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BGH Urteil vom 26.07.2004 – VIII ZB 29/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und
Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember
2003 aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen.
Beschwerdewert: 7.128,20 €.
Gründe
I.
Mit Entscheidung vom 11. Juni 2003 hat das Amtsgericht die Beklagte
verurteilt, "... das erdberührte Mauerwerk des zu der Wohnung ... gehörenden
Kellers ... gegen Bodenfeuchtigkeit zu sperren ...". Soweit der Kläger auch be-
antragt hatte, der Beklagten zur Vornahme der vorgenannten und anderer Ar-
beiten eine vom Gericht zu bestimmende Frist zu setzen und für den Fall der
Nichteinhaltung der vom Gericht bestimmten Frist eine Entschädigung von
7.128,20 € festzusetzen, hat das Gericht die Klage mit
der Begründung abge-
wiesen, im Rahmen des vom Kläger genannten § 510 b ZPO sei der Antrag
unzulässig. Nach dieser Vorschrift könne das Gericht lediglich nach Fristablauf
eine Entschädigung zusprechen, die dem Kläger aus materiell-rechtlichen
Gründen als Folge der Nichtvornahme der Handlung zustehe. Dem Kläger sei
aber aus der Nichtvornahme der Handlung kein Schaden erwachsen.
Gegen dieses ihm am 2. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit
einem am (Montag) 4. August 2003 beim Landgericht eingegangenen Schrift-
satz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel
durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 21. August 2003, eingegangen
beim Landgericht am selben Tag, begründet.
Nach vorherigem Hinweis an den Kläger hat die Kammer mit Beschluß
vom 18. Dezember 2003, zugestellt dem Kläger am 5. Februar 2004, die Beru-
fung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Klä-
ger mit seiner am 17. Februar 2004 beim Bundesgerichtshof eingelegten und
innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist begründeten Rechtsbeschwer-
de.
II.
Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-
lässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt die
Berufungsbegründung des Klägers die Voraussetzungen, die an eine ord-
nungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind. Zu Unrecht vermißt das
Landgericht eine Auseinandersetzung des Klägers mit der Rechtsauffassung
des Amtsgerichts, wonach die Anträge des Klägers auf Fristsetzung und Be-
stimmung einer Entschädigungssumme unzulässig seien.
1. Das Landgericht hat die Anforderungen, die nach § 520 Abs. 3 Nrn. 2
und 3 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, überspannt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich auch das Landgericht
bezieht, muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im ein-
zelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Beweismittel
und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung
anzuführen hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000,
1576 unter II). Diese noch zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung ergangene Entscheidung hat auch für die Nachfolge-
bestimmung des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Gültigkeit. Danach soll die Vorschrift
gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-
bereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streit-
falles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen
Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehal-
ten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in wel-
chen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach
Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen an-
geben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des
vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält.
2. Die Begründung der Berufung des Beschwerdeführers genügt diesen
Anforderungen. Seiner Rechtsmittelbegründungsschrift ist zu entnehmen, daß
er sich (unter anderem) gegen die Abweisung seiner Anträge wendet, der Be-
klagten eine Frist zu setzen, innerhalb welcher diese die begehrten Handlungen
vorzunehmen habe, und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist gegen die
Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 7.128,20 € festz usetzen. Hierzu trägt
er vor, entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts stehe ihm ein Ent-
schädigungsanspruch zu, weil er die Beklagte unter Fristsetzung zur Mängelbe-
seitigung aufgefordert habe. Da sich die Beklagte im Verzug befinde, könne er
von der Beklagten Schadensersatz (§ 538 Abs. 1 BGB) bzw. Aufwendungser-
satz (§ 538 Abs. 2 BGB) in Höhe der von dem Sachverständigen für die Wie-
derherstellung des vertragsgemäßen Zustandes veranschlagten Kosten verlan-
gen.
Das Berufungsgericht sieht in diesem Vortrag eine Klageänderung. Diese
dürfe nicht berücksichtigt werden, weil eine Klageänderung ein zulässiges
Rechtsmittel voraussetze
(Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom
2. Oktober 2003, S. 2).
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat seine Klage nicht geän-
dert. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Bestimmung des § 510 b
ZPO dem Kläger im Amtsgerichtsprozeß die prozessuale Möglichkeit gibt, einen
ihm bei Nichtvornahme der geschuldeten Handlung entstehenden zukünftigen
Schadensersatzanspruch schon jetzt geltend zu machen. Nichts anderes will
der Kläger mit seiner Klage von Anfang an erreichen, so daß er das Urteil folge-
richtig mit der Begründung angreift, das erstinstanzliche Gericht habe ihm zu
Unrecht einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung nach § 538 Abs. 1 BGB a.F. versagt.
Dr. Deppert Ball Wiechers
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wolst
Dr. Frellesen befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Deppert Karlsruhe, 2. August 2004