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BGH Beschluß vom 22.07.2004 – VII ZB 3/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 3/03

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 486 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Be-

teiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für

das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn

dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des

selbständigen Beweisverfahrens beizieht.

BGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluß

des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

14. Januar 2003 sowie der Beschluß der 8. Zivilkammer des Land-

gerichts Magdeburg vom 25. September 2000 aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf

37.054,96 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller erwarben von der Antragsgegnerin ein von dieser mit

einem Mehrfamilienhaus zu bebauendes Grundstück. Mit der Behauptung, die

in Erfüllung des Vertrages erbrachten Bauleistungen seien mangelhaft, leiteten

sie im Februar 1999 bei dem Landgericht M. ein selbständiges Beweisverfahren

ein, in dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wur-

de. Noch bevor dieses vorlag, erbaten die Antragsteller eine Erweiterung des

Beweisthemas; das Landgericht ordnete daraufhin eine ergänzende Begutach-

tung an, die bisher nicht erfolgt ist. In einem Klageverfahren umgekehrten Ru-

brums vor dem Landgericht D., in dem die Antragsgegnerin die Zahlung eines

Resterwerbspreises und die Rückgabe von Sicherheiten verlangt, hatten sich

die Antragsteller ebenfalls auf Mängel berufen.

Mit Rücksicht auf die Einwendungen in jenem Rechtsstreit erklärte das

Landgericht M. das selbständige Beweisverfahren für beendet und übersandte

die Akten an das Landgericht D.. Dieses gab das Verfahren mit dem Hinweis

zurück, daß der Streitgegenstand der beiden Verfahren nicht identisch sei, es in

D. vielmehr nur um abnahmerelevante Mängel gehe, während in dem vorlie-

genden Beweisverfahren Mängel in Rede stünden, die sich nicht aus dem Ab-

nahmeprotokoll ergäben. Die den beteiligten Landgerichten übergeordneten

Oberlandesgerichte D. und N. lehnten eine Zuständigkeitsbestimmung ab. Die

Antragsteller legten daraufhin gegen den Beschluß des Landgerichts M. zur

Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens Beschwerde ein. Gegen de-

ren Zurückweisung richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene

Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Fortsetzung des selb-

ständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht M.

1. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Antragsteller als zu-

lässig, aber nicht begründet erachtet. Die Zuständigkeit für das selbständige

Beweisverfahren sei auf das Landgericht D. übergegangen, als die Hauptsache

dort anhängig geworden sei. Ein solcher Zuständigkeitsübergang werde den

Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Unmittelbarkeit der Beweis-

aufnahme am besten gerecht. Für eine Übertragung des selbständigen Beweis-

verfahrens auf das Prozeßgericht genüge es, daß die Gegenstände des selb-

ständigen Beweisverfahrens in einem dort geführten Verfahren einredeweise

geltend gemacht würden. Trete während des selbständigen Beweisverfahrens

ein Zuständigkeitswechsel ein, habe das ursprünglich angerufene Gericht auf

Antrag zu verweisen; werde ein entsprechender Antrag wie hier nicht gestellt,

sei das Verfahren einzustellen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zuständigkeit

des Landgerichts M. für das selbständige Beweisverfahren ist durch die Gel-

tendmachung von Einwendungen durch die Antragsteller in dem Verfahren vor

dem Landgericht D. nicht beendet worden.

a) Die auf Rückgabe der Gewährleistungssicherheiten und Zahlung von

Restwerklohn gerichtete Klage vor dem Landgericht D. ist, wie sich aus dem

vorgelegten Protokoll der öffentlichen Sitzung der 15. Zivilkammer des Landge-

richts D. vom 2. Juli 1999 ergibt, bereits vor Einleitung des selbständigen Be-

weisverfahrens eingereicht worden. Darauf hat das Beschwerdegericht aber

erkennbar nicht abgestellt, sondern gemeint, daß die Zuständigkeit zu dem

Zeitpunkt übergegangen ist, zu dem sich die Antragsteller in dem vor dem

Landgericht D. geführten Verfahren auf Mängel berufen haben.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Hauptsacheverfahren auch dann

vorliegt, wenn der Antragsteller sich gegen eine vom Antragsgegner erhobene

Klage mit Ansprüchen verteidigt, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand

des selbständigen Beweisverfahrens stehen. Für einen Zuständigkeitswechsel

genügt ein Anhängigmachen, dem in der vorliegenden Fallgestaltung die Gel-

tendmachung der Gegenrechte entsprechen würde, jedenfalls nicht.

c) Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, ob und ggf. zu welchem Zeit-

punkt selbständige Beweisverfahren bei Einleitung eines Streitverfahrens zwi-

schen den Beteiligten auf das später angerufene Prozeßgericht übergehen. In

der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob

die Zuständigkeit des ursprünglich nach § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO angerufenen

Gerichts bereits mit der Einreichung einer denselben Gegenstand betreffenden

Klage, mit der Beiziehung der Akten durch das Prozeßgericht zu Beweiszwek-

ken (so Werner/Pastor, Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 73; Fischer MDR 2001, 608,

612; in gleicher Richtung OLG München, Beschluß vom 20. Oktober 1981 -

25 W 1958/81, OLGZ 1982, 200) oder erst mit Abschluß der Beweisaufnahme

endet (so Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 486, Rdn. 2, wohl auch Tho-

mas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 486, Rdn. 5).

d) Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beiziehung der Akten zu Beweis-

zwecken durch das Prozeßgericht. Das selbständige Beweisverfahren soll vor

allem die Vermeidung oder rasche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten fördern

und damit der Prozeßwirtschaftlichkeit dienen. Diesem Zweck entspricht es, das

Verfahren möglichst bei dem zunächst angerufenen Gericht abzuschließen.

Erst dann, wenn das Gericht der Hauptsache seinerseits eine Beweisaufnahme

für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens

beizieht, geht die Zuständigkeit jedenfalls im Umfang der vom Gericht der

Hauptsache für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme auf dieses über.

Dressler Haß Wiebel

Kniffka Bauner