Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.04.2004 – IX ZR 374/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 22. April 2004

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 5. September 2000 wird nicht ange-

nommen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Ge-

samtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.619,52 €

(110.738,16 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1

ZPO a.F.).

1. Die Beklagten haben zu vertreten, daß der Klägerin die Pfändung und

Überweisung von Zuteilungsansprüchen ihrer Schuldnerin in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren 5 K 189/96 des Amtsgerichts M.

mißlungen ist. Mehr- oder Übererlös - wie er gepfändet wurde - ist nicht das,

was dem Schuldner aus Eigentümerrechten zufließt (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl.

§ 114 Rn. 10.1). Im Streitfall ging es um Erlösanteile, die entsprechend den

§§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB der Schuldnerin durch Verzicht der ……….. Bank

auf nicht mehr valutierte Teile ihrer erloschenen Grundschuld in Abteilung III

lfd. Nr. 2 und der gleichfalls erloschenen Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 3

(Zwangsversteigerungsakten Bl. 179, 181, 205, 212) zugefallen sein können

(vgl. BGHZ 39, 242, 245; BGH, Urt. v. 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, Rpfleger

1978, 363).

Gepfändet werden sollten mithin nicht Zuteilungen auf Eigentümer-

grundschulden, die zugunsten der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen wa-

ren und für welche die Erlöszuteilungen in der gewählten Fassung eindeutig

falsch bezeichnet gewesen wären, sondern für das Vollstreckungsziel der Klä-

gerin war der in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 18. August

1998 bezeichnete Gegenstand möglicherweise noch in ihrem Sinne ausle-

gungsfähig. Denn in der Zwangsversteigerung tritt der Ansprsuch auf den

"Übererlös" im Wege der Surrogation an die Stelle des Anspruchs auf Rück-

gewähr nicht valutierter Grundschulden oder Grundschuldteile (BGHZ 98, 256,

261; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337, 339 f).

Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber zutreffend als Pflichtwidrigkeit

zur Last gelegt, den Vollstreckungsantrag nicht hinreichend eindeutig gestellt

und damit auslegungserhebliche Zweifel verursacht zu haben. Ein etwaiger

Fehlgriff des Amtsgerichts im Rahmen des Zweifels ist den Beklagten damit

haftungsrechtlich zuzurechnen (zu den einschlägigen Grundsätzen der Senats-

rechtsprechung mit Nachweisen im einzelnen vgl. Zugehör, NJW 2003, 3225,

3227 ff).

Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muß sich bei einer Aus-

legung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und auch für

nicht unmittelbar beteiligte Dritte - insbesondere weitere Gläubiger eines

Schuldners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlus-

ses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 8. Mai 2001

- IX ZR 9/99, WM 2001, 1223, 1224 m.w.N.). Hier blieb zweifelhaft, ob die

Pfändung auch solche Erlösanteile ergreifen sollte, an denen die Schuldnerin

durch den Verzicht der Grundschuldgläubigerin nach Zuschlagerteilung ein

Eigentümerpfandrecht erworben hatte (zur Fortsetzung des Grundpfandrechts

in ein Erlöspfandrecht nach Zuschlagerteilung z.B. BGH, Urt. v. 6. Juli 1989

- IX ZR 277/88, NJW 1989, 2536, 2537).

Die Beklagten hätten ferner nach den rechtlich zutreffenden Ausführun-

gen des Berufungsgerichts auch am 31. August 1998 noch die Möglichkeit und

die Pflicht gehabt, die Auszahlung der durch den Verzicht der …………….

Bank an die Schuldnerin gefallenen Erlösanteile an diese zu verhindern.

2. Im Endergebnis hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenom-

men, daß der Klägerin durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten der geltend

gemachte Schaden erwachsen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die haf-

tungsausfüllende Kausalität folgt beim Anwaltsregreß den Regeln des durch

den Anwaltsfehler beeinflußten Vorprozesses (BGHZ 133, 110, 111 ff; BGH,

Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; v. 27. Januar

2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966).

a) Bei gelungener Pfändung ihrer Zuteilungsansprüche hätte die Schuld-

nerin auf Widerspruch (§§ 115 ZVG, 878 ZPO) der Klägerin zu beweisen ge-

habt, daß die mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. Januar 1999 be-

hauptete ältere Abtretung die Pfändung trotz sonst ordnungsmäßiger Bewir-

kung hätte ins Leere gehen lassen (vgl. zur Beweislast BGH, Urt. v. 21. März

1956 - IV ZR 253/55, NJW 1956, 912, 913 = LM ZPO § 846 Nr. 1 mit zweifel-

hafter Begründung; siehe dazu Baur, DB 1968, 251, 253 Fn. 23; zu den Folgen

der älteren Abtretung für die Pfändung BGHZ 56, 339, 350 f; 127, 146, 154;

BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495; v. 12. Dezember

2001 - IV ZR 47/01, WM 2002, 279, 281).

Im Ergebnis ist aber an dem Urteil vom 21. März 1956 (aaO) festzuhal-

ten (ebenso OLG Nürnberg JurBüro 2001, 552; LAG Düsseldorf BB 1966, 34

- nur LS; Baumbach/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 835 Rn. 23 a.E.; Stein/Jonas/

Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829 Rn. 85 Fn. 417; Stöber, Forderungspfändung

13. Aufl. Rn. 663 Fn. 14). Denn bei dem unterstellten Widerspruch der Klägerin

geht es um die Ausschließung der älteren Zessionarin, die Leugnung ihres an-

geblich besseren Rechts wie im Falle einer negativen Feststellungsklage (die-

se Parallele zieht zutreffend RGZ 73, 276, 279). Die Beweislast dieser rechts-

hindernden Einwendung gegen das Pfändungspfandrecht der Klägerin wäre

mithin der Zessionarin oder der Schuldnerin zugefallen, an deren Stelle im An-

waltsregreß die Beklagten treten. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkte

richtig.

b) Den Beklagten oblag auch der Beweis für die Behauptung, die ab-

strakten Sicherheiten der Klägerin seien niemals valutiert und nur zum Zweck

der Gläubigerbenachteiligung bestellt worden, so daß auf eine Gegenklage der

Schuldnerin (§ 115 Abs. 3 ZVG, § 767 ZPO) die vollstreckbare Urkunde hätte

herausgegeben werden müssen. Insoweit ist hier nur das abstrakte Schuldver-

sprechen aus der notariellen Urkunde vom 10. April 1991 (wegen der Rechts-

natur der persönlichen Haftungsübernahme insoweit vgl. BGH, Urt. v. 21. Ja-

nuar 1976 - VIII ZR 148/74, WM 1976, 254; BGHZ 98, 256, 259) von Interesse,

weil nur aus dem persönlichen Titel in die Zuteilungsansprüche der Schuldne-

rin vollstreckt werden konnte, deren Pfändung die Beklagten bewirken sollten.

Einwendungen gegen das Schuldversprechen hatten die Beklagten vorzutra-

gen und - wenn nötig - zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - III ZR

77/85, WM 1986, 1355, 1356). Dem sind sie nicht gerecht geworden.

Bereicherungsschuldner eines ohne Rechtsgrund geleisteten Schuld-

versprechens (§ 812 Abs. 2 BGB) wäre nur die Kreissparkasse H. als

erste Gläubigerin gewesen, nicht die Klägerin als (dritte) Zessionarin; denn

§ 822 BGB greift nicht ein. Nach dem Schreiben der Kreissparkasse H.

vom 2. Juli 1992 hat sie jedoch das abgetretene Schuldversprechen mit

Rechtsgrund erlangt und behalten, weil sie aus den Prozeßbürgschaften für die

Schuldnerin in Anspruch genommen worden ist und gegen diese nach den

§§ 670, 675, 774 BGB Rückgriff nehmen könnte. Diese Möglichkeit hat der

Vortrag der Beklagten nicht ausgeräumt. Die Anfechtungseinrede (§ 5 AnfG

a.F.) wäre der Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AnfG

a.F. entgegenzuhalten gewesen. Dazu haben die Beklagten nichts Ausrei-

chendes vorgetragen. Ihren Bezug auf die eidesstattliche Versicherung der

Schuldnerin vom 28. Januar 1999 hat das Berufungsgericht schon deshalb mit

Recht für unsubstantiiert erachtet, weil dort von dem vollstreckten Schuldver-

sprechen gegenüber der Kreissparkasse H. gar nicht die Rede ist,

sondern nur von einer Unterwerfung gegenüber dem damaligen Ehemann der

Schuldnerin. Letztere spielt hier jedoch keine Rolle.

3. Die von der Revision erhobene Rüge des § 139 ZPO hat der Senat

geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Was die Beklagten auf Belehrung

über die Darlegungslast zur Bestellung der Grundschuld in der notariellen Ur-

kunde vom 10. April 1991 vorgetragen hätten, wäre nicht entscheidungserheb-

lich gewesen. Von weiterer Begründung zu den Verfahrensrügen wird abgese-

hen (§ 565a ZPO a.F.).

4. Soweit die vollstreckbare Forderung der Klägerin durch Schadenser-

satzleistung der Beklagten ausgeglichen wird, ist die Klägerin entsprechend

§ 255 BGB zur Abtretung an die Beklagten verpflichtet. Eine Zug-um-Zug-Ver-

urteilung hatte nicht zu erfolgen, weil die Beklagten die Einrede der Vor-

teilsausgleichung nicht erhoben haben.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)