BGH Beschluß vom 29.07.2004 – III ZB 71/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAGO § 34 Abs. 2
Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt deren Wür-
digung in einer gerichtlichen Entscheidung voraus.
BGH, Beschluß vom 29. Juli 2004 - III ZB 71/03 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Sep-
tember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tra-
gen.
Der Gegenstandswert wird auf 2.320,82 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende Gemeinde nahm den früheren Beklagten zu 1 als Bauleiter
und die Beklagte zu 2 (künftig: die Beklagte) als Erbin ihres als Bodengutachter
tätig gewesenen verstorbenen Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, sie sei nicht Erbin ihres
Ehemannes geworden. Das Landgericht ließ die Passivlegitimation der Beklag-
ten offen und wies die gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüche wegen
Verjährung ab. In dem nur gegen die Beklagte durchgeführten Berufungsver-
fahren zog das Oberlandesgericht "vorsorglich zu Informationszwecken" die
Nachlaßakten bei. Im Verhandlungstermin wies das Berufungsgericht die Par-
teien darauf hin, daß unabhängig von der Frage, ob die Beklagte Erbin ihres
Ehemannes geworden sei, grundsätzlich eine Eintrittspflicht der hinter dem
Ehemann stehenden Versicherung in Betracht komme. Auf dieser Grundlage
schlossen die Parteien und der zu diesem Zweck dem Rechtsstreit auf seiten
der Beklagten beigetretene B. G. -V. auf
Vorschlag des Gerichts einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Streit-
helfer zur Zahlung von 65.000 € an die Klägerin bei e iner Kostenverteilung von
75 % zu 25 % zu deren Lasten.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, gegen die
Klägerin eine Beweisgebühr festzusetzen. Die Nachlaßakten seien, da der Be-
rufungssenat die Passivlegitimation der Beklagten als höchst fraglich angese-
hen habe, als Beweis verwertet worden. Das Landgericht hat nach Einholung
einer dienstlichen Stellungnahme des Berufungsgerichts den Antrag abgelehnt,
das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückge-
wiesen. Es hat angenommen, eine Beweisgebühr sei jedenfalls deshalb nicht
angefallen, weil es an einer gerichtlichen Sachentscheidung fehle. Eine vorläu-
fige Aussage des Gerichts über seine Überzeugung stelle schon deshalb keine
Beweisverwertung dar, weil es an diese Äußerung nicht gebunden sei. Es han-
dele sich nicht um eine Verwertung von Beweisen, sondern um eine Prognose.
Auch wenn sich die Parteien auf dieser Grundlage verglichen und damit die
vorläufige Würdigung akzeptierten, könne dies einer gerichtlichen Beweiswür-
digung, auf die durch den Vergleich verzichtet werde, nicht gleichgestellt wer-
den.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Beschwerdegericht zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Oberlandes-
gerichts (veröffentlicht in NJW-RR 2004, 357 = OLG-Report Karlsruhe 2004,
67, 68) sind zutreffend.
1.
Rechtsgrundlage der Entscheidung ist weiterhin § 34 Abs. 2 BRAGO.
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ist zwar inzwischen aufgeho-
ben und mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsge-
setz ersetzt worden (Art. 3, 6 Nr. 4 und Art. 8 des Kostenrechtsmodernisie-
rungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718), das keine Beweisgebühr
mehr kennt. Im Streitfall ist die Vergütung der Prozeßbevollmächtigten aber
gemäß § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 RVG noch nach bisherigem Recht zu bemes-
sen.
2. Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Rechtsanwalt
nach § 34 Abs. 2 BRAGO die Beweisgebühr nur dann, wenn die Akten oder
Urkunden durch Beweisbeschluß oder sonst erkennbar zum Beweis beigezo-
gen oder als Beweis verwertet werden. Von den darin geregelten drei Gebüh-
rentatbeständen scheiden die beiden ersten im Streitfall ersichtlich aus. Das
Berufungsgericht hat die Nachlaßakten ausdrücklich nur "zu Informationszwek-
ken" beigezogen und daran ausweislich des Protokolls auch in der mündlichen
Verhandlung festgehalten. Fraglich kann deswegen nur sein, ob die beigezo-
genen Akten dessen ungeachtet "als Beweis verwertet" worden sind, obwohl
das Oberlandesgericht auch keine Sachentscheidung mehr gefällt hat, weil die
Parteien sich aufgrund des von ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlags an-
schließend verglichen haben. Die Frage ist mit dem Beschwerdegericht und
der von ihm herangezogenen neueren Rechtsprechung und einem Teil der
Fachliteratur zu verneinen (so OLG Hamburg MDR 2000, 234, 235 = JurBüro
2000, 138; OLG München Rpfleger 1996, 215 f. = MDR 1996, 644 = OLG-
Report 1996, 71 f.; Rpfleger 2001, 98, 99 = OLG-Report 2001, 91, 92; Hart-
mann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 34 BRAGO Rn. 29; Riedel/Sußbauer/Keller,
BRAGO, 8. Aufl., § 34 Rn. 19 m.w.N.; s. auch OLG Schleswig JurBüro 1987,
1188, 1189; a.A. OLG Hamburg JurBüro 1983, 1524, 1525; OLG Karlsruhe
AnwBl. 1982, 438; OLG Koblenz AnwBl. 1989, 293; Gebauer, BRAGO, § 34
Rn. 39; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 34 Rn. 17 m.w.N.; Han-
sens, BRAGO, 8. Aufl., § 34 Rn. 13; ders., JurBüro 1996, 359). Nach Wortlaut
und Zweck der Vorschrift reicht es nicht aus, daß das Gericht die von ihm bei-
gezogenen Urkunden oder Akten zur Erläuterung und zum besseren Verständ-
nis des Parteivortrags oder zu dessen Ergänzung verwendet hat, die Urkunden
müssen vielmehr in der dritten Tatbestandsvariante gerade zum Beweis einer
für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tatsache verwendet wor-
den sein. Das setzt ihre Würdigung in einer gerichtlichen Entscheidung voraus.
Jede vorausgehende Einschätzung des Gerichts ist selbst dann, wenn sie den
Parteien mit dem Ziel einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits mitgeteilt
wird und dadurch zur Grundlage für deren eigene Disposition über den Streit-
gegenstand (Prozeßvergleich, Anerkenntnis, Klage- oder Rechtsmittelrück-
nahme) wird, nur vorläufig und enthält noch keine endgültige gerichtliche Be-
weiswürdigung, sondern lediglich eine darauf hinweisende, letzten Endes aber
unverbindliche Prognose. Davon abgesehen müssen Gebührentatbestände
schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität regelmäßig an
formale, leicht zu handhabende Kriterien anknüpfen. Dem würde es widerspre-
chen, auf eine in vielen Fällen - und so auch hier - nicht einmal protokollierte
und für die Kostenfestsetzung daher mit allen weiteren Unsicherheiten erst zu
ermittelnde Äußerung einer Rechtsauffassung seitens des vorher mit der Sa-
che befaßten Spruchkörpers abzustellen. Auch die beiden übrigen Fallvarian-
ten des § 34 Abs. 2 BRAGO machen die Beweisgebühr von einer aus den Ak-
ten feststellbaren Entscheidung des Gerichts - hier über die Durchführung ei-
ner Beweisaufnahme - abhängig. Infolgedessen ist vorliegend ohne Belang, ob
es für das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt der
beigezogenen Nachlaßakten ankam, was die beteiligten Richter in ihrer dienst-
lichen Stellungnahme ohnehin verneint haben, und ob der Bearbeitungsauf-
wand für die Anwälte in beiden Fällen gleich groß gewesen ist, worauf die
Rechtsbeschwerde hinweist.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke