Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 101/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 1. März 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;

ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR

eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des

2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem

3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder

außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des

§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist

die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477

Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-

mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts

hinaus fortdauerte.

BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der

Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Uni-

versitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei.

Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte

Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die

Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen

Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der

Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Ver-

antwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.

Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung

Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser

am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchge-

führt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte

am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bear-

beitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem

Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die

Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er

werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen.

Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haft-

pflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts

das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am

7. September 1995 zuging, wie folgt:

"Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen.

Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadenser- satzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwort- lichkeit eingeleitet wurde.

Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“

Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen

Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des

Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt:

"Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprü- fung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.

Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchti- gungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuer- kennen.

Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilge- setzbuch zu regeln ist.

Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)."

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch

auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmer-

zensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am

16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche ver-

jährt seien.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete

Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen

DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch

wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst

nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Ver-

jährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versiche-

rungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungs-

pflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober

1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme

sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem

Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6

Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB

a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach

§§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst

wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar

1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes

Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer

der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es

nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen

Prüfung nicht stand.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,

daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen

nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen

DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche

Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen

einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Aus-

legung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der

Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist

dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden

wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsur-

teile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,

232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Be-

tracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen

nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.).

2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,

daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des

2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl.

Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu

diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden

und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts,

daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertrag-

liche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach

§ 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungs-

falls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben

der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger

vorher nicht zugegangen ist.

3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Scha-

densfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Ver-

jährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens

der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert.

Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die

Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich

auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehema-

ligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß

Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den

Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl.

BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995

- XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -

WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97;

BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl

a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Ge-

sundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.).

Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abge-

sehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungs-

vertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Ge-

setzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.).

Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut

des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhält-

nisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen,

Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine

formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwen-

dung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232,

243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den

Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demo-

kratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbe-

stände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor In-

krafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe

BT-Drucks. 11/7817, S. 38).

Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6

Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte

der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürger-

lichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden.

Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229

EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu

Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Aus-

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der er-

kennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.

a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-

dings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Aus-

gleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder au-

ßervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des

Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1

EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist

vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-

DDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche

Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereini-

gung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten.

Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu

§ 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen

und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Aus-

gleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847

Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsur-

teil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstim-

mung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift

des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer

vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen

außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin,

Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten mög-

lichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkur-

renz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb

verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf

die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGB-

DDR) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche

Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der

Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjäh-

rungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar

zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es,

auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden

und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232,

241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).

b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist

des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die

an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es

einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dar-

gelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das

Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003,

Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fris-

ten eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.

c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu.

aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs eingetreten.

(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Partei-

en Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben,

welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das

für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu

verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Mei-

nungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem

Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird.

Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genom-

mene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der

Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Scha-

densersatzansprüchen ein

(vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001

VersR

2001,

1167

und

vom

8. Mai

2001

- VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen,

die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni

1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und

18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klä-

gers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem

9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt

der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senats-

urteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom

13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967

- VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985

- III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644).

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hem-

mung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-

pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Pro-

zeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging.

Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Par-

tei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder

ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen sei-

ner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß

ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht

werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998,

1295).

Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus

denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet

sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ver-

handlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom

20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Mona-

ten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten

"vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon

ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September

1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am

14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zuge-

gangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Be-

zug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbrin-

gen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem

Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlun-

gen durch "Einschlafenlassen" vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein

Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-

tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des

Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungs-

verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden

sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986

- VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und

vom 6. März 1990

- VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren

Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für die Regulierung des Scha-

dens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache

des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Ver-

handlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatz-

ansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn

und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren An-

sprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und

Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tra-

gen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490,

492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie

hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren

Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archiv-

unterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen.

(3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Be-

rufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abge-

lehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon

ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers

vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatli-

chen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Ver-

jährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzu-

sammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streit-

falls nicht gerecht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für

ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tat-

sächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich

das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt

und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der

Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtspre-

chung; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996

- IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999

- XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß

dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen,

wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und

sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom

27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 -

NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen

ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des

Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und

vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.).

Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen

hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Ver-

jährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sin-

ne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist.

Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtver-

sicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur

Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche gel-

tend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angele-

genheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger

des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen

das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haft-

pflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in

seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das

Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall

durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben

in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadener-

satz, der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven

Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadens-

rechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen An-

spruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei.

Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Be-

klagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch

einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Se-

natsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom

12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom

28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handeln-

de Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer be-

nannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise ge-

mäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung

der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45

EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz ge-

gründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung

unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben.

(4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Aner-

kenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als

die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht ab-

gelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom

31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-

mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klage-

zustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeß-

kostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war

(vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu

§ 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom

13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden.

bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht

eingetreten.

Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Ver-

jährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher

abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungs-

urteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475

ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjäh-

rung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungs-

falls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Er-

klärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt ge-

wesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zuge-

gangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen

DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2

EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Fal-

le einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts

noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR

oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck

des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu

schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjäh-

rungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung

2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber

dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls

dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine

bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den

Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Ver-

gleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hem-

mung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 been-

det. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR

als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjäh-

rungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.)

und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852

BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-

DDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen

waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1

Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer

Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Frist-

läufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl.

Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechti-

gung des Anspruchs prüfen kann.

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll