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BGH Beschluß vom 22.07.2004 – IX ZB 2/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 2/03

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2004

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2; EuGVVO Art. 34 Nr. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1

Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelas-

sen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die

Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu

hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Voll-

streckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem

1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.

BGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - IX ZB 2/03 - OLG Köln

LG Bonn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2003 wird auf Kosten

der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die in Portugal ansässige Antragstellerin als Gläubigerin erwirkte gegen

die in Deutschland residierende Antragsgegnerin als Schuldnerin beim Amts-

gericht Lissabon am 10. Juli 2000 ein Versäumnisurteil, das die Schuldnerin

zur Zahlung von 5.254.473 Escudos zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verur-

teilte. Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin Berufung ein, die vom Beru-

fungsgericht am 12. Juli 2001 zurückgewiesen wurde, weil das erstinstanzliche

Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangen sei.

Die Gläubigerin begehrt die Zulassung dieses Urteils zur Vollstreckung

in Deutschland. Die Schuldnerin wendet ein, die Klage sei ihr nicht ordnungs-

gemäß zugestellt worden; denn sie habe sie mit einfacher Post als Einschrei-

ben mit Rückschein erhalten, ohne Übersetzung in die deutsche Sprache. Der

Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubige-

rin stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Vollstreckbarer-

klärung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der

Gläubigerin.

II.

Das gemäß §§ 15 Abs. 1 AVAG, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche

Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Auf das Verfahren findet noch das Übereinkommen der Europäischen

Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-

licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968

(EuGVÜ) Anwendung, weil die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über

die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-

scheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) erst am 1. März 2002 in

Kraft getreten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO).

2. Wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat,

war die Zustellung unmittelbar per Post nach dem hier zu beachtenden Haager

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher

Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 14. November 1965

(HZÜ) nicht ordnungsgemäß, weil die Bundesrepublik Deutschland der Anwen-

dung von Art. 10 HZÜ widersprochen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung ist gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ein in einem Vertragsstaat er-

gangenes Versäumnisurteil nicht anzuerkennen, wenn dem Beklagten, der sich

auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück

nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Der Zustellungsmangel wird nicht

dadurch geheilt, daß der Beklagte in der Lage gewesen wäre, einen zulässigen

Rechtsbehelf einzulegen, dies jedoch unterlassen hat (EuGH EuZW 1990, 352,

354; 1993, 39, 40; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 87/90, NJW 1993,

2688).

3. Dies alles erkennt auch die Rechtsbeschwerde. Sie beruft sich jedoch

darauf, daß nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das Anerkennungshindernis entfällt,

wenn der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat,

obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht,

daß diese Änderung sich unmittelbar auf das Verständnis von Art. 27 Nr. 2

EuGVÜ auswirke und die Vorschrift nunmehr in entsprechendem Sinne ein-

schränkend auszulegen sei (im Ergebnis ebenso OLG Köln IPRax 2004, 115,

116; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 26). Damit vermag die

Rechtsbeschwerde jedoch die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage an den

Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht darzu-

tun, so daß zugleich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache zu verneinen

ist. Im Streitfall ist eine Sachentscheidung auch nicht zur Wahrung der Einheit-

lichkeit der Rechtsprechung geboten.

a) Der Europäische Gerichtshof geht vom Gebot der einheitlichen Aus-

legung von EuGVÜ und EuGVVO nur dort aus, wo die Neufassung lediglich als

Präzisierung der bisher geltenden Vorschrift zu verstehen ist, wie dies etwa für

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO im Vergleich zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zutrifft (EuGH - Rs. C

- 167/00, NJW 2002, 3617, 3619 Rn. 49). Demgegenüber enthält Art. 34 Nr. 2

letzter Halbsatz EuGVVO eine wesentliche Änderung der bisher geltenden Re-

gelung. Die Vorschrift bringt den Willen des Verordnungsgebers zum Aus-

druck, die Versagungsgründe im Vollstreckbarkeitsverfahren einzuschränken

und dadurch zu einer effizienteren Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen

im Ausland zu gelangen. Die Neufassung wird daher im Schrifttum durchweg

als "Korrektur" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 27

Nr. 2 EuGVÜ verstanden (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht

7. Aufl. Art. 34 Rn. 42; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36

EuGVVO Rn. 8; Stadler, in: Gottwald, Revision des EuGVÜ S. 37, 49 f). Dem-

zufolge ist bei Prüfung der Vollstreckbarkeit solcher Klagen und öffentlichen

Urkunden, die vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben bzw. aufgenommen - das

heißt errichtet - worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO), Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ im

Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzu-

wenden. Eine Vorwirkung von Art. 34 EuGVVO, wie sie die Antragstellerin ver-

tritt, kommt zweifelsfrei nicht in Betracht. Daher besteht keine Veranlassung,

den Europäischen Gerichtshof mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfe-

nen Rechtsfrage zu befassen. Dessen bisherige Rechtsprechung zu Art. 27

Nr. 2 EuGVÜ ist nach Auffassung des Senats zweifelsfrei mit Art. 6 Abs. 1

EMRK vereinbar.

b) Davon abgesehen könnte im Streitfall selbst die Einbeziehung von

Art. 34 Nr. 2 EuGVVO in die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ der Rechts-

beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO erfaßt nur den

Fall, daß der Schuldner gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt

hat, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Dies hat das Oberlandesge-

richt zutreffend gesehen. Da der Schuldner die Entscheidung des Amtsgerichts

Lissabon mit einem Rechtsmittel bekämpft, also den Versuch unternommen

hat, das verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommene Urteil im Erststaat

zu beseitigen, wäre er mit dem Einwand mangelhafter Zustellung selbst dann

nicht ausgeschlossen, wenn Art. 34 Nr. 2 EuGVVO Anwendung fände.

Kreft Fischer Ganter

Neškovi(cid:1) Vill