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BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 149/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2004
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 2.334,50 € festgesetzt.
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417, z.V.b. in BGHZ, verwiesen. Die
gegen diese sowie die entsprechende Entscheidung zur Treuhändervergütung
gerichteten Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse des Bundesver-
fassungsgerichts vom 24. Juni 2004 nicht angenommen worden (vgl. 1 BvR
633 und 648/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
Darüber hinausgehende Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, stellen sich nicht.
Kreft Fischer Raebel
Vill Cierniak