Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.07.2004 – XII ZR 153/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 28. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 187, 558 Abs. 2 und 3 a.F. (= 548 Abs. 1 Satz 2 und 3), 598, 606

Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitu-

tives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmög-

lichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sicher-

gestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme

eines Leihvertrages nicht aus.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - OLG München LG Landshut

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2003 wird zurück-

gewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1

89 %, die Klägerin zu 2 11 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 macht als Haftpflicht- und Kaskoversicherer der Kläge-

rin zu 2 Schadensersatz aus übergegangenen, die Klägerin zu 2 aus eigenen

Ansprüchen wegen einer Kollision geltend, die sich anläßlich einer Testfahrt mit

einem Airbus der Klägerin zu 2 auf dem Flughafengelände der Beklagten ereig-

net hat.

Mit Vertrag vom 14. Februar 2000 verpflichtete sich die Klägerin zu 2, der

Beklagten zu Testzwecken Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. § 1 der zwi-

schen der Klägerin zu 2 und der Beklagten getroffenen Vereinbarung lautet:

"Vertragsgegenstand

1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt der FMG für das Projekt "IRFI - In- ternational Runway Friction Index" (Bremsvorgänge/Friction Messun- gen) auf kontaminierten Betriebsflächen Luftfahrzeuge inklusive der Besatzung am 24. Februar 2000 ab ca. 21.30 Uhr zur Verfügung.

2. Alle Rollvorgänge der Luftfahrzeuge sind vorab mit der Luftfahrzeug- besatzung zu besprechen. Die Luftfahrzeugbesatzung hat jederzeit das Recht, einen bestimmten Rollvorgang ohne Begründung abzuleh- nen.

3. …"

§ 4 der Vereinbarung lautet:

"Kosten

1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt Flugzeug und Besatzung unentgelt-

lich zur Verfügung. …"

Die Beklagte wollte am 24. Februar 2000 Brems- und Rollversuche auf

Schneematsch durchführen lassen, um die Zahl der Unfälle bei winterlichen

Bedingungen zu reduzieren. Beim ersten Test am 24. Februar 2000 rollte der

von der Klägerin zu 2 zur Verfügung gestellte Airbus A-319 über die präparierte

Teststrecke hinaus und kollidierte mit der Maschine einer anderen Luftver-

kehrsgesellschaft. Die Klägerin zu 1 ersetzte zusammen mit anderen Versiche-

rern, die ihre Ansprüche an die Klägerin zu 1 abgetreten haben, der Klägerin zu

2 den an ihrem Flugzeug entstandenen Schaden in Höhe von 3.090.000 $. Ei-

nen Anteil von 450.000 $ mußte die Klägerin zu 2 als Eigenanteil selbst tragen.

Nach dem Unfall verhandelten die Parteien mit Unterbrechungen über

den Ersatz des Schadens. Mit ihrer der Beklagten am 3. Juni 2002 zugestellten

Klage hat die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von

3.090.000 $ nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte der

Klägerin zu 1 alle künftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser im Zusammen-

hang mit den Beschädigungen des Airbus A-319 entstehen. Die Klägerin zu 2

hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 450.000 $ zu verurteilen. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klä-

gerinnen.

Entscheidungsgründe

Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und

auch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es liege ein Leihvertrag vor.

Eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien nach §§ 606, 558

BGB a.F. verjährt. Die Zurverfügungstellung des Luftfahrzeuges nebst Besat-

zung zu Testzwecken sei ein Gebrauch des Flugzeugs. Eine unmittelbare Ein-

wirkung der Beklagten oder der Tester sei hierfür nicht erforderlich. Unmittelba-

rer Besitz oder eine sachenrechtliche Beziehung der Entleiherin seien kein kon-

stitutives Merkmal für ein Leihverhältnis. Das Gesetz setze lediglich voraus, daß

dem Entleiher der Gebrauch der Sache gestattet werde. Das Merkmal Ge-

brauch in § 598 BGB sei schuldrechtlicher Natur und nach Sinn und Zweck der

Regelung des Leihvertrages auszulegen. Das Erfordernis einer sachenrechtli-

chen Beziehung könne auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesge-

richtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934) und vom

28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386) entnommen werden.

Die unentgeltliche Überlassung des Bedienungspersonals führe nicht zu

einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Durch sie werde der

Vertrag nicht entscheidend geprägt. Zwar hätten die Beklagte bzw. die Tester

über Ort, Art und Zeit der durchzuführenden Rollvorgänge bestimmt. Die Durch-

führung der Rollvorgänge sei für die Erhebung der signifikanten Daten auch

erforderlich gewesen und von der Beklagten erwartet, aber von der Klägerin zu

2 nicht geschuldet worden, weil die Luftfahrzeugbesatzung einen Rollvorgang

jederzeit gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung ohne Begründung habe ab-

lehnen können. Die Notwendigkeit der Rollvorgänge für die Durchführung der

Tests und ihre Besprechung mit der Flugzeugbesatzung änderten bei Berück-

sichtigung des Gesamtcharakters der Vereinbarung nichts daran, daß sich we-

der die Klägerin zu 2 noch das Bedienungspersonal bindend zur Durchführung

bestimmter Rollvorgänge verpflichtet hätten. Deshalb liege ein Dienst-, Werk-

oder Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB habe einen Tag

nach Beendigung des Gebrauchs (25. Februar 2000) zu laufen begonnen, sei

mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 23. März 2000 unterbrochen

(richtig: gehemmt) worden, nach Abbruch der Verhandlungen mit Schreiben der

Beklagten vom 30. April 2001 weitergelaufen, am 3. August 2001 erneut unter-

brochen und mit Zugang des Schreibens vom 28. Dezember 2001 weitergelau-

fen. Im März 2002 sei Verjährung eingetreten.

2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach der gesetzlichen Regelung in § 598 BGB liegt ein Leihvertrag

vor, wenn der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich

gestattet. In der Regel wird der Verleiher dem Entleiher den unmittelbaren Be-

sitz an der Sache übertragen. Ein konstitutives Element des Leihvertrages ist

die Besitzverschaffung aber nicht (MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. §§ 535,

536 Rdn. 41). Denn der Leihvertrag setzt lediglich voraus, daß dem Entleiher

der Gebrauch der Sache gestattet wird. Dazu ist zwar meistens, aber nicht not-

wendigerweise die Übergabe (Besitzverschaffung) der Leihsache erforderlich

(einhellige Meinung; vgl. zum entsprechenden Problem beim Mietvertrag BGH,

Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-RR 1989, 589; Staudin-

ger/Emmerich BGB (2003) § 536 Rdn. 15). Maßgebend ist, ob der Vertrags-

zweck die Übergabe erfordert oder nicht.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Leihe zwar keinen

unmittelbaren Besitz, aber eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum

Objekt der Leihe voraussetze, aufgrund dessen er ein Zugriffsrecht auf die Sa-

che erhalte; der (nicht besitzende) Entleiher müsse auf die Sache in irgendeiner

Weise einwirken können, sei es, daß er - bei Grundstücken - den Zutritt oder

- bei beweglichen Sachen - den Zugriff auf die Sache erhalte.

Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen ei-

ne körperliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache. Entscheidend ist allein, daß

der Entleiher die Sache für seine Zwecke nutzen kann. Die Gestattung des Ge-

brauchs ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nichts anderes

als die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Ist der Entleiher auf eine unmit-

telbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung

von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrecht-

liche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus. Welche Einwir-

kungsmöglichkeiten der Entleiher erhalten muß, bestimmt sich allein nach der

vertraglichen Vereinbarung (vgl. Staudinger/Emmerich BGB aaO Rdn. 15).

Im vorliegenden Fall sollte die Klägerin zu 2 der Beklagten ein Flugzeug

samt Personal so zur Verfügung stellen, daß diese absprachegemäß die beab-

sichtigten Rolltests durchführen bzw. durchführen lassen konnte. Daß die Ent-

leiherin die Maschine nicht selbst bedienen konnte und durfte, steht nicht ent-

gegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Beklagte

über Ort, Zeit und Art der durchzuführenden Roll- und Bremsvorgänge bestim-

men. Deshalb durfte das Berufungsgericht zu Recht von einer Überlassung zum

Gebrauch ausgehen.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934 ff.) und

vom 28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386 ff.). Soweit sie meint,

der Bundesgerichtshof habe für die Annahme einer Leihe eine sachenrechtliche

Beziehung des Entleihers zum Gegenstand der Leihe verlangt, beruht ihre Auf-

fassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidungen. Im Urteil

vom 14. Juli 1970 (Tiefladerfall) hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei

Gestellung von Geräten mit Bedienungspersonal sei das Bedienungspersonal

in aller Regel nicht mehr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Vermieters,

sondern des Mieters, weil es nunmehr dessen Weisungen unterworfen sei

(BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 aaO S. 935). Damit ist aber lediglich zum Aus-

druck gebracht, daß in solchen Fällen jedenfalls ein Mietvertrag vorliegt. Daß

das Bedienungspersonal stets Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Mieters

sein müsse, mithin Besitzdiener des Mieters, über den der Mieter als Besitzherr

den Gebrauch erlange, hat der Bundesgerichtshof nicht gefordert. Mit Urteil

vom 28. November 1984 wurde ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienst-

verschaffungsvertrag bejaht, weil ein Kran mit Kranführer zur Verfügung gestellt

werden sollte und die "eigentliche Tätigkeit des Krans" und die Sicherheit der

Einsatzstelle in die ausschließliche Verantwortung des Übernehmers gestellt

wurden. Auch dort hat der Bundesgerichtshof keine Mindestvoraussetzungen

für eine Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 535 BGB bzw. § 598 BGB auf-

gestellt, insbesondere keine sachenrechtliche Beziehung gefordert, sondern

lediglich eine Abgrenzung zwischen Dienst- bzw. Werkvertrag und einem Miet-

vertrag in Verbindung mit einer Dienstverschaffungspflicht vorgenommen. Er

hat entschieden, daß das Schwergewicht nicht in der Herstellung eines Werkes

oder in der Leistung von Diensten, sondern in der Überlassung zum Gebrauch

lag. Fehlende Feststellungen, daß der Beklagten die Sorge für die Obhut des

Luftfahrzeuges oblag, stehen deshalb entgegen der Auffassung der Revision

der Annahme eines Leihvertrages nicht entgegen. Im übrigen kann nicht zwei-

felhaft sein, daß die Beklagte als Betreiberin des Flughafens in ähnlicher Weise

für die Sicherheit der Einsatzstelle verantwortlich war wie der Bauunternehmer

für die Baustelle. Insoweit sind beide Fälle vergleichbar.

d) Soweit die Revision meint, eine sachenrechtliche Beziehung sei schon

deshalb erforderlich, weil ansonsten Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete

oder Leihe nicht mehr von Dienst-, Auftrags- und Werkverträgen abgegrenzt

werden könnten, bei denen der Dienstnehmer, Auftragnehmer oder Werkunter-

nehmer eigene Werkzeuge, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände zur Erbrin-

gung der geschuldeten Vertragsleistung einsetze, kann auch dem nicht gefolgt

werden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. Novem-

ber 1984 aaO) kommt es, wie bereits erwähnt, für die Abgrenzung von Mietver-

trag/Leihvertrag einerseits und Dienstvertrag, Auftrag und Werkvertrag anderer-

seits entscheidend darauf an, ob über die Überlassung der Sache samt Bedie-

nungspersonal hinaus noch die Herstellung eines bestimmten Werkes bzw. in

erster Linie die Leistung von Diensten geschuldet ist. Ist dies der Fall und wird

das Gesamtverhältnis insgesamt von dieser Leistung geprägt, dann finden die

vom Gesetz vorgesehenen Regeln dieser besonderen Vertragstypen Anwen-

dung. Liegt dagegen - wie hier - der Schwerpunkt auf der Pflicht zur Überlas-

sung der Sache, gelten die Vorschriften über die Leihe/Miete. Ob neben der

Überlassungspflicht weitere Verpflichtungen bestehen und welche Pflichten ge-

gebenenfalls überwiegen, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung festzustel-

len.

e) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 14. Februar 2000 da-

hin ausgelegt, daß die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge

verpflichtet gewesen sei, sondern lediglich das Flugzeug samt Besatzung hier-

für zur Verfügung stellen mußte und hat deshalb das Hauptgewicht der von der

Klägerin zu 2 zu erbringenden Leistung in der Überlassung des Flugzeuges

gesehen. Die gegen diese Auslegung vorgebrachten Rügen der Revision blei-

ben ohne Erfolg.

aa) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbe-

halten. Sie kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft wer-

den, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzli-

che oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-

gemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Re-

visionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGHZ 150, 32, 37).

bb) Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die

Revision nicht aufzuzeigen, und sie liegen auch nicht vor.

(1) Nach Auffassung der Revision ist die Begründung widersprüchlich

und die Ableitung denkgesetzlich nicht zwingend, soweit das Berufungsgericht

eine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zu 2 deshalb ablehne, weil die Be-

satzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung vom 14. Februar 2000 einen Rollvor-

gang jederzeit habe ablehnen können. Näher liege es, in der genannten Ver-

tragsbestimmung eine Aufhebung des auftragsrechtlichen Weisungsrechts zu

sehen. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn Indiztatsachen, die sich

zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren ließen,

nur mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar gehalten würden, somit die Ambi-

valenz nicht erkannt werde.

Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht ist

nicht von einer einzig möglichen Auslegung des Vertrages ausgegangen. Es

hat lediglich - zu Recht - die Vereinbarung für eindeutig angesehen, daß die

Luftfahrzeugbesatzung jederzeit einen Rollvorgang ohne Begründung ablehnen

konnte. Aus dieser Regelung hat es dann den - möglichen - Schluß gezogen,

daß sich die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge verpflichtet

habe und deshalb kein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorlie-

ge. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Wenn

die von der Klägerin zu 2 gestellte Besatzung konkret verlangte Rollvorgänge

ohne Begründung ablehnen konnte, kann schwerlich ein bestimmter Arbeitser-

folg geschuldet sein.

(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche der Le-

benserfahrung anzunehmen, die Durchführung der Rollvorgänge werde von der

Beklagten zwar erwartet, gleichwohl sei eine vertraglich bindende Verpflichtung

der Klägerin zu 2 zu verneinen. Das Berufungsgericht unterstelle das unver-

nünftige Ziel, das Scheitern der Versuche in Kauf zu nehmen; die Parteien ver-

einbarten aber stets ein vernünftiges Ergebnis.

Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Revision verkennt, daß

die Klägerin zu 2 der Beklagten das Flugzeug unentgeltlich überlassen hat.

Wenn sie sich unter diesen Umständen nicht endgültig verpflichtete, sondern

die letzte Entscheidung über die Durchführung der von der Beklagten ge-

wünschten Rollvorgänge - nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen - ihrer Flug-

zeugbesatzung überlassen wollte, andererseits die Beklagte damit einverstan-

den war, weil sie keine günstigeren Bedingungen erzielen konnte, so ist diese

Auslegung durchaus naheliegend (zur Bedeutung der Bezahlung einer Leistung

für die Annahme eines Werkvertrages vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 aaO II

2 a).

(3) Zu Unrecht meint die Revision, wenn aus dem Recht, einen Rollvor-

gang abzulehnen, die Verneinung einer vertraglichen Pflicht überhaupt folge,

dann gelte dies auch für die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Ihre Auffassung,

mit der Verweigerung der Rollvorgänge entfalle nämlich auch jede Gebrauchs-

möglichkeit, trifft nicht zu. Die - generelle - Verpflichtung, der Beklagten ein

Flugzeug zu Testzwecken zur Verfügung zu stellen, entfällt nicht deshalb, weil

die Flugzeugbesatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung jederzeit das Recht

hatte, einen bestimmten Rollvorgang abzulehnen. Die Klägerin zu 2 mußte das

Flugzeug bereitstellen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Be-

satzung - später - einzelne Rollvorgänge ablehnte.

(4) Schließlich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, das Beru-

fungsgericht habe die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung vernachlässigt,

so daß die Auslegung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhe;

die Beklagte habe sich mit der Bitte an die Klägerin zu 2 gewandt, am

24. Februar 2000 an Bremsversuchen teilzunehmen. Die Bitte um Teilnahme

spreche dagegen, daß der Zweck der angebahnten Verträge sich lediglich in

der Überlassung des Gebrauchs an dem Fahrzeug habe erschöpfen sollen.

Vielmehr habe die Vornahme der Rollvorgänge durch die Zweitklägerin als für

die Datenerhebung erforderlich und notwendig ganz im Vordergrund gestanden.

Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, das Berufungsgericht habe nicht er-

kannt, daß die Initiative für die Bremsversuche von der Beklagten ausgegangen

sei, und damit Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Letztlich ersetzt die

Revision die Auslegung des Berufungsgerichts durch ihre eigene. Das ist ihr im

Revisionsverfahren verwehrt.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, daß die Verjährungsfrist am 25. Februar 2000 zu laufen begon-

nen habe (§ 187 Abs. 1 BGB). Zwar ist unklar, ob das Berufungsgericht § 558

Abs. 2 BGB a.F. oder § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB angewendet hat (es zitiert auf

S. 5 § 558 BGB a.F., auf S. 8 § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist aber unschäd-

lich, da beide Bestimmungen übereinstimmend die Verjährung des Anspruchs

des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache mit dem Zeitpunkt

beginnen lassen, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläge-

rin zu 2 den Besitz am Flugzeug nicht verloren hatte und deshalb ein Rücker-

halt im Sinne der genannten Bestimmungen nicht in Betracht kam. Noch in der

Revisionsinstanz vertritt die Klägerin zu 2 die Auffassung, daß die Beklagte

nicht Besitzerin des Flugzeuges gewesen, sondern dieses im Besitz der Kläge-

rin zu 2 verblieben sei. Wurde dem Entleiher der Besitz aber nicht verschafft, so

beginnt die Verjährung, sobald der Entleiher den Gebrauch der Leihsache be-

endet und der Verleiher davon erfährt.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine "Rückgabe" der Leihsache

setze nach ständiger Rechtsprechung eine Veränderung der Besitzverhältnisse

zugunsten des Vermieters voraus. Soweit sie sich insoweit auf die Senatsent-

scheidung vom 19. November 2003 (- XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774) beruft,

beruht ihre Auffassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entschei-

dung. Der Senat hat dort für den Beginn der Verjährung nicht einen Besitz-

wechsel zwischen Mieter und Vermieter verlangt. Zwar wird ein Mietverhältnis

in der Regel damit enden, daß der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Be-

sitz an der Mietsache verschafft. Entscheidend für den Beginn der Verjährung

ist aber nicht die Rückgabe durch den Mieter, sondern nur, daß der Vermieter in

die Lage versetzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft

ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Ver-

schlechterungen zu machen, und daß der Mieter mit Kenntnisnahme des Ver-

mieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, weil das Mietverhältnis

sonst sein tatsächliches Ende nicht findet. Hat aber - wie hier - der Verleiher

den unmittelbaren Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft nie verloren, en-

det das Leihverhältnis, wenn der Entleiher den Gebrauch der Leihsache ein-

stellt und der Verleiher davon erfährt.

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des

§ 558 BGB a.F. nicht darauf an, ob der geltend gemachte Schaden am Mietob-

jekt/Leihobjekt selbst entstanden ist. Es reicht aus, daß die Beschädigung der

überlassenen Sache zu weiteren Sachschäden geführt hat (Senatsurteil vom

6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687). Alleinige Voraussetzung

ist nur, daß der Schaden in innerem Zusammenhang mit der Nutzung des Leih-

objektes steht (Gramlich in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohn-

raummiete 3. Aufl. VI Rdn. 12). Auch gebietet es der mit § 558 BGB a.F. ver-

folgte Gesetzeszweck, eine beschleunigte Abwicklung des Gebrauchsüberlas-

sungsverhältnisses zu erreichen, die typischerweise mit einem vertraglichen

Schadensersatzanspruch konkurrierenden gesetzlichen Schadensersatzan-

sprüche sowie gleichgerichtete Ansprüche, z.B. aus Eigentum oder

ungerechtfertigter Bereicherung oder ähnlichem, der kurzen Verjährung zu

unterwerfen (Gramlich aaO Rdn. 15 m.w.N.). Erfaßt ist daher auch der

Anspruch auf Ersatz aller künftigen Schäden, die aus dem

fraglichen

Zusammenstoß der beiden Flugzeuge auf dem Rollfeld herrühren.

Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-

nen Auffassung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Schrei-

ben des Versicherers der Beklagten vom 30. April 2001 die Unterbrechung der

Verjährung beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Beklagtenseite

mit diesem Schreiben die Verhandlungen abgebrochen hat, ist revisionsrecht-

lich nicht zu beanstanden.

Hahne

Fuchs

RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben.

Hahne

Vézina

Dose