beklagten in

Aussicht gestellte Eingliederungshilfe noch nicht verbindlich bewilligt war. Das

ergibt sich auch aus dem vom Kläger unter Beweis gestellten Gespräch zwi-

schen I. und K. , in welchem der Rehabilitationsberater versprochen habe,

die Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Beklagten zu klären und sich im

positiven Fall wieder zu melden. Da es zwischen ihnen zu keinem weiteren

Kontakt gekommen sein soll, war nach dem Vorbringen des Klägers die Bewilli-

gung von Eingliederungshilfe gerade noch nicht zugesagt (wovon das Beru-

fungsgericht im Zusammenhang mit dem Telefongespräch kurz vor Weihnach-

ten im Übrigen selbst ausgegangen ist).

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3.

Mangels hinreichender Feststellungen ist das angefochtene Urteil daher

aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei

hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen

Spruchkörper (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch gemacht. Der Senat weist

für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass es - je nach dem Gang

der Beweisaufnahme - erforderlich werden kann, den Zeugen K. erneut zu

vernehmen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2001 - 9 O 382/99 -

KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 9 U 178/04 -