Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 5 StR 267/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 – soweit es

diesen Angeklagten betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO mit

den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestechlichkeit in vier

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dage-

gen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Be-

weiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der die Taten bestreitende

Angeklagte habe als Justizvollzugsbeamter zwischen April und dem 27. Ju-

li 2001 in vier Fällen jeweils 100 Gramm Haschisch gegen Belohnung dem

Gefangenen Be zukommen lassen, maßgeblich – stützende Beweisanzei-

chen sind fast ohne tragfähige Aussagekraft – auf die Aussage des Mitange-

klagten H ; danach stellte dieser den Kontakt zwischen B und Be

her und übermittelte dem Angeklagten Kaufpreis und Bestechungslohn in

Umschlägen. Dagegen schilderten die wegen – auch gemeinsam mit H

in der Justizvollzugsanstalt begangenen – unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln bereits verurteilten Zeugen S und K deutlich

abweichende Modalitäten der Übergabe von Haschisch und Geld zwischen

B und H . Diese Zeugen hatten als Beschuldigte die Angeklagten

B und H als erste belastet. Das Landgericht hat es unterlassen, die

Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten B

belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewer-

ten. Solches war hier zur Würdigung der widersprüchlichen Aussagen der in

ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels in der Justizvollzugsanstalt ver-

strickten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigene

Vorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war,

unerläßlich (vgl. BGH NStZ 2000, 496 f.; BGH NJW 2003, 2250).

Der hier vorliegende individuelle Beweiswürdigungsmangel gebietet es nicht,

zugunsten des Angeklagten H § 357 StPO anzuwenden.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal