BGH Urteil vom 22.07.2004 – IX ZR 482/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Juli 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB § 208 a. F.
Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung un-
terbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil
der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Dek-
kungssumme übersteigt. Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum
Ausdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche
aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle. Da es auf die objektive Ausle-
gung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschä-
digte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Er-
klärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866,
867).
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 10. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September
2000 sowie der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom
9. Juni 1999 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 9. August 1953 geborene Kläger wurde auf der Anfahrt zu einer
Sportveranstaltung als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall infolge vereister
Fahrbahn am 17. Januar 1993 schwerstens verletzt und benötigt seitdem Voll-
zeitpflege. Das Unfallfahrzeug wurde von einem Sportkameraden des Klägers
gesteuert. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist auf 7,5 Mio. DM
begrenzt. Der Haftpflichtversicherer hat seine Einstandspflicht anerkannt und
erbringt regelmäßig Leistungen. Davon waren Anfang April 1998 bereits
2,2 Mio. DM verbraucht. Der Kläger befürchtet, daß die Versicherungssumme
zur Deckung der unfallbedingten Aufwendungen nicht ausreichen wird. Als an-
derweitige Ersatzmöglichkeit kam der Fahrer des Unfallfahrzeugs in Betracht.
Die von dem Kläger alsbald nach dem Unfall mandatierten Rechtsanwälte - die
jetzigen Beklagten - haben diesen allerdings bis zur Beendigung des Mandats
im September 1996 nicht gerichtlich in Anspruch genommen. Der Kläger geht
davon aus, daß der Anspruch gegen den Fahrer verjährt ist, und begehrt die
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Da-
gegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe ein Feststellungs-
interesse, weil Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu verjähren
drohten und eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden könne. Die Fest-
stellungsklage sei auch gerechtfertigt. Die Beklagten hätten ihre anwaltlichen
Pflichten verletzt, weil sie keine Maßnahmen getroffen hätten, um die Verjäh-
rung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Fahrer des Unfall-
fahrzeugs zu verhindern. Durch die Untätigkeit der Beklagten sei dem Kläger
ein Schaden entstanden. Denn Ansprüche gegen den Fahrer seien verjährt.
Vertragliche Ansprüche, die gegebenenfalls erst in dreißig Jahren verjährten
(§ 195 BGB a.F.), stünden dem Kläger nicht zu. Bei Gefälligkeitsfahrten im
Straßenverkehr fehle es in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - an einem
Rechtsbindungswillen. Der Kläger habe zwar den deliktischen Anspruch aus
§ 823 Abs. 1 BGB; ein stillschweigender Haftungsverzicht sei nicht anzuneh-
men. Dieser Anspruch sei indes verjährt. Der Eintritt eines weiteren Schadens
nach Aufbrauchen der Versicherungssumme sei keineswegs unwahrscheinlich.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Klage ist bereits deshalb abzuweisen, weil die Beklagten den Klä-
ger durch ihre Untätigkeit nicht geschädigt haben. Etwaige Ansprüche des Klä-
gers gegen den Fahrer aus § 823 Abs. 1 BGB waren zu dem Zeitpunkt, als der
Kläger das Mandat beendete, weder verjährt noch drohte insoweit alsbald die
Verjährung.
a) Nach § 852 BGB a.F. verjährt ein Anspruch des Klägers gegen den
Fahrer in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem er Kenntnis von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Da er bereits mit dem
Unfall diese Kenntnis hatte, wäre die Verjährungsfrist ohne Unterbrechung
oder Hemmung bereits am 17. Januar 1996, 24.00 Uhr, abgelaufen.
b) Indes ist die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall gemäß § 208 BGB
a.F. unterbrochen worden.
Die Zahlung des Kraftfahrtversicherers stellt grundsätzlich ein die Ver-
jährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers
dar; es erfaßt auch den Teil der Ansprüche, für den der Versicherer nicht ein-
zustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt (BGH, Urt. v. 17. März
1970 - VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; v. 22. November 1988 - VI ZR 20/88,
NJW-RR 1989, 278). Ein gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den
mitversicherten Personen,
insbesondere dem Fahrer
(BGH, Urt. v.
12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77, NJW 1979, 866, 867). Insoweit ist der Ver-
sicherer kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 5 AKB) als ermächtigt anzusehen, Ansprü-
che zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen
im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben
(BGHZ 28, 244, 246; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, MDR
1990, 612, 613; vgl. ferner Stiefel/Hofmann, AKB 16. Aufl. § 10 Rn. 132).
Etwas anderes gilt, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck
bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus
unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1978
und v. 22. November 1988, jeweils aaO). Im vorliegenden Fall ist nicht darge-
legt, daß der Versicherer die Wirkung seines Anerkenntnisses jemals einge-
schränkt hat.
Die Revisionserwiderung verweist darauf, daß der Kläger - seinerzeit
vertreten durch die Beklagten - selbst nicht auf eine Unterbrechungswirkung
der Zahlungen über die Deckungssumme hinaus vertraut habe. In der Tat ha-
ben die Beklagten in einem Schreiben an den Versicherer vom 30. August
1995 erklärt, sie müßten die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen Fahrer und
Halter des Unfallfahrzeugs prüfen, wenn seitens des Versicherers "keine
entsprechende Freistellung oder sonstige rechtlich wirksame Erklärung erfolgt".
Die Frage, ob für die Beschränkung der Unterbrechungswirkung eine Erklärung
des Versicherers erforderlich ist oder ob auch das fehlende Vertrauen des Ge-
schädigten in eine umfassende Anerkennung hierfür ausreichen kann, ist
höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Senat beantwortet diese Frage
nunmehr dahin, daß nicht die subjektive Sicht des Zahlungsempfängers, son-
dern die - nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegende - Erklärung
des Zahlenden oder dessen sonstiges, zur Kenntnisnahme des Zahlungsemp-
fängers bestimmtes Verhalten entscheidend ist. Da ein Vertrauen, zu dem der
Schuldner - oder der für den Schuldner handelnde Versicherer - keinen Anlaß
gegeben hat, im Sinne des § 208 BGB a.F. unbeachtlich ist, muß Entsprechen-
des auch im umgekehrten Fall des Mißtrauens gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3. De-
zember 1987 - VII ZR 363/86, WM 1988, 168, 169 f; v. 30. September 1993
- VII ZR 136/92, WM 1994, 307, 308; ferner OLG Düsseldorf GI 2004, 82). Im
übrigen ist so die wünschenswerte Klarheit über den Umfang des Anerkennt-
nisses am besten gewährleistet.
c) Auf das Schreiben des Versicherers vom 3. April 1998 kommt es nicht
an. Denn wenn darin eine Begrenzung der Anerkennungswirkung zum Aus-
druck käme - was die Revision mit beachtlichen Gründen ablehnt -, wäre da-
durch erst die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt
waren die Beklagten aber schon nicht mehr die anwaltlichen Vertreter des Klä-
gers.
d) Aus demselben Grunde ist unerheblich, wie sich die Verjährung nach
dem neuen Schuldrecht gestaltet (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB).
2. Ebensowenig kommt es auf die Fragen an, ob der Fahrer dem Kläger,
der sich auf die Gefälligkeitsfahrt eingelassen hat, den Einwand der schuldhaf-
ten Selbstgefährdung hätte entgegensetzen können, wie die Revision (unter
Berufung auf BGH, Urt. v. 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474) meint,
und ob zwischen Fahrer und Beifahrer für den Fall der Schädigung aufgrund
leichter Fahrlässigkeit ein konkludenter Haftungsausschluß in dem Umfang
vereinbart worden ist, in dem der Schaden über die Deckungsgrenze hinaus-
geht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Neškovi(cid:1)