BGH Beschluss vom 28.03.2006 – VIII ZB 29/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
RVG § 2 Abs. 2 Satz 1, VV RVG Nrn. 1000, 1003; ZPO §§ 103, 104
Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1
RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfah-
chen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom
26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen
als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben pro-
tokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).
BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 - OLG Braunschweig LG Braunschweig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April
2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
711,89 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten gemäß Bestellung vom
28. November 2003 ein Kraftfahrzeug. Mit ihrer am 9. September 2004 beim
Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die
Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 19.800 € Zug um Zug gegen Rück-
gabe des Fahrzeugs verlangt.
In der mündlichen Verhandlung vom
17. November 2004 haben sich die Parteien ausweislich des Protokolls grund-
sätzlich bereit erklärt, das Verfahren einvernehmlich in der Weise zu beenden,
dass die Klägerin die Klage in Höhe der Nutzungsentschädigung teilweise zu-
rücknimmt und die Beklagte anschließend die Forderung anerkennt. Sodann
hat die Klägerin die Klage in Höhe von 1.000 € zurückgenommen. Die Beklagte
hat der Klagerücknahme zugestimmt und den Klageanspruch im Übrigen aner-
kannt. Daraufhin ist ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die von der Klä-
gerin beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in
Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG) abgelehnt, weil der Rechtsstreit nicht
durch Vergleich, sondern durch Urteil beendet worden sei. Die dagegen gerich-
tete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Im An-
schluss an die zur Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ergangene Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs hat es die Auffassung vertreten, im Kostenfest-
setzungsverfahren sei auch für die Festsetzung einer Einigungsgebühr die Pro-
tokollierung eines förmlichen Prozessvergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1
Nr. 1 ZPO erforderlich. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Ober-
landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, so
dass sie zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Beschwerdegericht wie zuvor
schon die Rechtspflegerin die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer
Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000,
1003 VV RVG abgelehnt, weil die Parteien keinen Vergleich nach § 794 Abs. 1
Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen.
Das Beschwerdegericht ist hier von der Anwendung des Rechtsanwalts-
vergütungsgesetzes ausgegangen. Das erscheint nicht selbstverständlich. Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zwar gemäß Art. 8 Satz 1 des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli
2004 und damit vor Eingang der Klage beim Landgericht am 9. September
2004 in Kraft getreten. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RVG wäre hier jedoch
die Gebührenordnung für Rechtsanwälte, namentlich deren § 23, weiter anzu-
wenden, wenn die Klägerin den unbedingten Klageauftrag vor dem 1. Juli 2004
erteilt haben sollte. Das kommt deswegen in Betracht, weil sich die erstinstanz-
lichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich ihres bei den Akten
befindlichen Schreibens vom 3. Juni 2004 unter Hinweis auf eine Vollmacht der
Klägerin an die Beklagte gewandt haben. Bei dieser Vollmacht kann es sich
allerdings auch nur um eine außergerichtliche Vollmacht gehandelt haben, zu-
mal sich bei den Akten auch noch eine Prozessvollmacht der Klägerin vom
10. September 2004 befindet. Tatsächliche Feststellungen hat das Beschwer-
degericht insoweit nicht getroffen. Das ist letztlich unschädlich, da hier weder
die Festsetzung einer Vergleichsgebühr noch die einer Einigungsgebühr in Be-
tracht kommt.
1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr gemäß § 23
BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert nach der vom Beschwerde-
gericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interes-
se der Rechtssicherheit, dass die Parteien gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f.
ZPO einen als Vollstreckungstitel tauglichen Prozessvergleich nach § 794
Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren
lassen (BGH, Beschluss vom
26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 mit Anm. von Enders, Jur-
Büro 2003, 20; Hansens, BRAGO-Report 2002, 172; Kalb, RPfleger 2004, 376;
Scherf, LMK 2003, 36; N. Schneider, AGS 2003, 85; siehe auch den Senatsbe-
schluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04, NJW-RR 2005, 1303 unter II). Daran
fehlt es hier.
2. Das Gleiche gilt gemäß der zutreffenden Ansicht des Beschwerdege-
richts auch für die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Abs. 1
Satz 1, 1003 VV (ebenso OLG Brandenburg, MDR 2006, 235 mit Anm. Han-
sens, RVG-Report 2005, 468, 469; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl.,
§§ 103, 104 Rdnr. 21 Stichwort Prozessvergleich unter c).
Diese Gebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Ab-
schluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Partei-
en über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt
sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann
auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern
dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (vgl. nur AnwKomm-
RVG/N. Schneider, 2. Aufl., VV 1000 Rdnrn. 41-43). Von der Entstehung der
Einigungsgebühr ist jedoch - wie schon bei § 23 BRAGO - ihre prozessuale Er-
stattungsfähigkeit und damit ihre Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren
nach § 104 ZPO zu unterscheiden. Dazu bedarf auch die Einigung der förmli-
chen Protokollierung als Prozessvergleich. Das erfordert das Gebot der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches gerade auch im Kostenfestset-
zungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04,
NJW 2005, 1373 unter II 3 a cc; ferner BGH, Beschluss vom 29. Juli 2004
- III ZB 71/03, NJW-RR 2004, 1577 unter II 2).
a) Aus dem Gesetzeszweck der Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV ergibt
sich nichts anderes. Die Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des
§ 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Ver-
gleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegen-
seitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche ver-
tragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren, mit Ausnahme ledig-
lich eines vollständigen Anerkenntnisses des Anspruchs oder eines vollständi-
gen Verzichts darauf. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen
Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber
vermieden werden, welche Abreden noch und welche nicht mehr als gegensei-
tiges Nachgeben zu bewerten sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter
der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht
mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine
Einigung an. Auch insoweit bedarf das Kostenfestsetzungsverfahren aber kla-
rer, praktikabler Grundlagen, die ohne förmliche Protokollierung eines gerichtli-
chen Vergleichs nicht gewährleistet sind. So kann nicht in jedem Fall von Teil-
rücknahme und Anerkenntnis hinsichtlich der verbleibenden Klageforderung
eine Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärun-
gen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Eini-
gung der Parteien zugrunde liegt. Die notwendige Abgrenzung könnte daher
ohne förmliche Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs erneut zu Unsi-
cherheiten führen.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso wohl auch
OLG Hamm, OLG-Report 2005, 419) lässt sich nichts Gegenteiliges daraus
herleiten, dass auch andere Kostenpositionen - wie Privatgutachterkosten oder
Auslagen zur Sachverhaltsermittlung, z.B. Detektivkosten - das Risiko der Un-
klarheit in sich tragen. Das ist nicht stets zu vermeiden. Das ändert aber nichts
daran, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte,
anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der
Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten
ist
(BGH, Beschluss vom
22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04, BGH-Report 2005, 679 unter II 2 b). Der
Gesetzgeber hat es knapp, bündig und formal ausgestaltet. Wenngleich es mit-
unter unumgänglich ist, dass kostenrechtlich erhebliche Vorgänge nicht aus
dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sind, knüpft das Kostenfestsetzungsverfahren
vorwiegend an äußerliche, leicht erkennbare Kriterien an (Musielak/Wolst, ZPO,
4. Aufl., § 104 Rdnrn. 1, 8, 18 m.w.Nachw.).
c) Nicht stichhaltig ist auch der Einwand (Scherf, aaO, 37), dass die Be-
mühungen der Anwälte um einen weniger aufwändigen Prozessausgang zu
Unrecht nicht honoriert würden, wenn im Fall von Teilrücknahme und Aner-
kenntnis im Übrigen ohne einen protokollierten Vergleich im Kostenfestset-
zungsverfahren keine Einigungsgebühr festgesetzt werde. Auch die Ansicht der
Rechtsbeschwerde, es sei für die Klägerin nicht hinnehmbar, dass sie die an-
waltliche Einigungsgebühr nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit einkla-
gen müsse, ist nicht tragfähig. Beiden Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass
es den anwaltlich vertretenen Parteien ohne weiteres freigestanden hätte, einen
Prozessvergleich zu schließen.
Das Erkenntnisverfahren, welches die Klägerin unter Umständen an-
strengen muss, ermöglicht im Übrigen auch die Beantwortung der Frage, ob
anwaltlich vertretene Parteien, die bewusst eine kostensparende Prozessbeen-
digung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich wählen, im Einzelfall
stillschweigend einen Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) der Einigungsgebühr vereinba-
ren (so zur Vergleichsgebühr: OLG Hamm, JurBüro 2002, 364, 365; N. Schnei-
der, aaO; zur Einigungsgebühr ebenso: OLG Stuttgart, NJW 2005, 2161; En-
ders, JurBüro 2005, 410, 411). Ein solcher materiell-rechtlicher Einwand ist im
Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei
denn, er wäre unstreitig (Zöller/Herget, aaO, §§ 103, 104 Rdnr. 21, Stichwort
Verzicht; Musielak/Wolst, aaO, § 104 Rdnr. 8 f., jew. m.w.Nachw.).
d) Das Erfordernis eines protokollierten Vergleichs entfällt bei der not-
wendigen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann nicht, wenn die
Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien im Einzelfall ohne
Schwierigkeiten möglich sein sollte (BGH, Beschluss vom 26. September 2002,
aaO, unter II 3). Angesichts der freien Entscheidung der Parteien zur Beendi-
gung des Prozesses ohne förmlichen Vergleichsabschluss wäre dadurch ein
Gerechtigkeitsgewinn kaum zu erzielen. Bei einer von Fall zu Fall differenzie-
renden Betrachtungsweise stünde er auch in keinem Verhältnis zu den sich
einstellenden Nachteilen, weil bei der Bandbreite der denkbaren Gestaltungen
nicht selten darüber gestritten werden könnte, ob eine vertragliche Einigung
vorliegt oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005, aaO, unter II 3 a
bb, zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB
29/02, NJW 2003, 901 unter II 2 b aa, zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.01.2005 - 4 O 2436/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2005 - 2 W 26/05 -