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BGH Beschluß vom 22.07.2004 – IX ZB 2/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2004
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
EuGVÜ Art. 27 Nr. 2; EuGVVO Art. 34 Nr. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1
Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelas-
sen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die
Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu
hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Voll-
streckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem
1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.
BGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - IX ZB 2/03 - OLG Köln
LG Bonn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill
am 22. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2003 wird auf Kosten
der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die in Portugal ansässige Antragstellerin als Gläubigerin erwirkte gegen
die in Deutschland residierende Antragsgegnerin als Schuldnerin beim Amts-
gericht Lissabon am 10. Juli 2000 ein Versäumnisurteil, das die Schuldnerin
zur Zahlung von 5.254.473 Escudos zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verur-
teilte. Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin Berufung ein, die vom Beru-
fungsgericht am 12. Juli 2001 zurückgewiesen wurde, weil das erstinstanzliche
Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangen sei.
Die Gläubigerin begehrt die Zulassung dieses Urteils zur Vollstreckung
in Deutschland. Die Schuldnerin wendet ein, die Klage sei ihr nicht ordnungs-
gemäß zugestellt worden; denn sie habe sie mit einfacher Post als Einschrei-
ben mit Rückschein erhalten, ohne Übersetzung in die deutsche Sprache. Der
Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubige-
rin stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Vollstreckbarer-
klärung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Gläubigerin.
II.
Das gemäß §§ 15 Abs. 1 AVAG, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Auf das Verfahren findet noch das Übereinkommen der Europäischen
Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968
(EuGVÜ) Anwendung, weil die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) erst am 1. März 2002 in
Kraft getreten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO).
2. Wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat,
war die Zustellung unmittelbar per Post nach dem hier zu beachtenden Haager
Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 14. November 1965
(HZÜ) nicht ordnungsgemäß, weil die Bundesrepublik Deutschland der Anwen-
dung von Art. 10 HZÜ widersprochen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ein in einem Vertragsstaat er-
gangenes Versäumnisurteil nicht anzuerkennen, wenn dem Beklagten, der sich
auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück
nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Der Zustellungsmangel wird nicht
dadurch geheilt, daß der Beklagte in der Lage gewesen wäre, einen zulässigen
Rechtsbehelf einzulegen, dies jedoch unterlassen hat (EuGH EuZW 1990, 352,
354; 1993, 39, 40; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 87/90, NJW 1993,
2688).
3. Dies alles erkennt auch die Rechtsbeschwerde. Sie beruft sich jedoch
darauf, daß nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das Anerkennungshindernis entfällt,
wenn der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat,
obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht,
daß diese Änderung sich unmittelbar auf das Verständnis von Art. 27 Nr. 2
EuGVÜ auswirke und die Vorschrift nunmehr in entsprechendem Sinne ein-
schränkend auszulegen sei (im Ergebnis ebenso OLG Köln IPRax 2004, 115,
116; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 26). Damit vermag die
Rechtsbeschwerde jedoch die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht darzu-
tun, so daß zugleich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache zu verneinen
ist. Im Streitfall ist eine Sachentscheidung auch nicht zur Wahrung der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung geboten.
a) Der Europäische Gerichtshof geht vom Gebot der einheitlichen Aus-
legung von EuGVÜ und EuGVVO nur dort aus, wo die Neufassung lediglich als
Präzisierung der bisher geltenden Vorschrift zu verstehen ist, wie dies etwa für
Art. 5 Nr. 3 EuGVVO im Vergleich zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zutrifft (EuGH - Rs. C
- 167/00, NJW 2002, 3617, 3619 Rn. 49). Demgegenüber enthält Art. 34 Nr. 2
letzter Halbsatz EuGVVO eine wesentliche Änderung der bisher geltenden Re-
gelung. Die Vorschrift bringt den Willen des Verordnungsgebers zum Aus-
druck, die Versagungsgründe im Vollstreckbarkeitsverfahren einzuschränken
und dadurch zu einer effizienteren Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen
im Ausland zu gelangen. Die Neufassung wird daher im Schrifttum durchweg
als "Korrektur" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 27
Nr. 2 EuGVÜ verstanden (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht
7. Aufl. Art. 34 Rn. 42; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36
EuGVVO Rn. 8; Stadler, in: Gottwald, Revision des EuGVÜ S. 37, 49 f). Dem-
zufolge ist bei Prüfung der Vollstreckbarkeit solcher Klagen und öffentlichen
Urkunden, die vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben bzw. aufgenommen - das
heißt errichtet - worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO), Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ im
Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzu-
wenden. Eine Vorwirkung von Art. 34 EuGVVO, wie sie die Antragstellerin ver-
tritt, kommt zweifelsfrei nicht in Betracht. Daher besteht keine Veranlassung,
den Europäischen Gerichtshof mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfe-
nen Rechtsfrage zu befassen. Dessen bisherige Rechtsprechung zu Art. 27
Nr. 2 EuGVÜ ist nach Auffassung des Senats zweifelsfrei mit Art. 6 Abs. 1
EMRK vereinbar.
b) Davon abgesehen könnte im Streitfall selbst die Einbeziehung von
Art. 34 Nr. 2 EuGVVO in die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ der Rechts-
beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO erfaßt nur den
Fall, daß der Schuldner gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt
hat, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Dies hat das Oberlandesge-
richt zutreffend gesehen. Da der Schuldner die Entscheidung des Amtsgerichts
Lissabon mit einem Rechtsmittel bekämpft, also den Versuch unternommen
hat, das verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommene Urteil im Erststaat
zu beseitigen, wäre er mit dem Einwand mangelhafter Zustellung selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn Art. 34 Nr. 2 EuGVVO Anwendung fände.
Kreft Fischer Ganter
Neškovi(cid:1) Vill