BGH Beschluss vom 26.10.2006 – VII ZB 39/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 148, 485, 493
a) Die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein anderweit an-
hängiges selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich zulässig.
b) Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung muss das Gericht der
Hauptsache auch berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleuni-
gung des Prozesses auf andere Weise besser zu erreichen ist.
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06 - OLG Stuttgart LG Ellwangen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März
2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.160 €
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung eines Verfahrens.
Die Beklagte
führte
für die Klägerin aufgrund eines Rah-
men-Bauvertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im Novem-
ber 2004 beantragte die Klägerin, im selbständigen Beweisverfahren Beweis
über Putzrisse an den Außenwänden von mehreren, näher bezeichneten Bau-
vorhaben, deren Ursache sowie zur Schadenshöhe zu erheben. Das für das
selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht hat im Januar 2005 einen
Sachverständigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat.
Die Klägerin hat im Juni 2005 Klage erhoben und Kostenvorschuss zur
Mängelbeseitigung verlangt. Die Klage ist bei derselben landgerichtlichen
Kammer anhängig wie das selbständige Beweisverfahren. Diese hat den
Hauptsacheprozess im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren in ent-
sprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt. Das Beschwerdegericht
hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbe-
schwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses sowie die Abänderung des landgerichtlichen Beschlus-
ses.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Aussetzung des Hauptsachever-
fahrens sei in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ermessensfehlerfrei.
Die Feststellung von Tatsachen im selbständigen Beweisverfahren sei vorgreif-
lich im Sinne des § 148 ZPO, weil die Mängel, über deren Vorliegen und deren
Ursache die Klägerin eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren
begehrt habe, im Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich seien. Da
die im selbständigen Beweisverfahren durchzuführende Beweisaufnahme nach
§ 493 ZPO für das Hauptsacheverfahren verbindlich sei, entspreche es der
Prozessökonomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Aus-
gang des selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat er-
messensfehlerfrei das Hauptsacheverfahren entsprechend dem in § 148 ZPO
enthaltenen Rechtsgedanken ausgesetzt.
a) Die Befugnis des Gerichts der Hauptsache, den Rechtsstreit auszu-
setzen, ist für die Fälle streitig, in denen zwischen denselben Parteien zu einem
behaupteten Baumangel bereits vor Prozessbeginn ein selbständiges Beweis-
verfahren eingeleitet worden ist. Teilweise wird eine unmittelbare oder analoge
Anwendung des § 148 ZPO abgelehnt (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, BauR 2004,
1033; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rdn. 24 f). Nach dieser Auffas-
sung steht der Aussetzung der Zweck der Vorschrift entgegen, weil die Gefahr
einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben sei und weil die
Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Be-
weisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspreche. Demgegenüber halten
andere eine Aussetzung im Hinblick auf § 493 ZPO für zulässig (KG, KGR
2000, 266 = BauR 2000, 1232; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl.,
Rdn. 6).
b) Letztere Auffassung trifft zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Be-
schlüssen vom 29. April 2004 - VII ZB 39/03, BauR 2004, 1484 = ZfBR 2004,
677 und vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02 = BauR 2003, 1607 = ZfBR 2003, 765
= NZBau 2003, 563 bereits erkennen lassen, dass er zur Möglichkeit einer Aus-
setzung in diesen Fällen neige und dass dem Gedanken der Prozessökonomie
Bedeutung zukomme. Dieser Gedanken gebietet es, mehrfache Beweiserhe-
bungen wegen desselben Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen
Ergebnissen zu vermeiden. Dies kann erreicht werden, wenn die bereits ange-
ordnete Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren fortgesetzt wird
und eine parallele Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren wegen dessen
Aussetzung ausscheidet.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wäre das Gericht der
Hauptsache ohne Aussetzung nicht bereits im Hinblick auf die §§ 485 Abs. 3,
412 ZPO gehindert, eine weitere Beweisaufnahme zu derselben streitigen Tat-
sache, auf die sich das selbständige Beweisverfahren bezieht, anzuordnen. Die
genannten Regelungen beziehen sich jeweils ausschließlich auf das Verfahren,
in dem die Beweisaufnahme bereits angeordnet ist.
c) Die Anordnung einer Aussetzung setzt eine fehlerfrei Ermessensaus-
übung voraus, von der hier ausgegangen werden kann.
Bei der Ermessensentscheidung muss das Gericht der Hauptsache auch
berücksichtigen, ob die gebotene Förderung und Beschleunigung des Prozes-
ses auf andere Weise besser zu erreichen ist. Es hat in seine Erwägungen die
Möglichkeit einzubeziehen, die Zuständigkeit für das Beweisverfahren auf sich
überzuleiten, indem es die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zum
Zwecke der Beweiserhebung beizieht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004
- VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656 = ZfBR 2005, 52 = NZBau 2004, 550). Ein sol-
ches Vorgehen kann insbesondere dann nahe liegen, wenn das selbständige
Beweisverfahren zwischen denselben Parteien bei einem anderen Gericht an-
hängig ist und die erforderliche Beweiserhebung denselben Gegenstand betrifft.
Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist die getroffene Ausset-
zungsentscheidung nicht zu beanstanden. Der Gedanke der Prozessökonomie
wird hier dadurch ausreichend gewahrt, dass das selbständige Beweisverfahren
und das Hauptsacheverfahren von vornherein bei derselben Kammer anhängig
gemacht worden sind.
Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde stand der Aussetzung hier
auch nicht entgegen, dass im Hauptsacheverfahren nur die Schadenshöhe,
nicht aber die Mängel selbst und ihre Verursachung bestritten worden seien.
Eine derartige Beschränkung des Beklagtenvortrags musste das Landgericht
seinem bisherigen Vorbringen nicht entnehmen.
Dressler Haß Hausmann
Wiebel Kniffka
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 O 272/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2006 - 19 W 12/06 -