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BGH Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZB 65/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts München vom 27. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 7. Oktober 1972 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 10. September 1953) ist dem

Ehemann (Antragsgegner; geboren am 21. Oktober 1947) am 3. Mai 2003 zu-

gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom

Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt

Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der An-

tragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere

Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 118,88 €, bezo-

gen auf den 30. April 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versor-

gung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-

der (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach

§ 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 43,88 €, be zogen auf den

30. April 2003, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten

zu 1 bis 3 und der Spedition Häring von ehezeitlichen (1. Oktober 1972 bis

30. April 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetz-

lichen Rentenversicherung bei der BfA und der LVA, jeweils monatlich und be-

zogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 595,95 € f ür die Antragstellerin

und 833,71 € für den Antragsgegner sowie für die Antr agstellerin bei der Spedi-

tion Häring in Höhe von monatlich (dynamisiert) 83,31 €

ausgegangen. Die für

den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsge-

richt als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch

bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-

Verordnung für den Antragsgegner monatlich 171,07 € dem Versorgungsaus-

gleich zugrunde gelegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-

richt zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-

stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-

sen. Die Parteien sowie die LVA und die BfA haben sich im Rechtsbeschwer-

deverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist

nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-

stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Lei-

stungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-

schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung

zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-

dium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004

- XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses

ist in der Anlage beigefügt).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose