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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZB 16/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts München vom 14. Januar 2004 wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 2. September 1992 geheiratet. Der Scheidungs-

antrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 1. Juli 1961) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 14. November 1970) am 17. Dezember 2002

zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil

die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-

hin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB

vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto

der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

76,49 €, bezogen auf den 30. November 2002, übertrage n hat. Ferner hat es zu

Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bun-

des und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Qua-

sisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antrags-

gegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,96 €,

bezogen auf den 30. November 2002, begründet. Auf die hiergegen gerichtete

Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versor-

gungsausgleich dahin abgeändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings

Rentenanwartschaften in Höhe von 16,94 €, bezogen auf d en 30. November

2002, begründet werden.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-

teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. September 1992 bis 30. November

2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen

Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende

der Ehezeit, in Höhe von 324,50 € für den Antragstelle r und 171,52 € für die

Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL beste-

henden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadi-

um statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entspre-

chender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller

monatlich 33,87 € (nicht: 33,97 €) dem Versorgungsausgle ich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der VBL beste-

henden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-

stungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-

schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung

zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-

dium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004

- XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses

ist in der Anlage beigefügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose