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BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 5 StR 263/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rü-
gen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzu-
lässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. inso-
weit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 – 5 StR 71/04).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause