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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – 2 StR 147/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundesan-
walts und der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be-
schlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 8. November 2007 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. K. wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und seinen Bruder, den Angeklag-
ten S. K. , wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-
ren verurteilt und hat beide Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Gegen den
Angeklagten M. K. hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von
100.000 €, gegen den Angeklagten S. K. in Höhe von 14.000 € ange-
ordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen,
der Angeklagte S. K. auch die Verletzung formellen Rechts.
II.
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Die Revisionen der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge in vol-
lem Umfang Erfolg.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist erhebliche Mängel
auf (§ 337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatrichters und als solche vom Revi-
sionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn sie lücken-
haft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161; 2007, 538). Dies ist hier der Fall.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Im Zeitraum zwischen Juni 2003 und Dezember 2006 erwarb der Ange-
klagte M. K. in insgesamt 16 Einzelfällen Haschisch sowie in einem die-
ser Fälle daneben eine kleinere Menge Marihuana zum gewinnbringenden Wei-
terverkauf in der Umgebung seines thüringischen Wohnortes. Die von ihm er-
worbenen Haschischmengen beliefen sich im ersten Fall auf 1 kg und in der
Mehrzahl der weiteren Fälle auf jeweils zwischen 3 und 5 kg, in einem der Fälle
auf 10 kg. Bei den letzten fünf dieser Taten im Zeitraum zwischen Oktober oder
November 2005 und November oder Dezember 2006 erfolgte die Beschaffung
des Rauschgifts im bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Ange-
klagter. In diesem Zeitraum führte der Angeklagte S. K. die Veräuße-
rungsgeschäfte während mehrerer mehrwöchiger Auslandsabwesenheiten sei-
nes Bruders als dessen Vertreter weiter. Die aus dem Weiterkauf in diesen fünf
Fällen erwirtschafteten Gewinne wurden in einem nicht genau ermittelbaren
Verhältnis zwischen beiden Angeklagten aufgeteilt. Im Januar 2007 erwarb der
Angeklagte S. K. außerdem allein und auf eigene Rechnung 2 kg Ha-
schisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Thüringen, von welchem bei
einem Unterabnehmer am 7. Februar 2007 noch 510 g polizeilich sichergestellt
werden konnten.
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2. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nur zu einem
geringen Teil zu den ihnen zur Last gelegten Taten geständig eingelassen und
haben dabei zu ihren Gunsten von den Feststellungen des Landgerichts abwei-
chende Angaben zu Art und Menge des von ihnen gehandelten Rauschgifts
gemacht. Das Landgericht stützt die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aus-
sagen der Zeugen H. und Ku. , die nach ihrer eigenen Bekundung
Erwerber und Weiterverkäufer des von den Angeklagten veräußerten Ha-
schisch und Marihuana waren. Die Darstellung und Würdigung der Aussagen
dieser beiden Zeugen, die nach ihren eigenen Schilderungen bei den jeweiligen
Beschaffungshandlungen der beiden Angeklagten nicht anwesend waren, lässt
jedoch ebenso wenig wie diejenige der übrigen Beweismittel erkennen, worauf
die Feststellungen des Landgerichts zu den Mengen des in den insgesamt 17
einzelnen Fällen von den Angeklagten beschafften Rauschgifts überhaupt be-
ruhen.
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a) So fehlt es schon an einer ausreichenden Darstellung der Aussagen
der beiden Belastungszeugen. In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht
allein, aber doch überwiegend durch die Angaben selbst tatbeteiligter Zeugen
überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tat-
richter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, er-
kannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH NStZ-RR 1996, 300).
Dazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zur Würdigung der
widersprüchlichen Aussagen der in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels
verwickelten Auskunftspersonen, deren Motivation möglicherweise auf eigene
Vorteile oder auf die Abwehr weiterer Beschuldigungen ausgerichtet war, erfor-
derlich, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der die Angeklag-
ten belastenden Aussagen sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewer-
ten (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004, 5 StR 267/04). Dies gilt um so mehr,
wenn sich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der
Auskunftspersonen Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der
Taten, wie hier zum Umfang der in den verschiedenen Fällen beschafften
Rauschgiftmengen, beruhen könnten.
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Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe, die schon den Inhalt
der Aussagen beider Zeugen in der Hauptverhandlung nicht im Zusammen-
hang, sondern nur bruchstückhaft und in detailarmer Weise wiedergeben, nicht
gerecht. In Bezug auf den Zeugen H. wird zwar mitgeteilt, dieser
Zeuge sei am 18. Dezember 2006 festgenommen und sogleich befragt worden,
in Folge einer starken Entzugssymptomatik aber erst in einer späteren Verneh-
mung vom 26. Februar 2007 zu einer wirklich geordneten Zusammenfassung
des Gesamtkomplexes in der Lage gewesen (UA S. 17). Nähere Angaben zum
Inhalt und Verlauf der verschiedenen Vernehmungen des Zeugen im Zuge der
Ermittlungen finden sich nicht; das Urteil beschränkt sich vielmehr auf die An-
gabe, es sei in deren Verlauf zu vereinzelten Abweichungen bezüglich der Wei-
terveräußerungshandlungen gekommen, ohne mitzuteilen, worin diese liegen.
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Auch in Bezug auf den Zeugen Ku. ist den Urteilsgründen lediglich
zu entnehmen, es habe im Verlauf seiner Aussagen Abweichungen zum Beginn
der Geschäftsbeziehung gegeben, und erst später habe der Zeuge dann "rei-
nen Tisch gemacht" (UA S. 20). Diese Angaben lassen weder erkennen, um
welche Abweichungen es sich dabei im Einzelnen gehandelt hat, noch unter
welchen Umständen und mit welchem konkreten Ergebnis der Zeuge im Zuge
der Ermittlungen vernommen worden war, noch welche Feststellungen zum
Nachteil der Angeklagten auf seine Aussage gestützt werden konnten.
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Darüber hinaus ist die pauschale Angabe, auch zwischen den Aussagen
beider Zeugen habe es "zwar nicht im Kern, aber doch in Randdetails" gering-
fügige Abweichungen gegeben, "die zwar ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel
ziehen, aber die Möglichkeit einer Abstimmung fern liegend erscheinen lassen"
(UA S. 20), in Ermangelung näherer Ausführungen zum Inhalt dieser Abwei-
chungen einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.
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b) Schließlich ist auch die Würdigung der Aussage des Zeugen Ku.
nicht frei von Mängeln: Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussa-
gen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wichtiger
Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst
gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte; für diesen
Fall besteht nämlich die nicht fern liegende Gefahr, dass der "Aufklärungsgehil-
fe", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgeständigen zu
Unrecht belastet (BGH NStZ-RR 2003, 245). Ist ein tatbeteiligter Zeuge, auf
dessen belastende Aussage die Überführung des Angeklagten entscheidend
gestützt wird, bereits wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittel-
straftat verurteilt worden, muss die Beweiswürdigung deshalb erkennen lassen,
ob sich der Betreffende eine Strafmilderung als Aufklärungsgehilfe verdient hat
oder nicht (BGH NStZ 2004, 691, 692). Obschon der Angeklagte M. K. in
seiner eigenen Einlassung erklärt hat, Ku. sei seines Wissens "für 23 kg ver-
urteilt worden unter Anwendung von § 31 BtMG", und gemeint hat, es sei dem
Zeugen deshalb wohl nicht darauf angekommen, was er im Einzelnen einräume
(UA S. 13), teilen die Urteilsgründe im Zuge der Würdigung der Aussage
Ku. s nur mit, der Zeuge sei für seine sehr erheblichen Selbstbelastungen
"auch verurteilt worden" (UA S. 20), enthalten aber keine näheren Angaben da-
zu, wegen welcher Taten er selbst verurteilt worden war und ob und in welcher
Weise dem Zeugen dabei die Regelung des § 31 BtMG zu Gute gebracht wor-
den war.
III.
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1. Im Hinblick auf den weiteren Gang des Verfahrens merkt der Senat
an, dass der neue Tatrichter neben einer umfassenden und in sich geschlosse-
nen Darstellung der relevanten Aussagen im Falle einer erneuten Verurteilung
auch Feststellungen zu den Mindestwirkstoffgehalten der von den Angeklagten
beschafften Rauschgiftmengen wird treffen müssen; den Urteilsgründen sind
solche Feststellungen lediglich für das "Standardhaschisch" zu entnehmen (UA
S. 22), nicht aber für das ebenfalls gehandelte Haschisch höherer Qualität.
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2. Der Senat weist zudem darauf hin, dass eine Einführung von Erkennt-
nissen aus der psychiatrischen Begutachtung des Zeugen H. in dem
gegen diesen selbst gerichteten Strafverfahren jedenfalls dann
nur im Wege des Strengbeweises zulässig sein wird, wenn diese Erkenntnisse
für Zwecke einer inhaltlichen Würdigung einer Aussage dieses Zeugen verwer-
tet werden sollten.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak