Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 149/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 149/03

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2004

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 2.334,50 € festgesetzt.

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom

15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417, z.V.b. in BGHZ, verwiesen. Die

gegen diese sowie die entsprechende Entscheidung zur Treuhändervergütung

gerichteten Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse des Bundesver-

fassungsgerichts vom 24. Juni 2004 nicht angenommen worden (vgl. 1 BvR

633 und 648/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).

Darüber hinausgehende Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbe-

schwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, stellen sich nicht.

Kreft Fischer Raebel

Vill Cierniak