BGH Urteil vom 22.07.2004 – IX ZR 131/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Juli 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 1179a Abs. 1; ZVG § 91 Abs. 4
Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im
Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so
kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung die-
ses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 9. Mai
2003 und des Landgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilkammer -
vom 13. Mai 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land (fortan: Kläger) hat einer Erlöszuteilung an den Be-
klagten in der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum widersprochen.
Das versteigerte Anwesen gehörte dem Beklagten und seiner Ehefrau je zur
ideellen Hälfte. Es war in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs für den Kläger mit
einer Zwangssicherungshypothek über 565.161,47 DM am Anteil des Beklag-
ten belastet. Dieser Belastung gingen mehrere Grundpfandrechte an dem
Wohnungseigentum im Range vor. In Abteilung III Nr. 2 war zugunsten der
H. eine Buchgrundschuld über 18.100 DM und in Abtei-
lung III Nr. 3 eine Briefgrundschuld zugunsten eines weiteren Gläubigers über
300.000 DM eingetragen. Die H. verzichtete, nachdem
ihre Forderung erfüllt worden war, schon vor dem Versteigerungstermin auf
ihre Rechte. Auch die Forderung des weiteren Gläubigers war vor dem Ver-
steigerungstermin bereits teilweise getilgt.
Durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 4. September 2001
wurde das Wohnungseigentum und die mitversteigerte Garage der Ehefrau des
Beklagten auf ein Bargebot von 417.500 DM zuzüglich Zinsen zugeschlagen.
Weder die Buchgrundschuld in Abteilung III Nr. 2, die Briefgrundschuld in Ab-
teilung III Nr. 3 noch die Zwangssicherungshypothek des Klägers blieben nach
den Versteigerungsbedingungen bestehen. Mit Schreiben vom 26. Oktober
2001 verzichtete der Gläubiger der Briefgrundschuld auf den über
52.890,53 DM hinausgehenden Betrag seines Rechts.
Auf der Grundlage beider Verzichtserklärungen stellte das Versteige-
rungsgericht am 8. November 2001 einen Teilungsplan auf. Darin wurden dem
Beklagten und seiner Ehefrau anstelle der H. 18.100 DM,
sodann dem Gläubiger der Briefgrundschuld der angemeldete Betrag von
52.890,53 DM und danach an seiner Statt dem Beklagten und seiner Ehefrau
weitere 174.438,04 DM zugeteilt. Der restliche Betrag der Briefgrundschuld war
von dem Bargebot nicht gedeckt. Auch der Kläger fiel in der Verteilung aus.
Unter Berufung auf gesetzliche Löschungsansprüche verlangt er die Zuteilung
der auf den ideellen Bruchteil des Beklagten entfallenden Beträge von
8.631 DM aus der Buchgrundschuld und 83.181,10 DM aus der Briefgrund-
schuld an sich.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, Löschungsansprüche stünden dem
Kläger ungeachtet der Tatsache zu, daß der Gläubiger der Briefgrundschuld
erst nach dem Zuschlag auf den 52.890,53 DM übersteigenden Teil seines
Rechts verzichtet habe. Denn weil der Löschungsanspruch mit der Eintragung
des begünstigten Rechts wie durch eine Vormerkung geschützt werde, sei § 91
Abs. 4 Satz 1 ZVG zur Verhinderung von Rechtsmißbrauch dahin auszulegen,
daß der Löschungsanspruch auch dann noch entstehen könne, wenn zur Zeit
des Zuschlags nur diese Sicherungswirkung bestanden habe.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts hat der Beklagte an dem Erlös gegenüber dem Kläger
die besseren Rechte. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO) und die Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Soweit der Kläger in Höhe von 83.181,10 DM den Erlös beansprucht,
der an die Stelle der ehemals in Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs eingetra-
genen Briefgrundschuld getreten ist, steht ihm ein Löschungsanspruch nicht
zu.
a) Der subjektiv-dingliche Löschungsanspruch des § 1179a BGB gehört
als Ausfluß einer Ranganwartschaft zum Inhalt der begünstigten Hypothek (vgl.
BGHZ 80, 119, 122; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung sachen-
und grundbuchrechtlicher Vorschriften sowie von Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung, des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tung und der Kostenordnung vom 4. Februar 1977, BT-Drucks. 8/89, S. 10).
Das gilt auch für die Zwangssicherungshypothek (Staudinger/Wolfsteiner,
BGB, 13. Bearb. 2002 § 1179a Rn. 13 a.E.; Stöber, Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen 7. Aufl. Rn. 534). Der Löschungsanspruch kann
durchgesetzt werden, sobald das Eigentum am Grundstück und ein vor- oder
gleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zusammenfallen. Rangan-
wartschaft durch Aufrückung und Löschungsanspruch sind nach § 1179a
Abs. 1 Satz 3 BGB so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der begünstigten Hy-
pothek eine Löschungsvormerkung für den Hypothekar in das Grundbuch ein-
getragen worden. Bleibt in der Zwangsversteigerung das begünstigte Recht
nicht bestehen, so erlischt damit grundsätzlich auch die in ihm liegende Rang-
anwartschaft. Nur wenn die Rechtsbedingung für den Löschungsanspruch zu
diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, kann der Gläubiger nach § 91 Abs. 4
ZVG, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht im Rahmen der Erlös-
verteilung weiterverfolgen, wenn er nicht ohnehin aus dem Grundstück befrie-
digt wird (BGHZ 99, 363, 366 f; vgl. außerdem Eickmann, Zwangsversteige-
rungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl. S. 279; J. Mohrbutter, KTS 1978,
17, Fn. 25; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 11. Aufl. § 91 Anm. 1
S. 356; Jerschke, DNotZ 1977, 708, 729; Drischler, Rechtspfleger-Jahrbuch
1979, 327, 330). Das betrifft nicht nur den hier nicht gegebenen Fall, daß der
Ersteher ein im geringsten Gebot bestehen gebliebenes Grundpfandrecht spä-
ter ablöst (vgl. dazu Schön, BWNotZ 1978, 50, 58), sondern gilt auch für den
Erlösverzicht eines Grundschuldgläubigers während des Verteilungsverfah-
rens. Durch diesen Verzicht haben der Beklagte und seine Ehefrau entspre-
(vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger
1978, 363; Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZR 374/00, Umdruck S. 3 und 4). Einer
Grundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei
der nach § 91 Abs. 1 ZVG hier allein noch bestehenden Buchposition vor
Grundbuchberichtigung gemäß § 130 ZVG nicht mehr.
Durch den Teilverzicht des Gläubigers der Briefgrundschuld nach Ertei-
lung des Zuschlags haben der Beklagte und seine Ehefrau - wie bereits ausge-
führt - ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Insoweit hat sich zwar das Er-
löspfandrecht mit dem Eigentum der bisherigen Wohnungseigentümer an der
Teilungsmasse in denselben Personen vereinigt und besteht sowohl grund-
stücksrechtlich als auch nach § 1256 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf die nach-
rangigen Erlöspfandrechte fort. Trotz Rangwahrung der Pfandrechte an der
Teilungsmasse greift hier § 1179a BGB nach dem Gegenstand und der Entste-
hung des Rechts nicht ein. Hat ein Grundschuldgläubiger nach Zwangsverstei-
gerung des belasteten Grundstücks auf sein Erlöspfandrecht verzichtet, so ist
das entsprechend § 1168 Abs. 1 BGB erworbene Eigentümererlöspfandrecht
nicht durch Surrogation einer Eigentümergrundschuld entstanden. Dieses Er-
löspfandrecht war daher mangels Vereinigung von Grundstückseigentum und
Grundpfandrecht niemals einer Ranganwartschaft gleich- oder nachrangiger
Hypothekare gemäß § 1179a Abs. 1 BGB ausgesetzt. Vormerkungswirkungen
eines dinglichen Löschungsanspruchs konnten dieses von einem fremden Er-
löspfandrecht herrührende Eigentümererlöspfandrecht nicht im Wege der Sur-
rogation einer Eigentümergrundschuld erreichen. Auch ein schuldrechtlicher
Löschungsanspruch kann nach § 1179 BGB (ebenso früher § 1179 BGB a.F.)
nur für ein künftiges Eigentümergrundpfandrecht vorgemerkt werden und sich
mit den Vormerkungswirkungen an dem Eigentümersurrogatpfandrecht am Er-
lös fortsetzen. Dagegen hätte der Anspruch auf Löschung eines durch Gläubi-
gerverzicht vom Eigentümer erworbenen Erlöspfandrechts nur bei der durch
Zuschlag erloschenen Fremdgrundschuld vorgemerkt werden können, die in
das aufgegebene Erlöspfandrecht des verzichtleistenden Gläubigers surrogiert
worden ist. So erfolgte die Surrogation auch im Streitfall. Ein Löschungsan-
spruch des Klägers gegen den Gläubiger der Briefgrundschuld bestand weder
nach § 1179a BGB noch aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung.
b) Es besteht keine Möglichkeit, durch erweiternde Auslegung des § 91
Abs. 4 Satz 1 ZVG auch noch fiktive Löschungsansprüche zu schützen, die
bestanden hätten, wenn der Eigentümer seinen Anspruch auf Rückabtretung
nicht mehr valutierender Grundschuldteile oder auf entsprechende Verzichtlei-
möglich geltend gemacht hätte. Für die abstrakte Grundschuld gilt anders als
bei der Hypothek, daß die Erfüllung der gesicherten Forderung keine Eigentü-
mergrundschuld entstehen läßt (BGHZ 39, 242, 245; st. Rspr.). Dies ist erst der
Fall, wenn der Gläubiger in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Sicherungsver-
trag die Grundschuld an den Eigentümer zurücküberträgt oder auf sie verzich-
tet (BGHZ 108, 237, 244). Anders läge es nur bei Zahlung des Schuldners auf
die Grundschuld entsprechend § 1143 BGB. Ob eine Zahlung des Eigentü-
mers, der zugleich persönlicher Schuldner ist, auf die Grundschuld oder auf die
Forderung erfolgt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach dem
Inhalt etwaiger Tilgungsbestimmungen. Das
Berufungsgericht ist der Feststellung des Landgerichts gefolgt, wonach die
Eigentümer auf die schuldrechtliche Forderung des
Inhabers der
Briefgrundschuld gezahlt haben. Hiergegen sind von der Revision
Verfahrensrügen nicht erhoben worden. Der Vereinigungsfall zwischen
Grundstückseigentum und Grundpfandrecht war hier somit zur Zeit des
Zuschlags in der Zwangsversteigerung noch nicht eingetreten.
Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bei der Ausgestaltung des ge-
setzlichen Löschungsanspruchs gleich- oder nachrangiger Hypotheken auch
nicht übersehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs (siehe oben, BT-
Drucks. 8/89 S. 18), der später insoweit unverändert verabschiedet worden ist,
heißt es:
"Allerdings wäre ein Fortbestehen von Löschungsansprüchen in-
soweit nicht angemessen, als ihre Voraussetzungen - also die
Vereinigung von Recht und Eigentum - erst nach dem Zuschlag
eingetreten sind. Aus diesem Grunde soll durch den vorgeschla-
genen § 91 Abs. 4 ZVG das Erlöschen der Ansprüche nur inso-
weit ausgeschlossen werden, als die Löschung zur Zeit des Zu-
schlags bereits verlangt werden konnte."
Auch die Schwäche des dinglichen Löschungsanspruchs bei der Grund-
schuld ist seinerzeit durch die Bundesregierung in Betracht gezogen worden.
Ihr Entwurf (aaO S. 9) hat dazu ausdrücklich bemerkt:
"Die für die Hypotheken vorgesehene Neuregelung würde nach
Maßgabe des § 1192 BGB für Grundschulden entsprechend gel-
ten. Einer besonderen Vorschrift bedarf es daher insoweit nicht.
Zu beachten ist natürlich, daß sich bei den Grundschulden wegen
ihrer nicht-akzessorischen Natur bezüglich der Frage, wann eine
Vereinigung von Grundpfandrecht und Eigentum und damit die
Voraussetzung eines Löschungsanspruchs eintritt, Unterschiede
gegenüber der Hypothek ergeben."
Eine durch die Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke liegt
nach diesem Inhalt der Materialien nicht vor.
c) Auch die Gefahr von Mißbräuchen zu Lasten bestehender Rangan-
wartschaften gebietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine ande-
re Betrachtung (wie das Berufungsgericht OLG Köln OLGR 1998, 433, 434;
Erman/F. Wenzel, BGB 11. Aufl. § 1179a Rn. 14).
Will sich der nachrangige Grundpfandgläubiger gegen die Gefahr der
mißbräuchlichen Verzögerung der Verzichtserklärung schützen, so muß er sich
den Anspruch des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag abtreten und ge-
gebenenfalls durch Vormerkung, die der Bewilligung des Grundpfandgläubi-
gers bedarf, sichern lassen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1975 - V ZR 146/73,
NJW 1975, 980 f). Der Kläger hätte aufgrund seines Titels auch in die siche-
rungsvertragliche Mitberechtigung des Beklagten (§ 432 BGB) auf Rückgewähr
der Grundschuld (Abtretung oder Verzicht gemäß § 1169 BGB) vollstrecken
können. Dann hätte der Gläubiger der Briefgrundschuld auf den nicht valutie-
renden Teil seines Rechts nicht mit Wirksamkeit gegenüber dem Kläger ver-
zichten können und diesem auf Verlangen das entsprechende Teilrecht abtre-
ten müssen.
Andere Rechte stehen dem Inhaber des begünstigten Rechts, hier dem
Kläger, nicht zu. Die Ranganwartschaft seines Rechts gibt ihm weder die Be-
fugnis, auf den Rückgewähr- oder Verzichtsanspruch der Eigentümer ohne
Pfändung und Überweisung zuzugreifen, noch war er danach berechtigt, von
dem Beklagten die Geltendmachung seines Rückübertragsanspruchs gegen
den Grundschuldgläubiger im Interesse der Aufrückung des Klägerrechts zu
verlangen (vgl. BGHZ 108, 237, 244 f; BGH, Urt. v. 21. Februar 1991 - IX ZR
64/90, WM 1991, 779, 780). Er konnte schon deshalb auch nicht wegen verei-
telter Rechtsbedingung seines dinglichen Löschungsanspruchs analog § 162
Abs. 1 BGB verlangen, bei der Erlösverteilung an die Stelle des Beklagten zu
rücken. Wenn der Löschungsanspruch untergeht, weil die vorrangige Grund-
schuld erst nach Zuschlag und Surrogation in ein Erlöspfandrecht ihres Gläu-
bigers an den früheren Grundstückseigentümer zurückgefallen ist, so verwirk-
licht sich damit ein in der abstrakten Natur der vorrangigen Grundschuld ange-
legtes Risiko, welches der nachrangige Hypothekar von Anfang an erkennen
und in seine Entschließungen einbeziehen konnte und mußte.
2. Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, daß der Kläger
seinen Anspruch in Höhe von 8.631 DM auf denjenigen Erlösanteil stützt, den
der Beklagte auf die ehemals in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs eingetra-
gene Buchgrundschuld nach Verzicht der H. zugeteilt
erhalten hat. Das Berufungsgericht hat durch Bezugnahme auf das
landgerichtliche Urteil insoweit festgestellt, daß die H. auf
ihre Rechte bereits vor dem Versteigerungstermin verzichtet hat. Damit hätte
bei Eintragung im Grundbuch (§ 1168 Abs. 2 BGB) zugunsten des Klägers ein
Löschungsanspruch gemäß § 1179a BGB entstehen können, der auch nach
§ 91 Abs. 4 ZVG bestehen geblieben wäre.
Die Klage bleibt trotzdem auch insoweit erfolglos. Denn der begünstigte
Gläubiger soll durch den Löschungsanspruch nicht besser gestellt werden, als
er stehen würde, wenn er durch die Löschung des Eigentümerrechts vor dem
Zuschlag im Range aufgerückt wäre. Sind zwischen dem Eigentümerrecht und
dem begünstigten Recht andere Grundpfandrechte eingetragen, deren Lö-
schung der nachrangige Berechtigte nicht verlangen konnte, so ist er nur dann
am Erlös zu beteiligen, wenn der freiwerdende Anteil des Eigentümerrechts
den Betrag, zu dem sonst das Zwischenrecht ausfällt, übersteigt (BGHZ 25,
382, 388 f; 39, 242, 246; 99, 363, 365 f; 108, 237, 240).
Im vorliegenden Fall ist die ehemals in Abteilung III Nr. 3 des Grund-
buchs eingetragene Briefgrundschuld in Höhe von 72.671,43 DM ausgefallen.
Rückt das Recht durch Wegfall der vorrangigen Eigentümergrundschuld aus
der Rangstelle Abteilung III Nr. 2 auf, so sind dem Beklagten und seiner Ehe-
frau auch dieser Teil der surrogierten Briefgrundschuld durch Gläubigerverzicht
nach dem Zuschlag als Eigentümererlöspfandrecht zugefallen. Da dem Kläger
an diesem Zwischenrecht kein Löschungsanspruch zusteht, wie vorstehend
unter 1. ausgeführt, kann er auch an dem zugunsten des Zwischenrechts frei-
werdenden Erlös der Rangstelle Abteilung III Nr. 2 nicht beteiligt werden.
Kreft Fischer Raebel
Neškovi(cid:1) Vill