BGH Beschluss vom 09.03.2006 – IX ZR 191/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 4. August 2003, berichtigt durch Be-
schluss vom 19. Februar 2004, wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
30.677,51 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Rüge, die Beklagten hätten ihre Berufung gegen das erstinstanzli-
che Urteil nicht ordnungsgemäß begründet, geht fehl. Um den Anforderungen
des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen, muss die Begründung zum einen erkennen
lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene
Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im
Einzelnen angeben, aus welchen Gründen dieser die tatsächliche und rechtli-
che Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für
unrichtig hält (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004,
1716). Dem genügt die Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. August
2002, weil sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als verfahrensfeh-
lerhaft rügt (§ 286 ZPO) und damit die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO geltend macht (vgl. BGHZ 158, 269, 276 ff).
2. Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht sei nicht befugt gewesen, ei-
ne erneute Anhörung des Zeugen M. durchzuführen, vermag die Nichtzu-
lassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund darzulegen. Denn in der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass im Revisionsverfahren nicht
zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsa-
chenvortrags die Voraussetzungen der Bestimmungen in § 529 Abs. 1 Nr. 1
und § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR
187/03, NJW 2004, 1458, 1459; Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, NJW
2005, 1583, 1585). Zwar ist diese Klärung erst nach Eingang der Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt. Da dies jedoch im Sinne des Beru-
fungsgerichts geschehen ist, hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und es
liegt keine Divergenz vor (vgl. BVerfG WM 2005, 2014 f).
3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 12.07.2002 - 3 O 2447/01 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 04.08.2003 - 24 U 502/02 -