BGH Urteil vom 22.02.2006 – XII ZR 48/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. Februar 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 198, 209, 558 a.F.
b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststel- lungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar
2003 insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zu-
rückgewiesen hat und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landge-
richts München I vom 2. Mai 2002 dahin abgeändert, dass die
Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich eines Mietausfall-
schadens sowie den Ersatz von Um- und Rückbaukosten.
Die Klägerin erstellte in den Jahren 1997 bis 2000 in M. das Ge-
schäftshaus "S. ". Die Beklagte betreibt einen Kunsthandel mit Gale-
rie und interessierte sich Anfang Februar 1999 für die Anmietung eines Bauteils
(Erdgeschoß bis 2. OG) des klägerischen Bauvorhabens. Ursprünglich hatte die
Klägerin, die bei der Vermietung von der H.Bank vertreten wurde, vorgesehen,
jedes Stockwerk gesondert zu vermieten. In der Folgezeit fanden zwischen den
Parteien detaillierte Verhandlungen über einen Mietvertrag sowie die Anpas-
sung der Räumlichkeiten an die Bedürfnisse der Beklagten statt. Am 30. April
1999 wurde der Beklagten der Entwurf eines Mietvertrages übersandt. Der
Mietzins sollte 7 % des Umsatzes, mindestens jedoch monatlich 43.277,45 DM
zuzüglich MWSt betragen. Die Mietzeit war auf 10 Jahre festgelegt. Die Fertig-
stellung des Gebäudes und die Übernahme der Mietflächen durch die Beklagte
war für das erste Quartal 2000 vorgesehen. Nach einem Besprechungsprotokoll
der Parteien vom 28. Juni 1999, das auch vom Geschäftsführer der Beklagten
unterschrieben ist, hat die Beklagte bestimmte Umbaukosten übernommen.
Außerdem ist in dem Protokoll vermerkt, dass der Bauherr einer Werbeschrift
des Mieters an der Außenwand des 2. OG nicht zustimme. In einem Telefonat
vom 20. September 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nicht
mehr die Absicht habe, das 2. OG mitzumieten. Im selben Telefonat stellte die
Klägerin der Beklagten ein Angebot über den Abschluss eines modifizierten
Mietvertrages in Aussicht. Hierzu kam es jedoch nicht. Vielmehr schrieb ihr die
Klägerin am 27. September 1999, dass die bauliche Überprüfung leider erge-
ben habe, dass eine Abtrennung des 2. OG ohne hohen zeitlichen und kosten-
mäßigen Aufwand nicht mehr möglich sei. Da die Beklagte den Mietvertrag
noch nicht unterzeichnet habe und die Übergabe des Ladens im Januar 2000
vorgesehen sei, werde die Klägerin umgehend einen anderen Mieter für die
Fläche suchen. Entsprechend sehe sich die Klägerin nicht mehr an ihr Angebot
gebunden.
Die Beklagte hat im Folgenden vergeblich versucht, weitere Vertrags-
verhandlungen mit der Klägerin zu führen. Mit der am 10. Mai 2001 eingereich-
ten und am 23. Mai 2001 zugestellten Klage macht die Klägerin gegen die Be-
klagte Um- und Rückbaukosten in Höhe von 206.048,39 DM sowie einen Miet-
ausfallschaden von 100.000 DM als Teilbetrag geltend. Das Landgericht hat mit
Grundurteil vom 2. Mai 2002 der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Grundurteil des
Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach nicht
berechtigt sei, soweit die Klägerin den Ersatz eines Mietausfallschadens gel-
tend mache. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil an, soweit
es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin begehrt im Wege der An-
schlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Kla-
ge. Die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob zwischen den Parteien ein
mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn dies der Fall sein
sollte, habe die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihres
Mietausfallschadens. Als Anspruchsgrundlage komme mangels einer speziellen
mietrechtlichen Vorschrift § 326 BGB a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift seien jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin der Beklagten keine
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Hierfür würden strenge An-
forderungen gelten, die nicht erfüllt seien, weil der "Rücktritt" der Beklagten im
Telefonat vom 20. September 1999 kein endgültiges "Nein" gewesen sei. Dies
ergebe sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten sowie aus
den Aussagen der Zeuginnen N. und S., die für die Vermietung der Gewerbe-
flächen zuständig gewesen seien. Die Klägerin könne ihren Anspruch auf Miet-
ausfall auch nicht auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten stützen.
Denn auch diese Anspruchsgrundlage setze wie § 326 Abs. 1 BGB a.F. eine
endgültige Erfüllungsverweigerung voraus. Eine solche habe jedoch nicht vor-
gelegen.
Allerdings hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der culpa in contra-
hendo auf Ersatz der Um- und Rückbaukosten. Dies gelte unabhängig davon,
ob zwischen den Parteien ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sei
oder nicht. Eine Haftung aus culpa in contrahendo sei deswegen gegeben, weil
die Beklagte ohne triftigen Grund ab dem 20. September 1999 das 2. OG nicht
mehr habe nutzen und dafür keine Miete habe bezahlen wollen, obwohl sie das
2. OG anfangs habe übernehmen wollen und damit die Klägerin zu erheblichen
Vorleistungen veranlasst habe. Die Tatsache, dass der Beklagten nicht gestat-
tet worden sei, eine Werbeaufschrift anzubringen, stelle keinen triftigen Grund
dar, die Verhandlungen abzubrechen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass dem
Geschäftsführer der Beklagten spätestens seit dem 28. Juni 1999 bekannt ge-
wesen sei, dass der Bauherr die von der Beklagten gewünschte Beschriftung
ablehne. Die Klägerin könne deshalb gemäß §§ 249 ff. BGB verlangen, so ge-
stellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte; dem-
nach könne sie den Ersatz der Um- und Rückbaukosten verlangen. Dieser An-
spruch sei selbst dann nicht verjährt, wenn § 558 BGB anwendbar sei. Dessen
sechsmonatige Verjährungsfrist beginne nämlich nicht vor Eintritt der Fälligkeit
zu laufen. Die Fälligkeit trete grundsätzlich erst mit der Klagbarkeit der geltend
gemachten Forderung ein, bei einer Leistungsklage, die die Zahlung eines be-
stimmten Betrages zum Gegenstand habe, folglich erst mit der Möglichkeit, den
Anspruch genau zu beziffern. Dies aber habe die Klägerin bis kurz vor Klageer-
hebung nicht gekonnt, weil ihr nicht alle Rechnungen vorgelegen hätten. Daher
sei durch die am 23. Mai 2001 zugestellte Klage der Lauf der Verjährungsfrist
gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. wirksam unterbrochen worden.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Zu Recht allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klä-
gerin auf Mietausfallschaden verneint. Dabei ist im Revisionsverfahren zuguns-
ten der Klägerin davon auszugehen, dass die Parteien tatsächlich einen münd-
lichen Mietvertrag abgeschlossen haben. Aber auch dann steht der Klägerin,
wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein Anspruch auf Ersatz des
Mietausfalls deswegen nicht zu, weil die Klägerin der Beklagten - insoweit un-
streitig - keine Nachfrist gesetzt noch die Beklagte die Vertragserfüllung ernst-
lich und endgültig abgelehnt hat. Allerdings richtet sich ein etwaiger Anspruch
der Klägerin nicht nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. Diese Vorschrift kommt nämlich
von vornherein schon deswegen nicht zur Anwendung, weil am 20. September
1999, als die Parteien miteinander telefonierten, die Beklagte mit keiner Haupt-
pflicht aus dem Mietvertrag in Verzug war. Vielmehr sollte sie zur Mietzahlung
erst im Jahr 2000 nach Fertigstellung des Mietobjekts verpflichtet sein. Statt-
dessen kommen die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung zur Anwen-
dung, wenn der Schuldner vor Fälligkeit die Erfüllung des Vertrages verweigert
(vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 47/85 - NJW 1986, 842,
843). Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist allerdings auch inso-
weit, dass der Schuldner, sofern, wie hier, keine Nachfristsetzung erfolgt, die
Vertragserfüllung ernstlich und endgültig verweigert. Dass die Beklagte bei dem
Telefonat vom 20. September 1999 eine solche Erklärung abgegeben habe, hat
das Oberlandesgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
verneint. Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf die Aussagen der Zeugin-
nen N. und S., die für die Vermietung der Flächen zuständig waren, und die
Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Die Anschlussrevision vermag
nicht darzulegen, dass dem Oberlandesgericht bei Würdigung dieser Aussagen
ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler unterlaufen sei. Im Gegensatz zu den
Ausführungen der Anschlussrevision ist es nicht zu beanstanden, dass das Be-
rufungsgericht aus dem Schreiben der Klägerin vom 27. September 1999 ge-
schlossen hat, die Klägerin selbst habe den "Rücktritt" der Beklagten nicht als
endgültige Erfüllungsverweigerung des Vertrages aufgefasst. Denn die Zeugin
S. hat bei ihrer Einvernahme bekundet, dass das Schreiben vom 27. September
1999 verfasst worden sei, um der Beklagten mitzuteilen, dass das Angebot vom
20. September 1999 über die Vermietung der um das 2. OG verminderten Flä-
che nicht aufrechterhalten werde. Entgegen den Ausführungen der Anschluss-
revision sind die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht deshalb wider-
sprüchlich, weil es einerseits angenommen hat, die Beklagte habe im Telefonat
vom 20. September 1999 die Vertragserfüllung nicht ernstlich und endgültig
abgelehnt, und weil es andererseits bei der Frage, ob die Beklagte ein Ver-
schulden bei Vertragsschluss treffe, davon ausgegangen sei, die Beklagte habe
die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ohne triftigen Grund ab-
gebrochen. Vielmehr widersprechen sich die beiden Auslegungen der Erklärung
der Beklagten nicht, sondern sind nebeneinander möglich.
2. Was die Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss
betrifft, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-
klagte danach auf die Um- und Rückbaukosten haftet, wenn der Vertrags-
schluss zwischen den Parteien als sicher anzunehmen war, die Klägerin die
Umbauarbeiten im Vertrauen hierauf vorgenommen hat und die Beklagte die
Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat (vgl. BGH Urteil
vom 29. März 1996 - V ZR 332/94 - NJW 1996, 1884, 1885; Bub/Treier/Reins-
torf Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 196
m.N.). Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
Die Revision rügt jedoch, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze fehler-
haft angewandt und wesentlichen Tatsachenvortrag der Beklagten unberück-
sichtigt gelassen habe. Insbesondere habe die Beklagte die Verhandlungen
nicht abgebrochen. Vielmehr habe die Klägerin im Telefonat vom 20. Septem-
ber 1999 ihr gegenüber den Eindruck erweckt, dass der Abschluss eines Miet-
vertrages ohne das 2. OG unproblematisch möglich sei. Dann aber habe die
Klägerin, wie sich aus dem Schreiben vom 27. September 1999 ergebe, ihrer-
seits die Verhandlungen mit der Beklagten abgebrochen. Diese Umstände aber
habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen.
Es obliegt dem Tatrichter, unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand erfüllt ist.
Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dem Oberlandesge-
richt hierbei der von der Revision gerügte Rechtsfehler unterlaufen ist, wonach
es erheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Insbesonde-
re bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf § 550 BGB
(§ 566 BGB a.F.) in der Regel nur eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit des die
Verhandlungen abbrechenden Vertragspartners den Schadensersatzanspruch
auslöst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. März 1996 aaO im Hinblick auf die
Formvorschrift des § 313 BGB a.F., jetzt § 311 b Abs. 1 BGB). Denn es kommt
nicht darauf an, ob ein solcher Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Um- und
Rückbaukosten entstanden ist. Ein solcher Anspruch wäre nämlich, wie die Be-
klagte zu Recht geltend macht, verjährt.
Die Verjährung richtet sich im vorliegenden Fall, wovon auch das Ober-
schrift ist nach ihrem Sinn und Zweck weit auszulegen. § 558 BGB a.F. verfolgt
den Zweck, eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien zu
gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des
Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen. Eine mög-
lichst schnelle Abwicklung erscheint deshalb erwünscht, weil Miete und Pacht
häufig wechselnde Interessen berühren und der Zustand der überlassenen Sa-
che um so schwerer festzustellen ist, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt (vgl.
BGH Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67 - NJW 1968, 1472; BGHZ 98, 235,
237; Bub/Treier/Gramlich aaO Kap. VI Rdn. 2 ff.; Lindner-Figura/Oprée/Stell-
mann/Schreiber Geschäftsraummiete Kap. 17 Rdn. 2). Dieser Zweck rechtfer-
tigt es, § 558 BGB a.F. auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertrags-
schluss anzuwenden, die gerade deswegen entstanden sind, weil es nicht, wie
vorgesehen, zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist, und die eine
Veränderung des Zustands der Mietsache betreffen (vgl. BGHZ 98, 235, 238;
Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 8. Aufl. § 548 BGB Rdn. 37). Dabei macht es
keinen Unterschied, ob die Veränderungen vom Mieter selbst oder auf dessen
Wunsch vom Vermieter vorgenommen worden sind.
Die Anwendung des § 558 BGB a.F. scheitert auch nicht daran, dass es
nicht zu einer "Rückgabe" der Mietsache gekommen ist. Denn entscheidend für
den Beginn der Verjährung nach § 558 BGB a. F. ist nicht die Rückgabe der
Mietsache durch den Mieter, sondern nur, dass der Vermieter in die Lage ver-
setzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein
umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen
zu machen, und dass der Mieter mit Kenntnisnahme des Vermieters den Besitz
vollständig und unzweideutig aufgibt, weil das Mietverhältnis sonst sein tatsäch-
liches Ende nicht findet (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 -
NJW-RR 2004, 1566 ff.). Hat aber - wie hier - der potentielle Vermieter den un-
mittelbaren Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft nie aufgegeben, endet
das vorvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien, wenn die Vertragsver-
handlungen zwischen den Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben und
es dem potentiellen Vermieter somit bewusst ist, dass es nicht mehr zum Ab-
schluss des Vertrages kommen wird. Diese Voraussetzungen aber lagen am
27. September 1999 oder kurze Zeit danach vor.
Entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts begann damit aber
auch, wie die Revision zu Recht rügt, die sechsmonatige Frist des § 558 BGB
rungsbeginn voraussetzen, dass der Anspruch entstanden und fällig ist. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass der Berechtigte in der Lage sein muss, den An-
spruch zu beziffern. Vielmehr genügt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage
zu erheben (vgl. BGHZ 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Hierzu war
die Klägerin aber bereits kurz nach dem Schreiben vom 27. September 1999 in
der Lage. Somit waren die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Um- und
Rückbaukosten bei Einreichung der Klage am 23. April 2001 seit geraumer Zeit
verjährt.
3. Da eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat
selbst entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Danach ist die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
Hahne Sprick Wagenitz
Fuchs Ahlt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.05.2002 - 27 O 8484/01 -
OLG München, Entscheidung vom 23.01.2003 - 19 U 3838/02 -