BGH Beschluss vom 04.08.2004 – 5 StR 267/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2003 – soweit es
diesen Angeklagten betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bestechlichkeit in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dage-
gen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Be-
weiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der die Taten bestreitende
Angeklagte habe als Justizvollzugsbeamter zwischen April und dem 27. Ju-
li 2001 in vier Fällen jeweils 100 Gramm Haschisch gegen Belohnung dem
Gefangenen Be zukommen lassen, maßgeblich – stützende Beweisanzei-
chen sind fast ohne tragfähige Aussagekraft – auf die Aussage des Mitange-
klagten H ; danach stellte dieser den Kontakt zwischen B und Be
her und übermittelte dem Angeklagten Kaufpreis und Bestechungslohn in
Umschlägen. Dagegen schilderten die wegen – auch gemeinsam mit H
in der Justizvollzugsanstalt begangenen – unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln bereits verurteilten Zeugen S und K deutlich
abweichende Modalitäten der Übergabe von Haschisch und Geld zwischen
B und H . Diese Zeugen hatten als Beschuldigte die Angeklagten
B und H als erste belastet. Das Landgericht hat es unterlassen, die
Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten B
belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewer-
ten. Solches war hier zur Würdigung der widersprüchlichen Aussagen der in
ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels in der Justizvollzugsanstalt ver-
strickten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigene
Vorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war,
unerläßlich (vgl. BGH NStZ 2000, 496 f.; BGH NJW 2003, 2250).
Der hier vorliegende individuelle Beweiswürdigungsmangel gebietet es nicht,
zugunsten des Angeklagten H § 357 StPO anzuwenden.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal