Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.08.2004 – 5 StR 263/04

5. Strafsenat

5 StR 263/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 29. Januar 2004 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Soweit der Angeklagte R B das Verfahren beanstandet, sind die Rü-

gen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzu-

lässig. Auf die Frage ihrer Begründetheit kommt es daher nicht an (vgl. inso-

weit BGHSt 48, 161, 168; BGH, Beschl. vom 7. Juli 2004 – 5 StR 71/04).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause