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BGH Urteil vom 04.08.2004 – 5 StR 134/04

5. Strafsenat

5 StR 134/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Au-

gust 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 21. November 2003 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und

Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Er hat je-

doch die der Nebenklägerin durch seine Revision entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes in Tat-

einheit mit versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung

sowie des Diebstahls schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von

drei Strafbefehlen zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des An-

geklagten bleibt erfolglos.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der knapp 20 Jahre alte Angeklagte verbrachte den Abend des

15. April 2003 in einer Leipziger Gaststätte. Er traf auf mehrere Bekannte,

darunter die Nebenklägerin R P und C H , die er wäh-

rend einer Faschingsfeier in diesem Lokal kennengelernt hatte. R P

tanzte zunächst mit C H . Diesen wollte sie eifersüchtig machen.

Deshalb flirtete sie mit dem Angeklagten. Es kam zum Austausch von Küs-

sen und Zärtlichkeiten. Der Angeklagte deutete gegenüber mehreren Perso-

nen an, daß er mit R P sexuell verkehren wolle. Gegen zwei Uhr

bat die alkoholisierte R P den Angeklagten, sie zu ihrer nahegele-

genen Wohnung zu begleiten. Dort angekommen, drückte der mit einer Blut-

alkoholkonzentration von 1,9 ‰ unter Alkoholeinfluß stehende kräftige Ange-

klagte die schmächtige R P gegen deren Willen in ihre Wohnung,

schloß die Wohnungstür und schob die Frau in das Wohnzimmer. R

P forderte den Angeklagten auf, die Wohnung zu verlassen. Der Ange-

klagte drückte die Frau zu Boden, setzte oder legte sich auf sie und verur-

sachte dadurch eine Rippenserienfraktur. „R P wehrte sich und

schrie um Hilfe. Der Angeklagte hielt ihr den Mund und die Nase zu und

sagte, wenn sie jetzt nicht ruhig sei, werde er sie umbringen. Als R

P weiterhin versuchte, den Angeklagten abzuwehren und sich zu befreien,

umfaßte er ihren Hals mit seinen Händen und würgte R P kraftvoll,

bis sie bewußtlos wurde und reglos am Boden lag. Anschließend entkleidete

der Angeklagte ihren Genitalbereich, um mit ihr den Geschlechtsverkehr

durchzuführen, jedoch ohne daß es hierzu kam, ließ er von ihr ab“ (UA

S. 10 f.). Der Angeklagte schüttete Wasser auf die Bewußtlose und hüllte sie

in eine Decke. Er „hielt es für möglich, daß R P nicht mehr lebte. Er

wußte, daß seine Handlung dazu geeignet war, R P erheblich zu

verletzen und ihren Tod herbeizuführen. Er nahm billigend in Kauf, daß R

P eine lebensgefährliche Verletzung erleidet und stirbt, um die

Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen“ (UA S. 11).

Der Angeklagte nahm sodann eine Geldbörse mit etwa 100 Euro aus

der Jacke der R P . Ferner nahm er den zweiten Wohnungsschlüs-

sel im Flur an sich und verließ die Wohnung. Gegen 7.30 Uhr erwachte R

P . Sie konnte den Notarzt anrufen. Nach dreitägiger Behandlung in

der Intensivstation wurde die Lebensgefahr überwunden, die durch die Rip-

penbrüche und das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit hervorgerufen worden

war. R P leidet noch immer unter Alpträumen und lebt in der Angst,

erneut in ihrer Wohnung Opfer einer Straftat zu werden.

2. Die Revision des Angeklagten zeigt keinen durchgreifenden

Rechtsfehler auf.

a) Zwar hat das Landgericht zur Feststellung des Tötungsvorsatzes

und des Mordmerkmals Befriedigung des Geschlechtstriebs keine ins einzel-

ne gehende Beweiswürdigung vorgenommen. Solches war hier angesichts

der den Vorsatz und das Mordmerkmal begründenden offen zu Tage liegen-

den objektiven Tatsachen und der von dem Angeklagten geäußerten Todes-

drohung auch nicht unerläßlich (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz be-

dingter 57; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Befriedigung des Geschlechtstriebs 2).

Der daraus von der Jugendkammer gezogene Schluß auf den subjektiven

Tatbestand ist ohne weiteres tragfähig. Der Angeklagte hatte bereits in der

Gaststätte die Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit R P ange-

kündigt und den ersten Widerstand des Opfers durch Zufügung der lebens-

gefährlichen Rippenfraktur überwunden. Weiterem Widerstand und den Hil-

feschreien begegnete der Angeklagte zunächst mit der Drohung, R

P umzubringen. Nachdem diese Drohung ergebnislos geblieben war, da

das Opfer sich wehrte, würgte der Angeklagte R P kraftvoll bis zum

Eintritt der – mehrere Stunden anhaltenden – Bewußtlosigkeit. Damit hatte

der Angeklagte seinen zuvor geäußerten Tötungswillen durch Vornahme ei-

ner das Leben äußerst bedrohenden Gewalthandlung verwirklicht. Das kraft-

volle Würgen hatte unter diesen Umständen seine Eignung als bloße Verlet-

zungshandlung bereits vollständig verloren (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz bedingter 57). Der Angeklagte verfolgte damit auch das Ziel weiter,

seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Denn nachfolgend entkleidete er

R P im Genitalbereich.

b) Nach den Darlegungen des Landgerichts verbleiben auch keine

Zweifel hinsichtlich der für eine Vorsatzbildung erforderlichen Erkenntnisfä-

higkeit und Willenskräfte des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz bedingter 54). Zwar hat das Landgericht solches nicht ausdrücklich

erörtert. Der Senat entnimmt aber den vom psychiatrischen Sachverständi-

gen übernommenen Feststellungen und dem weiteren Tatgeschehen, daß

keine die Vorsatzbildung beeinträchtigenden psychischen Faktoren zur Wir-

kung gelangten. Der Angeklagte litt zwar an einer leichten Intelligenzminde-

rung, die dazu führte, daß er komplexere Sachverhalte und Probleme nur

schwer überschauen konnte. Die im Alltag geltenden Normen waren ihm a-

ber gut bekannt, und er konnte sich auch danach verhalten. Die hier vom

Angeklagten zu leistende Erkenntnis, daß kräftiges Würgen bis zur Bewußt-

losigkeit zur Herbeiführung des Todes geeignet ist, erfordert aber gerade

nicht die Bewertung eines komplexen Sachverhalts, sondern zählt zu dem

auch dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Erfahrungswissen. Daß

auch die Alkoholisierung des Angeklagten keine andere Bewertung von des-

sen intellektueller Leistungsfähigkeit erfordert, belegt auch der Umstand, daß

der Angeklagte sich die in der Gaststätte erworbene Erkenntnis vom Besitz

eines erheblichen Geldbetrages der R P (UA S. 9, 20 f.) nach Be-

gehung seines Verbrechens zunutze machte und den Geldbeutel seines

Opfers stahl.

c) Das Verhalten des Angeklagten nach dem Würgen rechtfertigt keine

andere Betrachtung. Die naheliegende Wertung des Landgerichts, der Ange-

klagte habe aufgrund der wesentlich veränderten Umstände sein sexuelles

Begehren nicht weiterverfolgt (UA S. 28 f.), stellt den Tötungsvorsatz und das

Mordmerkmal nicht in Frage. Zwar hat das Landgericht die aufgrund der

Aussage der Zeugin P festgestellten Handlungen des Angeklagten, Über-

schütten des Opfers mit Wasser zur Wiederbelebung und Zudecken des

Opfers, nicht – wie die Verteidigung es für geboten hält – als Ausdruck der

Fürsorge des Angeklagten für das noch für lebend gehaltene Opfer bewertet,

was einen vorherigen Tötungsvorsatz in Frage stellen könnte. Solches war

vor dem Hintergrund eines naheliegenden spontanen Handlungsantriebs

nach der bedrückenden Wahrnehmung der regungslosen schwerverletzten

Frau aber auch nicht geboten, um eine Lücke in der Beweiswürdigung zu

vermeiden, zumal der Angeklagte durch Begehung des Diebstahls rasch sein

nächstes Handlungsziel erkannt und verwirklicht hat.

d) Damit ist die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe es

zunächst für möglich gehalten, daß R P nicht mehr lebe, als er die

Wohnung verließ, nicht zu beanstanden. Seine Überlegung, die Frau könne

jedenfalls auf Grund der Verletzungen versterben, versteht sich danach von

selbst. Ein Rücktritt von dem hier ersichtlich vorliegenden beendeten Ver-

such (vgl. BGHSt 39, 221, 227) scheidet aus. Die von dem Angeklagten als-

bald erkannte Erfolglosigkeit seiner Wiederbelebungsversuche ändert daran

nichts. Der durchweg sprunghaft agierende Angeklagte hat sich danach nicht

mehr im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB bemüht, die Vollendung zu ver-

hindern.

e) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob hinsichtlich des tateinheit-

lich begangenen Sexualdelikts ein Rücktritt bereits deshalb ausgeschlossen

ist, weil schon das Ausziehen nach zur Durchführung des Geschlechtsver-

kehrs eingesetzter Gewalt eine vollendete sexuelle Nötigung darstellt (vgl.

BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 – 1 StR 241/02; BGH NStZ 1993, 78). Durch

die Annahme eines bloßen Versuchs ist der Angeklagte nicht beschwert. Ein

Rücktritt davon scheidet nach dem eindeutigen Gesamtzusammenhang der

Urteilsfeststellungen wegen Fehlschlags aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228).

3. Auch die Bemessung der Jugendstrafe hält sachlichrechtlicher

Prüfung stand. Zwar stoßen die Erwägungen des Landgerichts, bei Anwen-

dung des allgemeinen Strafrechts spreche gegen eine Strafmilderung wegen

Versuchs, daß dessen Handlungsunwert nicht wesentlich hinter dem Er-

folgsunwert der vollendeten Straftat zurückgeblieben sei, bezogen auf den

versuchten Mord auf erhebliche Bedenken. Zudem durfte die Jugendkammer

nicht in erster Linie auf das Tatunrecht abstellen (vgl. BGHR JGG § 18

Abs. 2 Erziehung 10), dem für die Beurteilung der Schuldschwere lediglich

insoweit Bedeutung zukommt, als es auch Rückschlüsse auf das Maß der

Schuld zuläßt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 8 m.w.N.).

Diese Bedenken greifen aber nicht durch, weil die Jugendkammer das insge-

samt massive Tatbild zutreffend bewertet und unter Berücksichtigung des

Erziehungsgedankens zu einem vertretbaren Ergebnis gefunden hat.

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal