Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2006 – VIII ZB 29/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

RVG § 2 Abs. 2 Satz 1, VV RVG Nrn. 1000, 1003; ZPO §§ 103, 104

Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1

RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfah-

ren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltli-

chen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom

26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen

als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben pro-

tokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).

BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April

2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

711,89 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erwarb von der Beklagten gemäß Bestellung vom

28. November 2003 ein Kraftfahrzeug. Mit ihrer am 9. September 2004 beim

Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die

Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 19.800 € Zug um Zug gegen Rück-

gabe des Fahrzeugs verlangt.

In der mündlichen Verhandlung vom

17. November 2004 haben sich die Parteien ausweislich des Protokolls grund-

sätzlich bereit erklärt, das Verfahren einvernehmlich in der Weise zu beenden,

dass die Klägerin die Klage in Höhe der Nutzungsentschädigung teilweise zu-

rücknimmt und die Beklagte anschließend die Forderung anerkennt. Sodann

hat die Klägerin die Klage in Höhe von 1.000 € zurückgenommen. Die Beklagte

hat der Klagerücknahme zugestimmt und den Klageanspruch im Übrigen aner-

kannt. Daraufhin ist ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die von der Klä-

gerin beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in

Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG) abgelehnt, weil der Rechtsstreit nicht

durch Vergleich, sondern durch Urteil beendet worden sei. Die dagegen gerich-

tete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Im An-

schluss an die zur Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ergangene Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs hat es die Auffassung vertreten, im Kostenfest-

setzungsverfahren sei auch für die Festsetzung einer Einigungsgebühr die Pro-

tokollierung eines förmlichen Prozessvergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1

Nr. 1 ZPO erforderlich. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Ober-

landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, so

dass sie zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht wie zuvor

schon die Rechtspflegerin die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer

Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000,

1003 VV RVG abgelehnt, weil die Parteien keinen Vergleich nach § 794 Abs. 1

Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen.

4

Das Beschwerdegericht ist hier von der Anwendung des Rechtsanwalts-

vergütungsgesetzes ausgegangen. Das erscheint nicht selbstverständlich. Das

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zwar gemäß Art. 8 Satz 1 des Kosten-

rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli

2004 und damit vor Eingang der Klage beim Landgericht am 9. September

2004 in Kraft getreten. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RVG wäre hier jedoch

die Gebührenordnung für Rechtsanwälte, namentlich deren § 23, weiter anzu-

wenden, wenn die Klägerin den unbedingten Klageauftrag vor dem 1. Juli 2004

erteilt haben sollte. Das kommt deswegen in Betracht, weil sich die erstinstanz-

lichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich ihres bei den Akten

befindlichen Schreibens vom 3. Juni 2004 unter Hinweis auf eine Vollmacht der

Klägerin an die Beklagte gewandt haben. Bei dieser Vollmacht kann es sich

allerdings auch nur um eine außergerichtliche Vollmacht gehandelt haben, zu-

mal sich bei den Akten auch noch eine Prozessvollmacht der Klägerin vom

10. September 2004 befindet. Tatsächliche Feststellungen hat das Beschwer-

degericht insoweit nicht getroffen. Das ist letztlich unschädlich, da hier weder

die Festsetzung einer Vergleichsgebühr noch die einer Einigungsgebühr in Be-

tracht kommt.

5

1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr gemäß § 23

BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert nach der vom Beschwerde-

gericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interes-

se der Rechtssicherheit, dass die Parteien gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f.

ZPO einen als Vollstreckungstitel tauglichen Prozessvergleich nach § 794

Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren

lassen (BGH, Beschluss vom

26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 mit Anm. von Enders, Jur-

Büro 2003, 20; Hansens, BRAGO-Report 2002, 172; Kalb, RPfleger 2004, 376;

Scherf, LMK 2003, 36; N. Schneider, AGS 2003, 85; siehe auch den Senatsbe-

schluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04, NJW-RR 2005, 1303 unter II). Daran

fehlt es hier.

6

2. Das Gleiche gilt gemäß der zutreffenden Ansicht des Beschwerdege-

richts auch für die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1

Satz 1, 1003 VV (ebenso OLG Brandenburg, MDR 2006, 235 mit Anm. Han-

sens, RVG-Report 2005, 468, 469; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl.,

§§ 103, 104 Rdnr. 21 Stichwort Prozessvergleich unter c).

7

Diese Gebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Ab-

schluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Partei-

en über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt

sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann

auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern

dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. nur AnwKomm-

RVG/N. Schneider, 2. Aufl., VV 1000 Rdnrn. 41-43). Von der Entstehung der

Einigungsgebühr ist jedoch - wie schon bei § 23 BRAGO - ihre prozessuale Er-

stattungsfähigkeit und damit ihre Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

nach § 104 ZPO zu unterscheiden. Dazu bedarf auch die Einigung der förmli-

chen Protokollierung als Prozessvergleich. Das erfordert das Gebot der

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches gerade auch im Kostenfestset-

zungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04,

NJW 2005, 1373 unter II 3 a cc; ferner BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004

- III ZB 71/03, NJW-RR 2004, 1577 unter II 2).

8

a) Aus dem Gesetzeszweck der Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV ergibt

sich nichts anderes. Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des

§ 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Ver-

gleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegen-

seitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche ver-

tragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren, mit Ausnahme ledig-

lich eines vollständigen Anerkenntnisses des Anspruchs oder eines vollständi-

gen Verzichts darauf. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen

Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber

vermieden werden, welche Abreden noch und welche nicht mehr als gegensei-

tiges Nachgeben zu bewerten sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter

der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht

mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine

Einigung an. Auch insoweit bedarf das Kostenfestsetzungsverfahren aber kla-

rer, praktikabler Grundlagen, die ohne förmliche Protokollierung eines gerichtli-

chen Vergleichs nicht gewährleistet sind. So kann nicht in jedem Fall von Teil-

rücknahme und Anerkenntnis hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung

eine Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärun-

gen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Eini-

gung der Parteien zugrunde liegt. Die notwendige Abgrenzung könnte daher

ohne förmliche Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs erneut zu Unsi-

cherheiten führen.

9

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso wohl auch

OLG Hamm, OLG-Report 2005, 419) lässt sich nichts Gegenteiliges daraus

herleiten, dass auch andere Kostenpositionen - wie Privatgutachterkosten oder

Auslagen zur Sachverhaltsermittlung, z.B. Detektivkosten - das Risiko der Un-

klarheit in sich tragen. Das ist nicht stets zu vermeiden. Das ändert aber nichts

daran, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte,

anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der

Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten

ist

(BGH, Beschluss vom

22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04, BGH-Report 2005, 679 unter II 2 b). Der

Gesetzgeber hat es knapp, bündig und formal ausgestaltet. Wenngleich es mit-

unter unumgänglich ist, dass kostenrechtlich erhebliche Vorgänge nicht aus

dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind, knüpft das Kostenfestsetzungsverfahren

vorwiegend an äußerliche, leicht erkennbare Kriterien an (Musielak/Wolst, ZPO,

4. Aufl., § 104 Rdnrn. 1, 8, 18 m.w.Nachw.).

10

c) Nicht stichhaltig ist auch der Einwand (Scherf, aaO, 37), dass die Be-

mühungen der Anwälte um einen weniger aufwändigen Prozessausgang zu

Unrecht nicht honoriert würden, wenn im Fall von Teilrücknahme und Aner-

kenntnis im Übrigen ohne einen protokollierten Vergleich im Kostenfestset-

zungsverfahren keine Einigungsgebühr festgesetzt werde. Auch die Ansicht der

Rechtsbeschwerde, es sei für die Klägerin nicht hinnehmbar, dass sie die an-

waltliche Einigungsgebühr nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit einkla-

gen müsse, ist nicht tragfähig. Beiden Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass

es den anwaltlich vertretenen Parteien ohne weiteres freigestanden hätte, einen

Prozessvergleich zu schließen.

11

Das Erkenntnisverfahren, welches die Klägerin unter Umständen an-

strengen muss, ermöglicht im Übrigen auch die Beantwortung der Frage, ob

anwaltlich vertretene Parteien, die bewusst eine kostensparende Prozessbeen-

digung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich wählen, im Einzelfall

stillschweigend einen Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) der Einigungsgebühr vereinba-

ren (so zur Vergleichsgebühr: OLG Hamm, JurBüro 2002, 364, 365; N. Schnei-

der, aaO; zur Einigungsgebühr ebenso: OLG Stuttgart, NJW 2005, 2161; En-

ders, JurBüro 2005, 410, 411). Ein solcher materiell-rechtlicher Einwand ist im

Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei

denn, er wäre unstreitig (Zöller/Herget, aaO, §§ 103, 104 Rdnr. 21, Stichwort

Verzicht; Musielak/Wolst, aaO, § 104 Rdnr. 8 f., jew. m.w.Nachw.).

12

d) Das Erfordernis eines protokollierten Vergleichs entfällt bei der not-

wendigen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann nicht, wenn die

Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien im Einzelfall ohne

Schwierigkeiten möglich sein sollte (BGH, Beschluss vom 26. September 2002,

aaO, unter II 3). Angesichts der freien Entscheidung der Parteien zur Beendi-

gung des Prozesses ohne förmlichen Vergleichsabschluss wäre dadurch ein

Gerechtigkeitsgewinn kaum zu erzielen. Bei einer von Fall zu Fall differenzie-

renden Betrachtungsweise stünde er auch in keinem Verhältnis zu den sich

einstellenden Nachteilen, weil bei der Bandbreite der denkbaren Gestaltungen

nicht selten darüber gestritten werden könnte, ob eine vertragliche Einigung

vorliegt oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005, aaO, unter II 3 a

bb, zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB

29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.01.2005 - 4 O 2436/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2005 - 2 W 26/05 -